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Pausieren oder beitragsfrei stellen?
Zur Corona-Zeit ermöglichten viele Versicherer ihren Kunden, ihre Verträge zu stunden. Dieses Angebot nahm im Januar 2021 eine Frau an und setzte die Beiträge für ihre private Rentenversicherung aus. Zum 1. September wollte sie den Vertrag wieder in Kraft und die Beitragszahlung fortsetzen, doch der Versicherer weigerte sich. Er verwies darauf, dass eine Wiederinkraftsetzung nur möglich ist, wenn der Kunde die Beitragszahlung innerhalb von sechs Monaten wieder aufgenommen habe. Die Frau bemängelte, dass die Frist den Versicherungsbedingungen nicht zu entnehmen sei. Der Versicherer entgegnete, dass er nicht dazu verpflichtet sei, auf die Rechtsfolgen einer Beitragsfreistellung hinzuweisen. Schließlich bestehe auch keine Pflicht, den Vertrag nach einer Beitragsfreistellung auch wieder zu reaktivieren. Nun schaltete sich der Ombudsmann ein. Er verwies auf das Schreiben der Frau, in dem sie eindeutig um eine Pausierung, nicht aber um eine dauerhafte Beitragsfreistellung gebeten hatte. Hier sagt aber die Rechtsprechung: Um eine Versicherung dauerhaft beitragsfrei zu stellen, muss der Wille des Versicherungsnehmers hierfür klar und deutlich zum Ausdruck kommen. Hierbei kommt es nicht allein auf den Wortlaut an, auch der Sinnzusammenhang muss beachtet werden. Fehlt eine eindeutige Erklärung, besteht der Vertrag fort. Und bei einer Bitte um eine Pausierung kann von einer eindeutigen Erklärung keine Rede sein. Der Versicherer lenkte daraufhin ein, der Vertrag kann also weiter bespart werden. Quelle: filo