GKV: Wie Leistungen seit 1989 gestrichen wurden

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1989: Gesundheits-Reformgesetz

Das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) von 1989 brachte deutliche Kürzungen für Hilfs- und Heilmittel, Arzneimittel sowie für den Zahnersatz: Für Brillengestelle gab es zum Beispiel nur noch 20 DM Zuschuss und neue Gläser gab’s nur noch bei Änderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien. Weiterhin wurden Festbeträge für bestimmte Arzneimittel festgelegt: Die Differenz bei teuren Medikamenten trug der Patient seitdem selbst. Schlechte Nachrichten gab’s vor allem für Rentner: Die Zulassung zur Krankenversicherung der Rentner erfolgte nur dann, wenn man in der Zeit von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Antragstellung mindestens 9/10 der zweiten Lebensarbeitshälfte Mitglied in einer GKV war – privat oder freiwillig. Bild: Adobe Stock/dimasobko
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1993: Gesundheits-Strukturgesetz

1993 trat das Gesundheits-Strukturgesetz (GSG) in Kraft. Auch wenn die damit verbundene Einführung der freien Krankenkassenwahl durchaus positiv zu werten ist, sah die Reform steigende Zuzahlungen der Versicherten vor: So wurde die Selbstbeteiligung bei Arzneimitteln erhöht und gleichzeitig auf Medikamente mit Festbetrag ausgedehnt. Im Zahnbereich wurden die Kosten für kieferorthopädische Behandlungen nur noch bei Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen mit schweren Kieferanomalien übernommen. Für Rentner bedeutete die Reform wieder eine Verschärfung der Vorversicherungszeit: Die Mitgliedschaft in der günstigen KVdR gab es nur noch für Rentner, die mindestens 9/10 der zweiten Lebensarbeitshälfte in einer GKV pflichtversichert waren. Bild: Adobe Stock/lizaelesina
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1997: Erstes und zweites GKV-Neuordnungsgesetz

Mit den beiden GKV-Neuordnungsgesetzen unter Horst Seehofer (CSU) wurde die Eigenbeteiligung bei Arzneimitteln je nach Packungsgröße auf 9 DM, 11 DM und 13 DM erhöht. Außerdem wurde der Kassenzuschuss für Zahnersatz bei allen ab 1979 geborenen bis auf wenige Ausnahmen gestrichen. Auch für einen Krankenhausaufenthalt mussten Patienten tiefer in die Tasche greifen: Die Eigenbeteiligung wurde in den neuen Bundesländern von 9 DM auf 14 DM erhöht; in den alten Bundesländern von 12 DM auf 17 DM. Ferner wurde das Krankengeld gesenkt: Von 80 Prozent auf 70 Prozent des Bruttoeinkommens, maximal jedoch auf 90 Prozent (vorher 100 Prozent) des Nettoeinkommens. Bild: Adobe Stock/crevis
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2004: GKV-Modernisierungsgesetz

Im Rahmen der Umsetzung der „Agenda 2010“ einigten sich Regierung und Opposition im Jahr 2003 auf das „Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung“, das am 1. Januar 2004 wirksam wurde. Erklärtes Ziel der Reform war die Senkung der Lohnnebenkosten: Der Durchschnittsbetrag der GKV sollte auf ca. 13 Prozent des Einkommens reduziert werden (2003 betrug dieser 14,4 Prozent). Vor diesem Hintergrund wurde das Entbindungs- und Sterbegeld gestrichen und die sogenannte Praxisgebühr eingeführt. Außerdem bezahlten pflichtversicherte Rentner in der KVdR auf Betriebsrenten den vollen Beitragssatz für Kranken- und Pflegeversicherungen; auch Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge unterlagen damit dem vollen Satz. Bild: Adobe Stock/contrastwerkstatt
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Die Reformen von 2011 und 2015

Die im November 2010 verabschiedete Gesundheitsreform trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Damit wurde der allgemeine Krankenkassenbeitrag der GKV von 14,9 Prozent wieder auf den alten Stand von 15,5 Prozent angehoben, nachdem dieser im Rahmen der Finanzkrise 2007 kurzzeitig gesenkt worden war. Mit der Reform wurde außerdem die Begrenzung der Zusatzbeiträge aufgehoben (ausgenommen waren zum Beispiel Arbeitslosengeld-II-Empfänger, Studenten, Azubis oder Minijobber). Zum 1. Januar 2015 wurde die Einführung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrages beschlossen, woraufhin der Krankenkassenbeitrag auf den Beitrag von 14,6 Prozent sank, den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu je 50 Prozent teilten. Bild: Adobe Stock/Alexander Limbach