Tipps_Corona_DosandDonts

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Richten Sie ein Service-Telefon ein!

Makler sollten proaktiv „von sich aus“ auf ihre Kunden zugehen. Mit der Einrichtung von Service-Hotlines zeigen Makler ihre Bereitschaft zur Dienstleistung. Und so lässt sich auch das Aufkommen von Anfragen vorsortieren. Natürlich können auch Service-Mailadressen eingerichtet werden, z.B. „Betriebsschliessung@Makler...“. Wichtig: Im Maklervertrag sollte geregelt sein, ob die Betreuung aktiv oder passiv erfolgt. Alle Bilder: Pixabay
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Verschicken Sie ein Info-Mailing an Ihre Kunden!

Haben Sie Service-Nummern oder ähnliches eingeführt, muss Ihr Kunde natürlich auch davon erfahren. Infomailings bieten sich dafür an. Aber auch dafür sollten Einwilligungen zum Anschreiben vorliegen. Andernfalls könnten sich Mandanten belästigt fühlen – und Gerichte (Düsseldorf) bestätigten diese Auffassung in der Vergangenheit. Liegt also keine Einwilligung zum Anschreiben vor, könnten Makler laut Michaelis nur auf „Eilbedürftigkeit wegen besonderer Umstände“ setzen. Die Gewerbekunden dürfen Sie aber zu den bestehenden Versicherungen in jedem Fall anschreiben und informieren. Gerade wenn ein Anlass besteht, den Kunden zu beraten, wie derzeit in den Fällen der Betriebsschließungsversicherungen, die nicht vollständig regulieren wollen.
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Verbreiten Sie gute Nachrichten!

Fragen Sie beim Versicherer nach, wie er sich derzeit etwa bei Gefahrerhöhung, Beitragsstundung oder Zahlungsverzug verhält. Viele Versicherer haben dazu bereits Stellung bezogen und halten entsprechendes Infomaterial bereit. Natürlich können Sie auch individuelle Absprachen mit den Versicherern ausgestalten. Wichtig ist, dass Sie die guten Nachrichten auch an Ihre Mandanten weiterreichen. So zeigen Sie, dass Sie und die von Ihnen vermittelten Anbieter den Kunden unterstützen.
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Stellen Sie Informationen auf Ihrer Webseite bereit!

Hinterlegen Sie auf Ihrer Webseite wichtige Infos für Ihre Mandanten. Dafür können Sie zum Beispiel die FAQ-Seite der Kanzlei Michaelis nutzen. Verwenden Sie andere Quellen, müssen Sie unbedingt das Copyright der Texte beachten und sich ggf. eine Nutzungserlaubnis bei den Urhebern bzw. Rechteinhabern einholen. Hilfreich sind auch Musterdokumente, z.B. zur Schadenmeldung oder -regulierung. Den Link eine Muster-Schadenmeldung für die BSV finden Sie Beitrag.
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Unterstützen Sie bei der Schadenregulierung!

Zu den Aufgaben des Maklers zählt es auch, die eigenen Mandanten bei der Schadensregulierung zu unterstützen. Das gilt für das Verhältnis zwischen Kunde und Versicherer. Die Pflichten des Maklers im Schadensfall waren auch Gegenstand einer ausführlichen Darstellung, die als PDF auf der Webseite der Kanzlei Michaelis zur Verfügung steht (Link zum PDF ist oben im Beitrag).
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Bleiben Sie bei Ihren Kernaufgaben!

Bund und Länder bieten eine Vielzahl von Unterstützungsleistungen für Firmen an. Darüber dürfen und sollten Sie informieren. Beim Beantragen von Hilfsgeldern und ähnlichem sollten Sie sich als Makler aber zurückhalten. Das gehört nicht zu Ihren Aufgaben und ist nicht vom VSH-Schutz abgesichert. Fachanwalt Michaelis rät: Finger weg! Das gilt auch für Steuertipps. Die schmale Grenze zur unerlaubten Rechtsberatung nach § 5 RDL ist sonst zu schnell überschritten.
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Vermeiden Sie verbindliche Zusagen!

„Das zahlt der Versicherer schon; keine Sorge“ – mitunter können solche Aussagen wie ein Bumerang sein. Deshalb rät Michaelis, verbindliche Zusagen und Aussagen „ins Blaue hinein“ unbedingt zu vermeiden. Andernfalls könnten Makler persönlich in Haftung genommen werden, warnte Michaelis.
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Legen Sie keine Prämien aus!

Prämien in bar annehmen oder Auslagen für die Kunden zu machen – das ist keine gute Idee, findet Michaelis. Stattdessen sollten Makler ihre Mandanten auf die Folgen von Nichtzahlung aufmerksam machen.
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Stecken Sie nicht den Kopf in den Sand!

Schlimmster Fehler, den Vermittler derzeit machen können: Gar nichts tun und hoffen, dass die Krise und ihre Folgen irgendwie vorbei geht. Hier können Schäden durch Unterlassung und Pflichtverletzungen entstehen, wenn denn eine Handlungspflicht bestand. Inwieweit der Versicherungsmakler aktiv den Kunden betreuen muss, wird die Rechtsprechung noch herausarbeiten müssen. Wenn jedenfalls der Kunde um Hilfe fragt, müssen sie helfen oder erklären, warum Sie eine Hilfe nicht leisten können.