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Kfz-Vollkaskoversicherung
Der Bruder der Versicherungsnehmerin hatte deren Pkw mittels eines Hammers außen und innen erhebliche Schäden zugefügt. Der Versicherer lehnte jedoch die Regulierung im Rahmen der Vollkaskoversicherung ab und berief sich auf eine einschränkende Klausel bei Vandalismusschäden. Danach bestand „kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige)“. In den Bedingungen stand jedoch auch die Maßgabe, dass bei unbefugtem Gebrauch nur Versicherungsschutz besteht, „wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen“. Der Bruder der Frau war psychisch krank, mittlerweile in eine geschlossene Anstalt eingewiesen und deshalb nicht berechtigt, das Fahrzeug zu nutzen. Zudem gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund des Näheverhältnisses ein leichterer Zugriff auf das Fahrzeug bestand. Deshalb regte der Ombudsmann eine erneute Prüfung an, woraufhin der Versicherer leistete. Bild: Pixabay