Corona-Leitfaden: Die wichtigsten Krisenmaßnahmen für Maklerbüros
Wie lässt sich in einem Maklerbüro funktionierende Telearbeit vorbereiten und was ist zu tun, wenn ein Kollege tatsächlich unter Infektionsverdacht steht? Für diese drängenden Fragen, die zurzeit viele Makler beschäftigen, hat der Hamburger Finanzdienstleister MAXPOOL nun einen Leitfaden zur Verfügung gestellt.
„Wir möchten, dass unsere Vertriebspartner sich und ihre Unternehmen bestmöglich auf diese Situation einstellen können. Auch wenn es hier natürlich keine Lösung gibt, die für alle gilt“, sagt Daniel Ahrend, Vorstand der PHÖNIX MAXPOOL Gruppe, der für den Leitfaden verantwortlich zeichnet. „Je nach Unternehmenstyp müssen die Maßnahmen individuell angepasst werden.“ Gestern Abend wurde ein kompakter Notfallplan versendet, nachdem sich bereits zahlreiche Makler nach Ratschlägen erkundigt hatten. Diese enthält neben einer Checkliste auch weiterführende Links auf einen Blick, beispielsweise zum Notfallplan der IHK und Informationen des Robert-Koch-Instituts zu den aktuellen Hygienevorschriften.
Was ist präventiv zu tun?
Der Schwerpunkt des Leitfadens liegt auf Präventionsmaßnahmen, angefangen bei Handhygiene und Desinfektion, über Regeln zum Terminverzicht und den Umgang mit Kollegen, die sich krank fühlen und daher ins Homeoffice geschickt werden sollten.
Hinter diesen recht allgemeinen Hinweisen steckt ein teils großer Organisationsaufwand, der übersichtlich aufgeführt wird. Sind alle Mitarbeiter, zumindest aber diejenigen in Kernfunktionen, in der Lage aus dem Homeoffice zu arbeiten? Das betrifft insbesondere eine ausreichende IT-Hardware, der Zugriff auf die entsprechenden Systeme und eine ausreichende Internetverbindung. Sind die Zugangsdaten zu Drittsystemen verfügbar und werden Dongel oder Token benötigt?
Kommunikative Vorbereitung
Die Deutsche Post selbst bietet ebenfalls die Möglichkeit an, Briefe elektronisch zu liefern. „Es macht Sinn, diese Maßnahmen präventiv schon jetzt einzurichten oder sich zumindest damit zu beschäftigen“, so der Hinweis im Leitfaden. Außerdem empfiehlt es sich, einen Plan zu machen wie Anrufe umgeleitet werden. Auch hierzu werden Möglichkeiten aufgeführt.
Betont wird in der Checkliste ebenfalls die Rolle der Kommunikation. Maklerbüros sollten definitiv eine Übersicht aller Geschäftspartner und Kunden bereithalten, die im Falle einer Quarantäne informiert werden müssen (Vermittler, Reinigungsfirmen, technischer Support, Risikoträger bei denen Rahmenverträge, Deckungskonzepte bestehen). Auch eine Übersicht der laufenden Schadenbearbeitungen, falls diese nicht oder nur eingeschränkt bearbeitet werden können, sollte angelegt werden.
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Wie im Verdachtsfall handeln?
Im Weiteren geht es um das Verhalten im konkreten Verdachtsfall. Was ist zu tun, wenn ein Mitarbeiter sich infiziert hat oder sich in einer Krisenregion aufgehalten hat? Hier gilt es zunächst zu prüfen, zu welchen Kunden und Kollegen Kontakt bestanden hat. Auch die Information der Gesundheitsbehörden und die Desinfektion der Arbeitsmaterialien des Betroffenen sind wichtige Punkte auf der Liste.
Sollte es im Betrieb zu einer behördlich angeordneten Quarantäne kommen, werden die weiteren Schritte von offizieller Seite vorgegeben. Sofern es zu einer Medienberichterstattung kommen sollte, wird in der MAXPOOL-Checkliste eine verschärfte Kommunikationssperre für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter empfohlen: „Die Außenkommunikation sollte in diesem Fall ausschließlich über die Geschäftsleitung erfolgen.“
Weitere Hinweise betreffen die offiziellen Regelungen zum Verdienstausfall: „Das Gesundheitsamt kann nach § 29 und § 30 Infektionsschutzgesetz Menschen unter Quarantäne stellen. Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgeltes. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber; innerhalb von drei Monaten kann er nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen.“
Aber auch Selbstständige und Freiberufler gehen nicht leer aus. Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erhalten auch sie den einen Verdienstausfall ersetzt. Dabei geht die zuständige Behörde von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde. Konkret ist dies im § 56 IfSG geregelt.
Größere Maklerunternehmen können sich im Falle von Umsatz und Gewinneinbrüchen auch mit dem Thema Kurzarbeit beschäftigen.
Übersicht des Gesundheitsministeriums
Informationen dazu, zu weiteren Präventionsmaßnahmen und dem Vorgehen im Falle einer Infektion, hat das Bundesgesundheitsministerium