Urteil zur Wohngebäudeversicherung

Sturmschaden nicht nur vermuten, sondern beweisen

Wer gegenüber seiner Wohngebäudeversicherung einen Sturmschaden reklamiert, muss diesen auch schlüssig darlegen können. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Wuppertal.

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13:06 Uhr | 24. Juni | 2024
Ein Windsack

Wer gegenüber seinem Versicherer einen Sturmschaden angibt, muss diesen substantiiert darlegen können, bekräftige nun das Landgericht Wuppertal.

| Quelle: Bjoern Wylezich

Wer seiner Wohngebäudeversicherung einen Schaden meldet, sollte die Ursache für diesen klar benennen können. Dies geht aus einem kürzlich veröffentlichen Urteil des Landgerichts Wuppertal (Az: 4 O 247/23, Urteil vom 11. April 2024) hervor.

Im verhandelten Fall geht es um einen Versicherungsnehmer, der seinem Versicherer am 15. März vergangenen Jahres einen Schaden an seinem Garagendach meldete. In seiner Schadensmeldung hatte der Mann zunächst den 15. Januar als Schadensdatum genannt. Später nannte er einen Zeitraum vom 15. bis 18. Januar. Zu diesem Zeitpunkt habe das Orkantief „Frederic“ gewütet, das auch für den Schaden verantwortlich sei.

Eine Ortsbesichtigung durch ein Sachverständigenbüro blieb ohne Ergebnis, da der Schaden zu diesem Zeitpunkt bereits behoben war. Nach Sichtung der Schadensfotos kam der Gutachter zu der Erkenntnis, dass der Schaden durchaus durch einen Sturm verursacht worden sein könnte. Belegt sei dies aber nicht.

Dennoch zahlte der Versicherer seinem Kunden ohne weitere Prüfung 1.785 Euro für die Behebung des Schadens sowie weitere 780 Euro für die Bauschuttabfuhr. Der vom Versicherungsnehmer beauftragte Dachdecker stellte für die Behebung des Schadens jedoch eine Summe von 15.157,48 Euro in Rechnung, die der Versicherungsnehmer nun von seinem Versicherer forderte.

Versicherungsnehmer scheitert vor Gericht

 Hiermit scheiterte er jedoch vor Gericht. Denn dass der Schaden durch einen versicherten Sturm entstanden war, konnte der Mann nach Auffassung des Gerichts nicht substantiiert belegen. Nicht nur herrschte am anfänglich angegebenen Schadensdatum vor Ort kein Sturm mit Windgeschwindigkeiten von mindestens 63 km/h. Auch warum der Mann den Schaden erst zwei Monate nach dem vermeintlichen Eintritt und trotz nach eigener Aussage guter Sicht aufs Garagendach gemeldet hatte, blieb aus Sicht des Gerichts unklar. „Ein vom Wind/Sturm gelöste Dachpappe hätte schon wegen der nicht geschlossenen Nähte vom Küchenfenster aus auffallen müssen; dies gilt noch mehr für eine umgeschlagene Dachpappe.“ 

Aus der Aussage des für den Versicherer tätigen Vermittler, dass mit den Reparaturarbeiten begonnen werden könne, um einen Einsturz des Dachs zu vermeiden, ergebe sich kein Schuldanerkenntnis. Gleiches gelte für die bereits erfolgte Teilzahlung des Versicherers.

Der Gebäudeversicherer muss folglich nicht für die seitens des Versicherungsnehmers geforderte Summe aufkommen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.