BSV: Arbeitsagentur will Versicherungsleistungen auf Kurzarbeitergeld anrechnen
Das Regulierungsverhalten einiger Betriebsschließungsversicherer in der Corona-Krise hat bundesweit für Schlagzeilen und Diskussionen gesorgt. Mit viel positivem Feedback wurde dann vor einer Woche die „bayerische Lösung“ als Einigung zwischen dem Bayerischen Wirtschaftsministerium, den Verbänden des Hotel- und Gaststättengewerbes sowie verschiedenen Versicherungsunternehmen präsentiert.
Doch dieser Kompromiss hält weniger, als er verspricht. Das Modell, das einige Versicherer ihren BSV-Kunden mittlerweile auch bundesweit anbieten, geht von einer staatlichen Erstattung in Höhe von rund 70 Prozent der finanziellen Ausfälle aus. Diese 70 Prozent setzen sich aus den staatlichen Corona-Hilfen und dem Kurzarbeitergeld zusammen. Von der verbleibenden 30 Prozent-Lücke würden die BSV-Anbieter dann zwischen 10 und 15 Prozent für die Dauer der vereinbarten Haftzeit (in der Regel 30 Tage) übernehmen. Somit bekämen die Betroffenen insgesamt zwischen 80 und 85 Prozent ihrer Ausfälle ersetzt.
Leistungen werden verrechnet
Das ist aber nicht zutreffend. Eine Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit erklärte heute auf procontra-Nachfrage: „Zahlt die Versicherung ihre Leistung wie beim bayrischen Kompromiss nur anteilig, besteht ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld. In jedem Fall kann Kurzarbeitergeld vorläufig und ggf. auch zunächst in voller Höhe erbracht werden, wenn die Versicherung nicht oder nicht rechtzeitig zahlen sollte. Denn oberstes Ziel ist der Erhalt der Arbeitsplätze. Zu viel geleistetes Kurzarbeitergeld ist dann bei der Endabrechnung vom Arbeitgeber zu erstatten.“
Die Leistungen der Versicherer werden also mit den staatlichen Leistungen verrechnet, so dass die Betroffenen niemals mehr als die besagten 70 Prozent erhalten. Das dürfte auch den am Kompromiss teilnehmenden Versicherern missfallen. Denn ihre, mehr oder weniger als „Good Will“ kommunizierten Leistungen sorgen lediglich für eine Ersparnis in den öffentlichen Kassen.
Vergleichsangebot genau prüfen
Die in der Thematik aktive Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte hatte gestern bereits auf einen Bescheid der Agentur für Arbeit Augsburg als Antwort auf den Kurzarbeitergeld-Antrag eines Gewerbetreibenden hingewiesen (liegt der procontra-Redaktion vor). Darin heißt es: „Falls eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt, ist keine Gewährung von Kurzarbeitergeld möglich.“
Ob das Kurzarbeitergeld nun ganz oder anteilig wegfällt: In jedem Fall ist die „bayerische Lösung“ weniger attraktiv, als sie bisher öffentlich kommuniziert wurde. Wer den Vergleich ablehnt, muss sich aber gegebenenfalls auf einen mehrjährigen Rechtsstreit mit seinem Betriebsschließungsversicherer einstellen. Dennoch sollten die betroffenen Unternehmen vor dem Hintergrund dieser neuen Entwicklungen noch genauer prüfen, ob sich die Annahme dieses Kompromisses für sie lohnt.
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