Neue Zahlen der Votum-Schlichtungsstelle
Erst vor wenigen Tagen wurde bekannt, dass die Anzahl der Beschwerden, die beim Versicherungsombudsmann im vergangenen Jahr eingegangen waren, gesunken ist. Nun vermeldet auch die Schlichtungsstelle des Verbands unabhängiger Finanzdienstleistungen in Europa (Votum): „Die Fallzahlen für das Jahr 2022 bewegten sich weiterhin auf einem äußerst niedrigen Niveau.“ Demnach seien insgesamt 27 neue Beschwerdeanträge gegenüber Versicherungsvermittlern (Mehrfachagenten und Makler), Finanzanlagenvermittlern und Immobiliardarlehensvermittlern eingegangen.
„Das erfreulich niedrige Fallaufkommen, welches inzwischen stabil seit über 5 Jahren zu beobachten ist, zeigt, dass die Behauptung eines vermeintlich ,flächendeckenden Missstandes von Falschberatungen' nicht stimmt“, so Votum-Chef Martin Klein.
Für lediglich zwölf Verfahren war die sogenannte „Schlichtungsstelle für die gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung“ überhaupt zuständig. Befindet sich der Unternehmenssitz des Antragsgegners beispielsweise im Ausland, ist die Stelle nicht zuständig. Diese Beschwerden stammten in erster Linie von Verbrauchern, die auf dubiose Angebote im Internet eingegangen waren.
Von den zwölf Verfahren, für die Votum tatsächlich auch der richtige Ansprechpartner war, hat der Schlichter die Hälfte in ein Verfahren übernommen. Die restlichen Anträge haben Antragsteller bei Nachfragen nicht weiterverfolgt (3), waren unzulässig (1) oder Antragsgegner haben die Teilnahme am Schlichtungsverfahren abgelehnt (2).
Von den sechs durchgeführten Verfahren konnte die Stelle für einen Fall eine Einigung bewirken. In zwei Fällen wurden die Beschwerden zurückgewiesen. In einem Verfahren musste von einer Schlichtungsentscheidung abgesehen werden, da eine Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre, die die Schlichtungsordnungen nicht vorsehen. Zwei Verfahren wurden in das Jahr 2023 übernommen, während Altverfahren aus 2021 noch zu entscheiden waren. Dabei habe es sich um Beschwerden im Bereich der Versicherungsvermittlung, genauer der Honorarberatung gehandelt. Beide wurden von dem Schlichter als begründet erachtet. Demnach seien die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Inrechnungstellung der Honorare nicht erfüllt gewesen.
Die Ergebnisse zeigen laut Votum-Chef Klein: „Der in Deutschland bestehende Rechtsrahmen, auf dem die angebotenen Beratungsleistungen erbracht werden, ist ausgereift und bietet für die Verbraucher ein zuverlässiges Schutzniveau.“