Hausrat - Ombudsmann

1/4

Fahrrad verschwindet während Pinkelpause

Wenn die Natur ruft, kann alles Weitere schnell zweitrangig werden. Ein kleines Mädchen hatte, um schnell auf Toilette laufen zu können, sein Fahrrad unverschlossen auf dem Schulhof stehen lassen. Als sie zurückkehrte, war das Fahrrad verschwunden. Die Versicherung zahlte aus Kulanz 200 Euro, verwies aber darauf, dass ein Diebstahl nicht nachgewiesen sei. So könne ja ein anderes Kind sich das Rad genommen und an einem unbekannten Ort wieder abgestellt haben. Der Versicherungsvermittler, der die Versicherungsnehmerin vertrat, forderte allerdings die Begleichung des gesamten Schadens in Höhe von 415,90 Euro sowie die Entlastung seines „Kulanzkontos“ um die bereits gezahlten 200 Euro. Letzteres lehnt der Ombudsmann ab – der Ausgleich des Kulanzkontos sei kein zulässiges Beschwerdeziel, da es nicht das Verhältnis zwischen den Beschwerdeparteien betreffe. Dem Versicherer unterbreitete er den Vorschlag, den Schaden zu begleichen – schließlich handele es sich bei der Darstellung des Versicherers, andere Kinder hätten das Fahrrad benutzt, um eine reine Spekulation. Der Versicherer schloss darauf einen Vergleich mit der Versicherungsnehmerin und zahlte 120 weitere Euro. Bild: Pixabay/Alexas_Fotos
2/4

Die funkenschlagende Maske

Die Corona-Pandemie sorgt für ganz neue Versicherungsfälle: So wollte eine Frau ihre selbstgenähte Mund-Nasen-Maske desinfizieren. Wie macht man dies am besten? Die Wahl der Frau fiel auf die eigene Mikrowelle. Schlechte Entscheidung: In der Mikrowelle fing die Maske nämlich Feuer. Zwar konnte die Frau die Flammen schnell löschen, ihre Mikrowelle funktionierte hiernach jedoch nicht mehr. Der Sachverständige ihrer Hausratversicherung erkannte eine Beschädigung des Magnetrons – dem Bauteil, das für die Erzeugung der Mikrowellen sorgt. Hervorgerufen worden sei der Schaden jedoch nicht durch den Brand, sondern durch das in der Maske als Nasenbügel integrierte Metall. Dieses habe in der Mikrowelle Funken erzeugt und dadurch das Gerät elektrisch beschädigt. Da dies keinen versicherten Schaden darstellte, verweigerte die Hausratversicherung die Regulierung. Die Frau zweifelte das Gutachten an und wandte sich an den Ombudsmann. Dieser konnte beim Gutachten jedoch keine Auffälligkeiten im Vergleich zu anderen Sachverständigen-Berichten feststellen. Da die Frau ihrer Beweispflicht, dass der Brand für den Schaden ursächlich war, nicht nachkommen konnte, blieb die Versicherung leistungsfrei. Bild: Adobe Stock/justoomm
3/4

Uhr verlangt lange Wartezeiten

Die Rolex-Uhr war sein ganzer Stolz – schließlich hatte der junge Mann diese wenige Monate zuvor von seinem Vater geschenkt bekommen, nachdem dieser sieben Jahre auf deren Auslieferung hatte warten müssen. Umso schmerzhafter war es folglich, dass der Zeitmesser dem jungen Mann bereits nach kurzer Zeit geraubt wurde. Die Versicherung zahlte daraufhin den Listenpreis in Höhe von 11.300 Euro. Zu wenig, befand der junge Mann. Schließlich sei die Uhr zum Listenpreis im freien Handel derzeit nicht erhältlich, die durchschnittliche Wartezeit betrage acht Jahre. Auf dem Zweitmarkt kostete die Uhr hingegen durchschnittlich rund 25.000 Uhr – diese Summe wollte der Mann schließlich auch ersetzt bekommen. Der Versicherer verwies darauf, dass man für die 11.300 Euro vergleichbare Uhren vom selben Hersteller bekommen könne und lehnte eine höhere Entschädigung ab. Nach Ansicht des Ombudsmannes konnte der Listenpreis für die Wiederbeschaffung nicht maßgeblich sein, da für diesen die Uhr auf absehbare Zeit nicht zu beschaffen war. Da der junge Mann die Uhr im Alltag nutzte, sei für ihn ein mehrjähriges Warten nicht zumutbar. Auch eine andere Uhr käme nicht infrage. Wie wichtig dem Raubopfer sowie dessen Vater die streitgegenständliche Uhr gewesen ist, zeige sich allein an der langen Wartezeit, die diese auf sich genommen hätten. Der Ombudsmann unterbreitete schließlich ein Vergleichsangebot zur Zahlung weiterer 7.500 Euro, das von beiden Parteien angenommen wurde. Bild: Pixabay/SNCR_GROUP
4/4

Fährst Du noch oder wohnst Du schon?

Wohnmobil oder Pkw? Über die Einschätzung eines umgebauten Vans entbrannte zwischen dessen Besitzer und der Hausratversicherung ein Streit, nachdem während eines Wanderurlaubs in Italien Diebe Gegenstände im Wert von circa 5.800 Euro aus dem Auto geklaut hatten. Die Hausratversicherung deckte jedoch nur Diebstähle aus Pkws, nicht aber Wohnmobilen ab. Zwar war das Fahrzeug nicht als Wohnmobil zugelassen, für den Versicherer kam es aber darauf an, wie das Fahrzeug tatsächlich genutzt worden sei. Nach Auffassung der Versicherung habe der Mann in dem Fahrzeug geschlafen. Folglich müsse der Van als Wohnmobil betrachtet werden, auch wenn die Straßenverkehrsordnung den Wagen anders einstufe. Der Ombudsmann wies den Versicherer darauf hin, dass auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer das Fahrzeug nicht als Wohnmobil bewerten würde: So fehle es an einer Kochmöglichkeit, einem Tisch und einer Schlafgelegenheit. Zwar sei es möglich, in dem Fahrzeug zu schlafen, nicht aber zu wohnen. Da die Versicherungsbedingungen zudem nicht festhielten, dass die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs entscheidend war, sprach sich der Ombudsmann für eine Abhilfe aus. Der Versicherer zahlte daraufhin rund 4.300 Euro an den Wohnmobil-Besitzer, da für manche der gestohlenen Gegenstände Anschaffungsbelege fehlten. Bild: Pixabay/Free-Photos