Ombudsmann - Lebensversicherung

Die Lebensversicherung ist traditionell einer der Bereiche, zu dem den Ombudsmann die meisten Fälle erreichen. Welche Probleme er im vergangenen Jahr zu bewältigen hatte
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Im Sog des Ukraine-Kriegs

Einen aktuellen politischen Bezug hat der erste Fall des Ombudsmanns: Und zwar geht es um den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Doch von Anfang an: Ein Versicherungskunde wollte seine fondsgebundene Lebensversicherung kündigen. Das Datum der Kündigung: der 24. Februar 2022 – der Tag, an dem Russland in der Ukraine einmarschierte. Der Versicherer bestätigte die Kündigung zum 1. März, ließ dann allerdings viel Zeit verstreichen. Der Mann wartete weiter auf die Auszahlung des Rückkaufwertes. Eine Teilauszahlung, die der Kunde vorschlug, nahm der Versicherer ebenfalls nicht vor. Aufgrund der schlechten Kommunikation wandte sich der Kunde an den Ombudsmann. Dieser brachte in Erfahrung: Der Versicherer hatte unter anderem in einen Fonds mit Schwerpunkt Osteuropa investiert, der nach der russischen Invasion nicht mehr handelbar war. Allerdings teilte der Versicherer dem Ombudsmann mit, dass der Fonds am 28. Februar noch über einen Kurs verfügte. Die Versicherung konnte also zu diesem Zeitpunkt abrechnen und dem Mann schließlich den Rückkaufswert überweisen.
Quelle: Alexey_Fedoren
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Gehts auch ohne Erbschaft?

Nicht jedes Erbe ist begehrenswert. Das dachte sich offenbar auch eine Frau, deren Vater verstorben war. Das Erbe lehnte sie ab. Hierzu gehörte jedoch auch eine Todesfallversicherung. Es war vereinbart, dass die Versicherungssumme beim Tod der versicherten Person, spätestens jedoch zum vereinbarten Ablauftermin fällig wird. Versicherte Person des Vertrages war die Tochter des Versicherungsnehmers, also die Beschwerdeführerin. Die Frau wollte den Vertrag nach dem Tod ihres Vaters übernehmen, kündigen und sich den Rückkaufwert auszahlen lassen. Der Versicherer verweigerte aber die Übertragung des Vertrags auf die Tochter – schließlich habe die Frau das Erbe ausgeschlagen. Der Vertrag gehöre aber zur Erbmasse. Die Frau berief sich jedoch auf ein Telefonat mit dem Versicherer. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass für die Übertragung des Vertrags kein Erbschein notwendig sei. Nur aufgrund dieser Information habe sie das Erbe ausgeschlagen. Der Versicherer entgegnete, dass er bei geringen Beträgen aufgrund des hohen Aufwands zwar auf einen Erbschein verzichte, allerdings müsse der Erbe in diesen Fällen eine Haftungsübernahmeerklärung unterzeichnen. Das entsprechende Formular war der Frau auch zugesandt worden. Diese hatte die Versicherungsmitarbeiterin also offenbar missverstanden und das Erbe ausgeschlagen. Von dieser Absicht hatte sie der Mitarbeiterin jedoch nicht berichtet, so dass diese das Missverständnis auch nicht aufklären konnte. Die Aussage, dass im vorliegenden Fall kein Erbschein notwendig sei, war laut Ombudsmann demzufolge keine Falschinformation. Die Frau hat durch die Erbausschlagung demzufolge keinen Anspruch auf die Erbmasse, inklusive des Versicherungsvertrags.
Quelle: D-Keine
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Pausieren oder beitragsfrei stellen?

Zur Corona-Zeit ermöglichten viele Versicherer ihren Kunden, ihre Verträge zu stunden. Dieses Angebot nahm im Januar 2021 eine Frau an und setzte die Beiträge für ihre private Rentenversicherung aus. Zum 1. September wollte sie den Vertrag wieder in Kraft und die Beitragszahlung fortsetzen, doch der Versicherer weigerte sich. Er verwies darauf, dass eine Wiederinkraftsetzung nur möglich ist, wenn der Kunde die Beitragszahlung innerhalb von sechs Monaten wieder aufgenommen habe. Die Frau bemängelte, dass die Frist den Versicherungsbedingungen nicht zu entnehmen sei. Der Versicherer entgegnete, dass er nicht dazu verpflichtet sei, auf die Rechtsfolgen einer Beitragsfreistellung hinzuweisen. Schließlich bestehe auch keine Pflicht, den Vertrag nach einer Beitragsfreistellung auch wieder zu reaktivieren. Nun schaltete sich der Ombudsmann ein. Er verwies auf das Schreiben der Frau, in dem sie eindeutig um eine Pausierung, nicht aber um eine dauerhafte Beitragsfreistellung gebeten hatte. Hier sagt aber die Rechtsprechung: Um eine Versicherung dauerhaft beitragsfrei zu stellen, muss der Wille des Versicherungsnehmers hierfür klar und deutlich zum Ausdruck kommen. Hierbei kommt es nicht allein auf den Wortlaut an, auch der Sinnzusammenhang muss beachtet werden. Fehlt eine eindeutige Erklärung, besteht der Vertrag fort. Und bei einer Bitte um eine Pausierung kann von einer eindeutigen Erklärung keine Rede sein. Der Versicherer lenkte daraufhin ein, der Vertrag kann also weiter bespart werden.
Quelle: filo