Cogitanda-Insolvenz sorgt bei Maklern für offene Fragen
Der Cyber-Assekuradeur Cogitanda hat einen Insolvenzantrag gestellt. Wie dem bundesweiten Portal der Insolvenzgerichte zu entnehmen ist, wurde am Mittwoch ein Insolvenzantrag für die Cogitanda Dataprotect AG beim Amtsgericht Köln (Az: 70a IN 361/24) gestellt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Philip Schober von der Kanzlei Brinkmann & Partner bestellt. Für die ebenfalls zur Gruppe gehörenden Unternehmen Cogitanda Insurance Services GmbH und die Cogitanda Managed Services GmbH liegen derweil noch keine Insolvenzanträge vor.
Nicht wenige Makler dürften von der Insolvenz des Assekuradeurs betroffen sein, schätzt Rechtsanwalt Vincent Jacobsen von der Hamburger Kanzlei Michaelis. Schließlich habe Cogitanda im Wachstumsmarkt mit Cyberversicherungen einen „substanziellen Marktanteil auf sich vereinigt“, schreibt Jacobsen in einem aktuellen Newsletter der Kanzlei.
Makler stehen vor drängenden Fragen
Gerade Makler, die Risiken bei der Cogitanda eingedeckt haben, dürften nun vor einigen drängenden Fragen stehen. Haben die Versicherungsnehmer nun ein außerordentliches Kündigungsrecht? Wie müssen sich die Makler nun verhalten? Was geschieht mit Courtageansprüchen der Makler für bereits verlängerte Tarife?
Jacobsen warnt Makler aufgrund der unzureichenden Informationslage vor Schnellschüssen. Abgewartet werden sollte auf jeden Fall ein FAQ, das laut dem Rechtsanwalt in Kürze von Cogitanda veröffentlicht werden soll.
Laut Jacobsen sei jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass laufende und verlängerte Versicherungsverträge weiter gelten, also den Versicherungskunden Schutz bieten. Schließlich agiere Cogitanda mit keiner Gesellschaft aus der Gruppe selbst als Risikoträger. „Hinter allen uns bekannten Cogitanda-Deckungen stehen Konsortien in Gestalt der offenen Mitversicherung. Das bedeutet, dass regelmäßig selbstständige und getrennte Versicherungsverträge mit den im Versicherungsschein genannten Versicherern im Umfang der ausgewiesenen Beteiligungsquoten bestehen.“ Das Branchenportal „Versicherungsmonitor“ hatte diese Woche berichtet, dass zu den Risikoträgern zwei Lloyd‘s-Syndikate, die Sparkassenversicherung, die Versicherungskammer sowie die Württembergische gehörten.
Beim Thema Informationspflichten bestehe indes aufgrund fehlender Präzedenz Unklarheit. Jacobsen rät Maklern jedoch, ihre Kunden frühzeitig zu informieren und diese über den Status quo aufzuklären. Schließlich könne nicht ausgeschlossen werden, dass es trotz gegenteiliger Bekundungen von Cogitanda bei der Schadenregulierung oder beim Handling der Verträge zu Problemen kommen könne.
Sonderkündigungsrecht?
Umdeckungswünsche seitens der Kunden können nach derzeitiger Auffassung erst zur nächsten Fälligkeit des Vertrages erfolgen. Ein Sonderkündigungsrecht ergebe sich nach Auffassung aus dem Versicherungsvertrag eher nicht. „Ein solches aus allgemein-zivilrechtlichen Regelungen herleiten zu wollen, dürfte, solange die Sachlage nicht abschließend geklärt ist, insbesondere weil der eigentliche Versicherungsvertrag nicht mit Cogitanda besteht, mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet sein“, schreibt Jacobsen.
Maklern bleibt also folglich erst einmal nur abzuwarten – auch weil die mögliche Insolvenz von Cogitanda eine zumindest in der Größenordnung noch nicht dagewesene Situation darstellt.