Der Fall
Eine Versicherungsmaklerin hatte einem freiberuflichen Architekten eine ab dem 01.08.2004 beginnende Unitallrisk-Police vermittelt. In dieser Versicherung war ab dem 01.01.2005 auch eine Berufshaftpflichtversicherung enthalten. Risikoträger war die Zurich. Vor der Beauftragung der Maklerin war der Architekt - ohne Vermittlung durch die Maklerin - bei der VHV betriebshaftpflichtversichert. Der Architekt wurde 2004 mit der Planung und Überwachung eines Dachausbaus eines Wohnhauses beauftragt. Die Arbeiten wurden noch vor Jahresende ausgeführt und die Rechnung 2005 gestellt. 2009 erhielt der Mann ein Schreiben seines damaligen Auftragnehmers. Darin ging es um erneut auftretende Feuchtigkeitsprobleme. Arbeiten des zuständigen Handwerkers hätten dieses Problem nicht beheben können. Der Auftraggeber bat den Architekten um ein Gespräch mit dem Handwerker, da die Ursachenfindung für die Feuchtigkeit nicht einfach sein würde. Der Architekt reagierte auf das Schreiben des Auftraggebers nicht. Der Handwerker musste im weiteren Verlauf Insolvenz anmelden. Daraus ergab sich, dass der Auftraggeber den mittlerweile entstandenen Schaden in Höhe von 15.175, 74 Euro dem Architekten – via Anwaltsschreiben von 2012 - in Rechnung stellte. Beide Parteien einigten sich 2014 auf einen Vergleich, wonach sich der Architekt auf eine Zahlung von 6.000 Euro verpflichtete.
Der Ablauf
Bereits 2012 hatte sich der Architekt bei seiner Versicherungsmaklerin gemeldet und ihr den Fall geschildert. Sie übersandte ihm vier Tage später ein Schadenanzeigeformular, welches der Mann – ebenfalls wenige Tage später – zurückschickte. Die Maklerin bestätigte den Eingang und teilte mit, dass die Schadenunterlagen an den Versicherer mit der Bitte um Bearbeitung weitergeleitet worden seien. Mit Schreiben vom gleichen Tag übersandte die Maklerin eine Neuschadenmeldung an die Zurich. Diese bat den Kläger, den Schaden bei der VHV zu melden. Die Maklerin übersandte die Schadenanzeige dann an die VHV und bat darum, ihr die Schadennummer und den Sachbearbeiter mitzuteilen und den künftigen Schriftwechsel in Kopie an sie unter Angabe der internen Schadennummer der Beklagten zu übersenden.
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Die VHV indes lehnte jegliche Deckung ab, da aufgrund des Fristablaufs von fünf Jahren seit Vertragsende kein Versicherungsschutz bestehe. Der Architekt wies die VHV über die zwischenzeitliche Klageerhebung hin, der Versicherer blieb jedoch bei der der Deckungsablehnung. In der Folge verklagte der Mann die VHV Allgemeine Versicherung AG vor dem Landgericht Essen auf Gewährung von Deckungsschutz. Die Klage blieb erfolglos. Auf die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung verglich er sich mit der VHV vor dem OLG Hamm.
Das Urteil
Während das Landesgericht (LG) Duisburg die Maklerin noch von jedweder Haftung freigesprochen hatte, verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Maklerin zum Schadenersatz. Die obersten Landesrichter ließen die Begründung des LGs, die Maklerin habe die Vorversicherung nicht abgeschlossen, nicht zu. Die Maklerin sei in diesem Fall verpflichtet gewesen, ihren Kunden bei der Schadenabwicklung zu unterstützen und die Schadenmeldungen unverzüglich an den betreffenden Versicherer weiterzuleiten. Sie sei im Gegensatz zum Architekten, dem die Versicherungsbedingungen nicht geläufig sein müssen, besonders sachkundig in der Abwicklung von Schadenfällen. Demzufolge müsse sie ihrem Kunden einen Hinweis geben, wenn ihm Schäden drohen, weil er bspw. wegen der mangelnden Beachtung nicht geläufiger Formalitäten in Gefahr gerät, seinen Versicherungsschutz zu verlieren. Makler müssen von den Anzeigen und Willenserklärungen ihrer Kunden auch inhaltlich Kenntnis nehmen und sie zumindest daraufhin prüfen, ob sie den von ihm zu schützenden Interessen des Kunden auch tatsächlich gerecht werden, so die Richter weiter.
Zudem sind Makler aufgrund ihres Fachwissens verpflichtet, dem Kunden mitzuteilen, welcher Versicherer für den Kunden der zutreffende Ansprechpartner und Leistungserbringer ist. Des Weiteren müssen sie dafür sorgen, dass die Schadenmeldung zum leistungspflichtigen Versicherer gelangen. Dieser Verpflichtung sei auch dann nachzukommen, wenn ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Vorversicherer und Nachversicherer besteht, etwa wenn mit dem Nachversicherer eine Rückwärtsversicherungsklausel vereinbart ist.
Laut dem OLG-Urteil spiele es für die Pflichten eines Maklers keine Rolle, wenn die Vorversicherung nicht vom Makler selbst vermittelt wurde. Es gehöre zu seinen unmittelbaren Aufgaben, zu prüfen, ob der gemeldete Schaden in den Versicherungsschutz der derzeit geltenden und von ihm vermittelten Versicherung fällt und den Kunden zumindest darauf hinzuweisen, wenn dies nicht der Fall ist. Für den konkreten Fall bedeutet das: Wenn aus der Schadenanzeige hervorgeht, dass der von der Maklerin betreute Architekt seine Berufshaftpflicht zu einem Zeitpunkt verletzt hat, der in die Laufzeit der Vorversicherung fällt und ergeben sich auch der Beginn des Bauvorhabens sowie der Bauarbeiten aus der Schadenanzeige, so sei offensichtlich, dass die Möglichkeit einer Einstandspflicht des Vorversicherers besteht. Wenn sich der Makler gegenüber dem Vorversicherer nicht um eine Regulierung bemüht, indem er die Schadenanzeige des Kunden unverzüglich an diesen übersendet, verletze er seine Maklerpflichten. Dies gelte zumindest, wenn ihm die Vorversicherung bekannt ist.
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