Geldanlage
Nach einer Analyse von 19 offenen Immobilienfonds rät die Stiftung Warentest von dieser Form der Geldanlage ab. „Wir empfehlen derzeit nicht, in offene Immobilienfonds zu investieren“, heißt es hierzu in einem Bericht in der Oktober-Ausgabe der Zeitschrift „Stiftung Warentest Finanzen“. Und weiter: „Nutzen Sie die Fonds auf keinen Fall als Alternative für sichere Anlagen wie Tages- und Festgeld. Das Risiko ist viel höher.“
Anleger, die bereits Anteile an offenen Immobilienfonds im Depot haben, sollten darauf achten, dass diese nicht mehr als 10 Prozent ihrer Geldanlagen ausmachten – andernfalls sollten sie Anteile abstoßen.
Bei den 19 untersuchten Fonds fielen die Renditen und die Erwartungen der Anbieter überwiegend mäßig aus. Die durchschnittliche 5-Jahres-Rendite lag laut der Untersuchung zwischen minus 4,5 und plus 2,7 Prozent.
Besonders hart ins Gericht gehen die Warentester mit den Fonds „UniImmo Wohnen ZBI“ von Union Investment und dem „Leading Cities Invest“ von Kanam. „UniImmo Wohnen ZBI“ musste Im Sommer 2024 nach einer Neubewertung des Portfolios um 17 Prozent abwerten, und der „Leading Cities“ verlor in mehreren Schritten insgesamt sogar rund 28 Prozent.
Insbesondere die Turbulenzen um den Union-Investment-Fonds hatten für sehr viel Aufregung und Verunsicherung in der Branche gesorgt. Seither verzeichnen offene Publikums-Immobilienfonds erhebliche Mittelabflüsse. Im Juli 2025 lagen die Nettomittelabflüsse „Barkow Consulting" zufolge bei 889 Millionen Euro, dem schlechtesten Wert seit der globalen Finanzkrise im Jahr 2008. Insgesamt summieren sich die Abflüsse aktuell auf 11,1 Milliarden Euro.
Die drastische Abwertung der Fonds führte auch zu einer Diskussion darüber, ob die niedrige Risikobewertung offener Immobilienfonds weiterhin aufrechterhalten werden könne. Das Landgericht Nürnberg-Fürth kam in Bezug auf den „UniImmo Wohnen ZBI“ im Februar dieses Jahres zu dem Schluss, dass ein niedriger Risikoindikator darüber hinwegtäuschen könne, wie riskant diese Anlagen tatsächlich seien. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Az 4 HK O 5879/24). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (wir berichteten).