So schlichtet der Ombudsmann: 7 Beispielfälle

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Hausratversicherung

Bei einem Einbruchdiebstahl wurden die Terrassen- und Kellertür eines Versicherungsnehmers beschädigt. Die beauftragte Fachfirma kam zu dem Schluss, dass eine Reparatur nicht möglich sei und die beiden Türen stattdessen ausgetauscht werden müssten. Auf den eingereichten Kostenvoranschlag hin erklärte der Versicherer, dass dieser vom Umfang her „angemessen“ sei und dass hiermit die Kostenfreigabe erteilt sei. Dennoch ließ der Versicherer den Fall noch von einer Spezialfirma prüfen. Ergebnis: Die günstigere Reparatur wäre doch möglich. Der Versicherer korrigierte seine Kostenfreigabe – zum Leidwesen des Kunden – nach unten. Der Ombudsmann argumentierte, dass der Versicherer die Kostenfreigabe verbindlich erklärt hatte. Dieser meinte, dass sich die zuständige Sachbearbeiterin verschrieben und eigentlich „unangemessen“ habe schreiben wollen. Als der Ombudsmann aber erklärte, dass angesichts der eindeutigen und stimmigen Formulierung für den Empfänger keinen Anhaltspunkt für ein Verschreiben gebe und somit allenfalls ein Motivirrtum vorliegen, der rechtlich jedoch unbeachtlich wäre, lenkte der Hausratversicherer ein. Bild: Pixabay
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Unfallversicherung

Mit Vollendung seines 75. Lebensjahres erhielt ein Versicherungsnehmer eine Beitragserhöhung für seine private Unfallversicherung auf mehr als das Doppelte (von 11,50 Euro auf 27,26 Euro monatlich). Er war mit dieser Erhöhung nicht einverstanden und verlangte die sofortige Aufhebung des Vertrages. Dies lehnte der Versicherer zunächst ab und verwies darauf, dass diese Beitragserhöhung vertraglich vereinbart gewesen sei, weil die Bedingungen die Beitragserhöhung nach Altersstufen enthielten. Damit liege, so der Versicherer, keine für den Versicherungsnehmer überraschende und unvorhersehbare Erhöhung vor. Es handele sich auch nicht um eine Beitragsanpassungsklausel im Sinne von § 40 VVG. Der Blick in die Bedingungen bestätigte diesen Vortrag. Der GDV empfiehlt den Unternehmen jedoch seit einiger Zeit, bei Beitragserhöhungen wie dieser ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen. Der Ombudsmann schlug dem Versicherer vor, entsprechend zu verfahren. Diesen Vorschlag griff der Versicherer auf. Bild: Pixabay
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Berufsunfähigkeitsversicherung

Für eine Frau besteht ein Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ). 16 Jahre nach Vertragsschluss wollte sie die Police rückabwickeln und berief sich dabei auf das „ewige Widerspruchsrecht“ aufgrund nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung. Die Rückabwicklung sollte allerdings nur den Hauptvertrag betreffen. Die BUZ sollte bestehen bleiben. Nach Anfrage durch den Ombudsmann erklärte der Versicherer, dass die Frau nur wenige Monate vor dem Widerspruch eine Kapitalabfindung von 450.000 Euro aus der BUZ erhalten hatte. Das Unternehmen warf die Frage auf, ob die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund tatsächlich die Vertragsrückabwicklung wünsche, die für sie erhebliche finanzielle Einbußen zur Folge gehabt hätte. Der Ombudsmann erklärte der Frau, dass man die Zusatzversicherung bei einer Rückabwicklung nicht ausklammern könne und beendete nach Ablauf der Ergänzungsfrist das Verfahren. Bild: Pixabay
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Privathaftpflichtversicherung

Als die Versicherungsnehmerin den Inhalt des Einkaufswagens in den Kofferraum ihres Autos einlud, rollte der Einkaufswagen gegen ein anderes Fahrzeug und beschädigte dieses. Der Haftpflichtversicherer verweigerte die Deckung für diesen Schaden unter Hinweis auf die sogenannte Benzinklausel, die Fälle des Be- und Entladens dem Fahrzeugrisiko zuordne. Der Ombudsmann verwies auf die Rechtsprechung des BGH. Demnach reicht es nicht aus, dass die schadenstiftende Handlung der Vorbereitung einer Fahrt dient und in Verbindung mit nicht zum Fahrzeug gehörenden Teilen (hier der Einkaufswagen) steht. Vielmehr würde es auf eine Bedienung des Fahrzeugs selbst ankommen. Nachdem der Versicherer daraufhin noch immer nicht von seiner Meinung abrückte, verpflichtete ihn der Ombudsmann zur Leistung. Bild: Pixabay
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Handyversicherung

Während eines Diskothekenbesuchs in Spanien wurde der Tochter des Versicherungsnehmers das von ihm geliehene Mobiltelefon aus der Gesäßtasche entwendet. Der Versicherer lehnte eine Leistung ab, weil das Gerät nicht im gesicherten Gewahrsam mitgeführt worden sei. Laut den Bedingungen sei eine offene Gesäßtasche hier ausgeschlossen. Der Ombudsmann gab zu bedenken, dass die Besitzerin den Diebstahl sofort, und zwar noch während der Wegnahme, bemerkt hatte. Sie habe die Diebin gestellt und erreichte nach einiger Zeit deren Durchsuchung. Zu diesem Zeitpunkt war das Gerät aber offensichtlich bereits weitergegeben worden. Dieser Ablauf zeige, dass der von der Rechtsprechung für die Annahme eines sicheren Gewahrsams geforderte notwendige Körperkontakt vorhanden war. Dieser wird verlangt, damit ein unberechtigter Zugriff sofort bemerkt und abgewehrt werden kann. Daraufhin erhielt der Beschwerdeführer vom Versicherer ein Ersatzgerät. Bild: Pixabay
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Kfz-Vollkaskoversicherung

Der Bruder der Versicherungsnehmerin hatte deren Pkw mittels eines Hammers außen und innen erhebliche Schäden zugefügt. Der Versicherer lehnte jedoch die Regulierung im Rahmen der Vollkaskoversicherung ab und berief sich auf eine einschränkende Klausel bei Vandalismusschäden. Danach bestand „kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige)“. In den Bedingungen stand jedoch auch die Maßgabe, dass bei unbefugtem Gebrauch nur Versicherungsschutz besteht, „wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen“. Der Bruder der Frau war psychisch krank, mittlerweile in eine geschlossene Anstalt eingewiesen und deshalb nicht berechtigt, das Fahrzeug zu nutzen. Zudem gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund des Näheverhältnisses ein leichterer Zugriff auf das Fahrzeug bestand. Deshalb regte der Ombudsmann eine erneute Prüfung an, woraufhin der Versicherer leistete. Bild: Pixabay
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Wohngebäudeversicherung

In den Keller des Versicherungsnehmers war Wasser eingedrungen und verursachte einen Schaden in Höhe von knapp 10.000 Euro. Die Ursache dafür war unklar. Ein Schadenregulierer des Versicherers stellte von außen eingedrungene Feuchtigkeit fest. Er vermutete, dass tagelange Regenfälle zu einer Wassersättigung des Erdreiches und einem Ansteigen des Grundwasserspiegels geführt hätten. Der Versicherer lehnte daraufhin eine Schadenregulierung ab, da von dem Beschwerdeführer ein versicherter Überschwemmungsschaden nicht nachgewiesen worden sei. Der Ombudsmann verwies deshalb auf die Rechtsprechung des BGH, wonach ein versicherter Überschwemmungsschaden auch mittelbar verursacht sein kann. Es reicht demnach aus, wenn grundstücksüberflutendes Niederschlagswasser zunächst im Erdreich versickert und dann – mittelbar – durch das Mauerwerk in das versicherte Gebäude gelangt. Am Ende wurde ein Vergleichsvorschlag des Ombudsmanns akzeptiert und der Versicherungsnehmer erhielt den halben Schaden ersetzt. Bild: Pixabay