Streit um Vergütung
BGH-Urteil zur Maklerprovision: Wiederkehrende Zahlungen unzulässig

In dem vor dem BGH verhandelten Fall ging es um eine Kapitalvermittlerin für ein Bauträger-Projekt, die 2020 mit ihrer Auftraggeberin neben einer einmaligen Erfolgsprovision von 5 Prozent zusätzlich eine jährlich neu entstehende Provision über die gesamte Laufzeit der Kapitalüberlassung vertraglich vereinbart hatte.
Nachdem die Kundin die Zahlung dieser jährlichen Provision für 2023 verweigert hatte, landete der Fall schließlich vor dem Bundesgerichtshof. Das Ergebnis: Die von der Kapitalvermittlerin verklagte Kundin muss nicht zahlen. Der Rechtsstreit wurde zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht, das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, zurückverwiesen.
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) fasst die Kernaussagen des BGH-Urteils (I ZR 60/25) vom 20. November 2025 auf seiner LinkedIn-Seite wie folgt zusammen:
Der Vertrag ist maklerrechtlich als Maklerdienstvertrag einzuordnen.
Nach § 652 BGB entsteht eine Maklerprovision grundsätzlich einmalig und erfolgsabhängig.
Eine jährlich wiederkehrende Provision ohne neue Maklerleistung weicht vom gesetzlichen Leitbild ab.
Die umstrittene Klausel stellt eine erfolgsunabhängige Zusatzvergütung ohne Gegenleistung dar.
Sie unterliegt daher der AGB-Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) – und ist unwirksam.
Eine Umdeutung in eine bloße Ratenzahlung scheidet wegen des klaren Wortlauts aus (§ 305c Abs. 2 BGB).
Fazit für den BVK: Vergütungsmodelle, die über das klassische Erfolgsprinzip hinausgehen, müssten klar begründet, transparent und rechtssicher gestaltet sein. Andernfalls drohten erhebliche Rückforderungs- und Haftungsrisiken.
Der BGH stellt klar: Maklerprovisionen entstehen grundsätzlich einmalig und erfolgsabhängig – jährlich wiederkehrende Zahlungen ohne neue Maklerleistung sind unzulässig.
Vertragliche Klauseln über laufende Provisionen ohne Gegenleistung sind unwirksam und bergen erhebliche Rückforderungs- und Haftungsrisiken für Vermittler.
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