Ahrtal-Opfer unterliegt im Streit um Kfz-Versicherung
Die verheerende Flutkatastrophe im Ahrtal im Juli 2021 sorgte nicht nur an vielen Häusern für schwere Schäden. Auch zahlreiche Autos wurden von den Fluten damals mitgerissen. Der Versichererverband schätzt, dass insgesamt 50.000 Autos durch das Hochwasser damals beschädigt wurden – Tausende Fahrzeuge davon waren komplett zerstört.
Betroffen vom Hochwasser war auch ein Wohnmobilbesitzer aus Schleswig-Holstein, dessen Fall vor Kurzem das Landgericht Itzehoe (Az: 3 O 285/24) beschäftigte. Hierbei ging es um die Frage, ob das versicherte Wohnmobil vom Typ VW Grand California 680 als Pkw zu werten ist.
Neupreis oder Wiederbeschaffungswert
Doch von Anfang an: Der Wohnmobil-Besitzer hatte für sein Gefährt eine Teilkasko-Versicherung abgeschlossen. Eine Erstattung des Neupreises sah diese jedoch nur für Pkw vor.
Im vorliegenden Fall wertete die Versicherung das durch die Ahrtal-Flut komplett zerstörte Fahrzeug jedoch nicht als Pkw, sondern als Campingfahrzeug und zahlte dessen Besitzer nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts: insgesamt 53.361,64 Euro. Der Neupreis des Fahrzeugs betrug zum damaligen Zeitpunkt jedoch 100.690,29 Euro, zuzüglich weiterer rund 8.000 Euro für zusätzliche Einbauten. Diese Differenz wollte der Wohnmobil-Besitzer von der Versicherung erstattet haben und klagte.
Seine Begründung: In der Zulassungsbescheinigung sei das Fahrzeug zur Beförderung von Personen eingetragen. Die Kennzeichnung „M1“ weise darauf hin, dass das Fahrzeug primär zur Beförderung von Personen konzipiert worden sei. Das Fahrzeug sei zudem richtigerweise als Campingfahrzeug versichert worden – sprich als ausgebauter Pkw – und nicht als Wohnmobil.
Wie das Gericht entschied
Dieser Argumentation folgte das Landgericht Itzehoe jedoch nicht. Für den verständigen Versicherungsnehmer ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen, dass der Versicherer nur bei Pkw bereit ist, eine Neupreisentschädigung zu gewähren, und dieser die Begriffe „Pkw“ und „Campingfahrzeug“ nicht gleichbedeutend verwende.
So wird in den Tarifbedingungen ausdrücklich zwischen Pkw und Campingfahrzeugen unterschieden. So heißt es beispielsweise
„Die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Pkw, eines Kraftrads oder eines Campingfahrzeugs umfasst auch Kfz-Haftpflichtschäden, die Sie beim Gebrauch eines gemieteten Pkw verursachen…“
Die Eingruppierung des Fahrzeugs in die Klasse „M1“ diene klar einem anderen Zweck (Harmonisierung des Binnenmarktes der Europäischen Union, Verbesserung der Genehmigungsverfahren) und sei deshalb nicht maßgeblich.
Auch der allgemeine Sprachgebrauch lege eine Differenzierung zwischen Pkw und Campingfahrzeuge nahe. So dienten Pkw maßgeblich der Personenbeförderung, während Campingfahrzeuge auch den Zweck haben, das Wohnen an einem anderen Ort als dem Wohnort zu ermöglichen und so maßgeblich Urlaubs- und Erholungsbedürfnisse des Besitzers dienen.
Der Wohnmobilbesitzer hat demzufolge keinen Anspruch auf eine Neupreiserstattung für sein Wohnmobil.