Höhere VSH-Summen: Jetzt Haftungsbegrenzung dringend anpassen
Der Countdown läuft: Vom 9. Oktober an gelten neue gesetzliche Mindestversicherungssummen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH). Aktuell betragen die Mindestsummen für die obligatorische Berufshaftpflicht von Versicherungsvermittlern noch 1.300.380 Euro für jeden Schadenfall und 1.924.560 Euro für alle Schadenfälle eines Jahres. Diese Summen erhöhen sich auf 1.564.610 Euro bzw. 2.315.610 Euro.
Laut der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Michaelis sollten in allen bestehenden Versicherungsmaklerverträgen nun auch dringend die Haftungsklauseln auf die neue Mindestversicherungssumme angehoben werden. Andernfalls könnten diese als rechtsunwirksam angesehen werden.
„Obwohl die überwiegende Zahl der Literaturmeinungen der Rechtsauffassung ist, dass ein Versicherungsmakler seine Haftungsverantwortlichkeit überhaupt nicht rechtswirksam einschränken kann, dürfte zumindest die verbreitete Auffassung bestehen, dass eine Haftungsbegrenzungsklausel unverhältnismäßig wäre, wenn nicht zumindest ein berechtigter Schadenersatzanspruch in Höhe der Mindestversicherungssumme befriedigt werden würde“, erläutert Stephan Michaelis, Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Anwalt rät zu höherer Versicherungssumme
Michaelis hält es sogar für angeraten, eine höhere Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherungssumme von 2 oder 2,5 Millionen Euro je Schadenfall zu vereinbaren und als Haftungsbegrenzungssumme zu wählen. Das sei zum einen ein gutes Zeichen gegenüber dem Kunden, zum anderen müsse bei einer erneuten Erhöhung der gesetzlichen Mindestversicherungssummen nicht sofort wieder die Haftungsbegrenzungsklausel angepasst werden.
Entwurf für eine neue Haftungsklausel
Für die Anpassung der Haftungsklausel hat die Anwaltskanzlei auch eine unverbindliche Vorlage erstellt. Sie lautet wie folgt:
Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung für schuldhaft verursachte Vermögensschäden des Auftraggebers wird im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers auf die gesetzliche Pflichtversicherungssumme, die ab dem 09.10.2024 EURO 1.564.610,00 (in Worten: eine Million fünfhundertvierundsechzigtausendsechshundertzehn Euro) für jeden Schadenfall beträgt, begrenzt.
(2) Es wird ferner die Haftung für Vermögensschäden des Auftraggebers bei fahrlässigen Pflichtverletzungen der danebenstehenden Betreuungs- und Verwaltungspflichten, insbesondere die Unterstützung des Kunden bei der Abwicklung von Leistungsansprüchen im Versicherungsfall, auf die gesetzliche Pflichtversicherungssumme, die ab dem 09.10.2024 EURO 1.564.610,00 (in Worten: eine Million fünfhundertvierundsechzigtausendsechshundertzehn Euro) für jeden Schadenfall beträgt, begrenzt.
(3) Diese Haftungsbeschränkungen nach den Absätzen 1.) und 2.) gelten nicht, soweit die Haftung
• auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht,
• oder auf einer Verletzung der §§ 60 bis 66 VVG beruht,
• oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.
(4) Der Versicherungsmakler kann sich nur für seinen Auftraggeber gegen Vermögensschäden aus der Beratungshaftung projektbezogen gesondert und auch höher zusätzlich versichern. Dieser erweiternde und zusätzliche Versicherungsschutz des Versicherungsmaklers gegen schuldhafte Beratungspflichtverletzungen wegen Vermögensschäden des Auftraggebers und die hierfür entstehende jährliche Versicherungsprämie ist vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
Wünscht der Auftraggeber diesen kostenpflichtigen und projektbezogenen Versicherungsschutz, so hat er den Versicherungsmakler nachweislich und ausdrücklich zu beauftragen, hierfür gesonderte Angebote einzuholen und dem Auftraggeber zum Zwecke des Vertragsabschlusses vorzustellen. Dieser gesonderte Versicherungsschutz steht dem Auftraggeber erst nach rechtsverbindlichem Vertragsschluss und nach erfolgter fristgemäßer Prämienzahlung zu.
(5) Vereinbart der Auftraggeber eine projektbezogene Höherversicherung im Sinne von Abs. 4 tritt für die Haftung des Versicherungsmaklers im Zusammenhang mit dem abgesicherten Projekt die vereinbarte Versicherungssumme jeweils an die Stelle der Höchsthaftungssummen im Sinne der Abs. 1 und 2; die Regelung des Abs. 3 bleibt unberührt. Mit Beendigung der projektbezogenen Absicherung – egal aus welchem Grund – gelten wieder die Höchsthaftungssummen der Abs. 1. und 2., es sei denn, der Versicherungsmakler hat die Beendigung der zusätzlichen projektbezogenen Absicherung schuldhaft zu vertreten.