Abwehranspruch
Der Begriff des Abwehranspruchs ist dem Versicherungswesen zuzuordnen – speziell der Haftpflichtversicherung. Der Begriff „Abwehranspruch“ unterliegt einer bestimmten Situation:
Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, jemanden bzw. dessen Eigentum geschädigt zu haben und wird damit ein Haftpflichtanspruch durch den Geschädigten geltend gemacht, prüft der Versicherer, ob der Anspruch des Geschädigten über die vertraglich festgelegten Bestimmungen versichert ist. Falls dieser Schutz gewährleistet ist, kommt es nun zur Klärung der Haftungsfrage und des eventuell vorhandenen Schadensersatzanspruchs durch den Geschädigten.
Ist dieser gerechtfertigt, wird der Versicherer, gemäß der vereinbarten Versicherungsvertragsbedingungen, diesen regulieren.
Der passive Rechtsschutz
Sollte sich jedoch herausstellen, dass der Haftpflichtanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht gerechtfertigt ist, wird der Versicherer versuchen, jeglichen Schaden vom Versicherungsnehmer abzuwehren (passiver Rechtsschutz). Falls dies einen Gang vor Gericht nach sich ziehen sollte, werden die Kosten der Schadensabwehr vom Versicherer getragen.
Damit übernimmt der Versicherer auch die Prozessführung, für die der Versicherungsnehmer eine anwaltliche Vollmacht ausstellen und alle notwendigen Unterlagen und Informationen bereitstellen muss. Auch bei einem Urteil zu Ungunsten des Versicherungsnehmers, werden alle Kosten – Entschädigung des Klägers, Gerichtskosten – vom Versicherer getragen.