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Arglistige Täuschung

Arglistige Täuschung

Unter einer arglistigen Täuschung versteht man eine bewusste und vorsätzliche Darlegung von irreführenden, unrichtigen oder unvollständigen Angaben. Meist dienen solche Angaben der Verschleierung des tatsächlich zu beantragenden bzw. zu versichernden Risikos, um so den Versicherer wissentlich zu einem Vertragsabschluss im Sinne des Antragsstellers zu bewegen. Nicht wahrheitsgemäße Angaben aus u.a. Nachlässigkeit, falscher Scham oder Trägheit werden nicht als arglistige Täuschung verstanden.

Beweispflicht

Die Beweispflicht einer arglistigen Täuschung liegt beim Versicherer. Ist es diesem möglich, einen geeigneten Nachweis zu erbringen, kann er eben den auf diese Weise zustande gekommenen Vertrag nach §22 des Versicherungsvertragsgesetzes anfechten. Bei einer erfolgreichen Anfechtung des Versicherungsvertrags durch den Versicherer gilt dieser als nichtig und wirkungslos.