Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit
Es wird grob fahrlässig gehandelt, wenn ein Schaden durch einfache und naheliegende Verhaltensweisen hätte verhindert werden können und diese außer Acht gelassen wurden. Das heißt, der Versicherte verletzt die erforderliche Sorgfalt nach allen Umständen in ungewöhnlich hohem Maße.
Beispiele zu grober Fahrlässigkeit:
• Der Versicherte lässt beim Verlassen der Wohnung die Tür offen.• Eine entzündete Kerze wird vom Versicherer über eine unangemessene Zeit nicht beaufsichtigt.• Der Versicherer kümmert sich um eine schreiendes Kind während er Auto fährt.
Das aktuelle Versicherungsvertragsgesetz sieht vor, dass der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit eine Entschädigungsleistung mit einer Kürzung zu leisten hat. Diese berechnet sich anhand der Schwere des Verschuldens.
Der Versicherer bleibt erst dann leistungsfrei, wenn eine vorsätzliche Herbeiführung oder Arglist nachgewiesen werden kann.
Hingegen ist der Versicherer bei einfacher Fahrlässigkeit zur vollständigen Leistung verpflichtet.
Grobe Fahrlässigkeit ist in der Haftpflicht- und Hausratversicherung abgedeckt.