Forderungsausfall: Bockiger Versicherer muss zahlen

Weil ein insolventer Nachbar sein Mobilheim abgebrannt hatte, wollte ein Mann das Geld als Forderungsausfall-Schaden von seinem Haftpflichtversicherer. Der sträubte sich erst, musste dann aber vor dem Landgericht Coburg eine Niederlage einstecken.

Laptop, Handy - keine Frage. Aber schützt die private Haftpflichtversicherung auch stationär ausgebaute Wohnwagen?

Laptop, Handy - keine Frage. Aber schützt die private Haftpflichtversicherung auch stationär ausgebaute Wohnwagen? Bild: iStock/Groomee

Auf die Forderungsausfalldeckung sollte niemand in seiner Privaten Haftpflichtversicherung verzichten. Das dachte sich auch der Eigentümer eines Wohnwagens. Allerdings hatte er das Gefährt mittlerweile stationär ausgebaut und es dauerhaft unbeweglich auf einem Campingplatz abgestellt. Zu seinem Pech hatte der Nachbarcamper eines Tages unsachgemäß mit einer Gasflasche hantiert, wie es das Landgericht Coburg beschreibt. In der Folge wurde auch das Mobilheim des unbeteiligten Mannes durch einen Brand völlig zerstört.

Daraufhin forderte der Mann vom Brandverursacher Schadenersatz ein. Er erwirkte gegen diesen auch ein Versäumnisurteil, weil der Beklagte nicht auf die Klage reagiert hatte, welches ihm somit einen Ausgleich des Schadens zusprach. Allerdings hatte der Schadenverursacher erst kürzlich eine Vermögensauskunft abgegeben. Dieser „Offenbarungseid“ besagte, dass bei ihm kein Geld zu holen war. Auch eine Haftpflichtversicherung hatte der Beschuldigte nicht. Deshalb wand sich der Mann an seinen Haftpflichtversicherer und verlangte von diesem das Geld aufgrund eines Forderungsausfallschadens.

Haftpflichtversicherer will nicht zahlen

Der Versicherer jedoch weigerte sich zu bezahlen. Dies argumentierte er damit, dass laut den Bedingungen für transportable Wohnheime kein Versicherungsschutz bestehe. Zudem würden die Vertragsbedingungen der Haftpflichtpolice vorsehen, dass nur ein Urteil aus einem „streitigen Verfahren“ oder ein gerichtlicher Vergleich als Grundlage für die Forderungsausfall-Zahlung dienen könnten. Ein Versäumnisurteil, wie im vorliegenden Fall, würde dafür nicht genügen.

Das wollte der Mann nicht akzeptieren und zog erneut vor Gericht – diesmal gegen seinen Haftpflichtversicherer – um endlich das Geld für sein abgebranntes Mobilheim zu bekommen.

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Zu seiner Erleichterung sprach ihm dieses das Landgericht Coburg auch zu (Az.: 22 O 133/18). Das lag in erster Linie daran, dass die Richter die mittlerweile eingetretene Unbeweglichkeit des Mobilheims anerkannten. Es sei eher als „versichertes Wochenendhaus“ zu betrachten und deshalb vom Versicherungsschutz erfasst.

Auch erklärten die Richter, dass bei der Frage, was unter einem "streitigen Verfahren" zu verstehen sei, die Versicherungsbedingungen nicht ganz eindeutig formuliert seien. Dies ginge zu Lasten der beklagten Versicherung. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer durfte die Klauseln nämlich so verstehen, dass auch ein Versäumnisurteil ausreiche. Auch deswegen, weil man es als Kläger gar nicht in der eigenen Hand habe, ob der Beklagte zur Verhandlung erscheint beziehungsweise sich gegen die Klage juristisch zur Wehr setzt.

Das Landgericht entschied, dass der Versicherer an die im Versäumnisurteil festgestellte Schadenhöhe gebunden ist. Der Kläger müsse lediglich die vereinbarte Selbstbeteiligung zahlen und seine Ansprüche aus dem Versäumnisurteil auf den Versicherer übertragen. Der könne in Zukunft nun selbst versuchen, das Geld vom Brandverursacher wieder zu bekommen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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