Versicherungspolice prüfen

Hackerangriff per E-Mail oft nicht mitversichert

Hacker können sich in ein Unternehmensnetzwerk bringen und falsche E-Mails verschicken. Versicherer tendieren offenbar dazu, diese Art von Cyberangriffen aus dem Versicherungsschutz auszuschließen oder nur gegen eine hohe Sonderprämie mitzuversichern.

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13:04 Uhr | 09. April | 2024
Cyberrisiko: Datenaustausch per E-Mail

Der Austausch von Daten per E-Mail kann ein Risiko für die Sicherheit im Unternehmen darstellen.

| Quelle: Rawf8

Unternehmen tauschen täglich und ohne Risikogedanken Daten per E-Mail aus. Dass dabei jedoch juristische Probleme auftauchen können, zeigt Kanzlei Stephan Michaelis anhand eines Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2023 (Aktenzeichen: 19/ U 83/22).

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen ein Auto gekauft. Sie hatten vereinbart, die Rechnung per E-Mail zu verschicken und das ist auch geschehen. Allerdings bekam der Käufer kurz nach der ersten E-Mail eine zweite von demselben Absender mit einer aktualisierten Rechnung. Diese Rechnung sah genauso aus, wie die zuvor, nur die Bankverbindung in der Fußzeile hatte sich verändert.

Der Käufer überwies daraufhin die Kaufsumme an das neue Konto, das sich später als gefälscht herausstellte. Der Verkäufer verklagte nun den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises. Dagegen wehrte sich der Käufer mit dem Argument, die Summe bereits gezahlt zu haben. Die Karlsruher Oberlandesrichter urteilten allerdings, dass die Forderung des Verkäufers nicht durch die Zahlung auf ein drittes Konto erloschen sei. Allerdings stand die Frage im Raum, inwiefern der Käufer einen Schadenersatzanspruch geltend machen könnte.

Auch Schadenersatzanspruch nicht erkannt

Hier sahen die Richter jedoch kein Vorliegen einer Pflichtverletzung seitens des Verkäufers und der Käufer konnte keinen entsprechenden Beweis vorlegen. Damit wurde auch ein Schadenersatzanspruch des Käufers nicht anerkannt.

Für die Kanzlei Michaelis ergeben sich mehrere Probleme im geschäftlichen Alltag aus diesem Urteil. Eins davon betrifft die Cyberversicherung. Denn in der Versicherungswirtschaft lasse sich „die Tendenz feststellen, dass viele Versicherer diese Art von Cyberangriffen aus dem Versicherungsschutz ausschließen beziehungsweise nur gegen hohe Sonderprämien mitversichern.“ Der Tipp daher an Versicherungsmakler: Hier genau zu prüfen, „da diese Schadenfälle durch Hackerangriffe keine Seltenheit sind.“

Gegen das Urteil ist keine Revision zugelassen.