Torwart wehrt sich erfolgreich gegen konkrete Verweisung
Profisportler können ihren Beruf bekanntlich nur eine gewisse Zeit ausüben – in diesem vergleichsweise kurzen Zeitraum verdienen sie dafür verhältnismäßig viel Geld. Doch welche Umstände hat das auf die Berufsunfähigkeitsversicherung beziehungsweise die konkrete Verweisung? Um einen derart gelagerten Fall ging es vor kurzem vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Az: 12 U 34/24; Urteil vom 5. Dezember 2024).
In diesem klagte ein ehemaliger Fußballtorwart gegen seinen BU-Versicherer. Der Mann hat mehrere Jahre als Torwart sein Geld verdient und das nicht zu knapp: Im Jahr 2011 kam er auf knapp 385.000 Euro, im Jahr darauf auf knapp 587.000 Euro und 2013 immerhin noch auf gut 434.000 Euro. Im März 2014 gab es dann aber die Hiobsbotschaft: Meniskus-/Knorpelschaden im linken Knie. Karriereende.
Neuer Job als Torwarttrainer
Da der Mann eine Berufsunfähigkeitsversicherung besaß, griff diese, und zahlte ihm monatlich eine BU-Rente von gut 2.000 Euro. Ende Oktober 2022 stellte der Versicherer die Zahlungen jedoch ein. Der Mann arbeitete mittlerweile als Torwarttrainer (Monatsgehalt: 7.000 Euro) – eine Tätigkeit, auf die ihn der Versicherer verweisen wollte.
Doch der Mann protestierte: Der neue Beruf entspreche bei weitem nicht seiner alten Lebensstellung – allein das Gehalt falle wesentlich niedriger aus. Der Versicherer konterte jedoch, dass er seinen Beruf eh nur eine gewisse Zeit hätte ausüben können. Auch das Gehalt als Profi-Fußballer könne nur für eine begrenzte Zeit erzielt werden und somit nicht Maßstab sein. „Ihre Lebensstellung prägte damit das nach Erreichen der typischen Altersgrenze zu erwartende Einkommen. Bei der Tätigkeit des Torwart-Trainers handelt es sich auch um einen Beruf, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge einen Verdienst erwarten lässt, wie Sie ihn nach dem Ende Ihrer Karriere zu erwarten hatten“, hieß es in einem Schreiben an den Versicherungsnehmer.
Dieser wehrte sich jedoch und zog vor Gericht. Nachdem er vor dem Landgericht Karlsruhe mit seiner Klage noch gescheitert war, gab ihm das Oberlandesgericht nun recht.
„Reserveursachen“ spielen keine Rolle
Das Gericht erklärte, es sei unerheblich, ob der Mann seinen Beruf als Torwart mit Blick auf sein inzwischen erreichtes Alter nicht mehr ausüben könne. In der Berufsunfähigkeitsversicherung spielten „Reserveursachen“, aufgrund derer der Versicherte auch ohne vorherigen Eintritt der Berufsunfähigkeit gehindert wäre, seinen Beruf weiter auszuüben, keine Rolle.
Vielmehr gelte auch bei einem Profisportler, der seinen Beruf nicht bis Rentenalter ausüben könne, dafür aber in diesem Zeitraum ein sehr hohes Einkommen erziele, dass bei einer Verweisung dessen bisherige Lebensstellung gewahrt werden müsse. Dies umfasse nicht nur die Wertschätzung, sondern auch das Gehalt.
Höhere Gehaltseinbußen möglich, aber...
Zwar hielt das Gericht im Fall von Profisportlern bei der Verweisung deutlich höhere Gehaltseinbußen für unschädlich als bei Normalverdienern. Jedoch kam der Mann in seinem neuen Beruf nur noch – inklusive Prämien – auf ein Jahressalär von knapp 100.000 Euro. Errechnet man einen Durchschnitt für die letzten drei Jahre, in denen er als Torwart tätig war, kommt man auf ein Jahresgehalt von 400.000 Euro.
„Ein Verlust von über 75 % des Bruttoeinkommens ist indes auch in Anbetracht dieser Besonderheiten und des verhältnismäßig hohen Einkommens, das der Kläger in seiner aktiven Zeit erzielt hat, zweifellos ausreichend, um die bisherige Lebensstellung des Klägers spürbar zu beeinträchtigen und durch diesen daher nicht mehr hinzunehmen“, befand das Gericht.
Die BU-Versicherung muss folglich dem ehemaligen Goalkeeper weiter seine BU-Rente auszahlen. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.