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Grundstückseigentümer- oder Bauherrenrisiko?
Als Eigentümer eines Hauses hatte ein Mann eine Dachsanierung durchführen lassen. Dabei trat ein Mitarbeiter der beauftragten Dachdeckerfirma auf eine Dachklappe, die seinem Gewicht nicht standhielt. Er stürzte und verletzte sich dabei. Der Hauseigentümer wollte für die Schadenersatzansprüche seinen privaten Haftpflichtversicherer in die Pflicht nehmen. Dieser sah sich allerdings nicht in der Leistungspflicht, da in diesem Fall die nicht versicherte Haftung als Bauherr betroffen sei. Auf die Beschwerde des Eigentümers hin prüfte der Ombudsmann den Fall und kam zu dem Ergebnis, dass hier nicht die Bauherren-, sondern die private Haftpflichtversicherung aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer als Inhaber des Gebäudes obliegen, betroffen ist. Denn der Schaden war nicht aus der Ausübung von Bauarbeiten auf dem Dach entstanden, sondern aufgrund des Umstands, dass der Eigentümer bereits Jahre zuvor die Gefahrenquelle der ungesicherten Dachklappe gesetzt hatte. Die Leistungspflicht der PHV würde daher aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Versicherungsnehmers (laut Bedingungen unter anderem die bauliche Instandhaltung) rühren. Dieser übernahm daraufhin den Schaden. Bild: Adobe Stock/photo 5000