§ 34k GewO
Die Reform der Regulierungsvoraussetzungen für die Vermittlung von Raten- und Verbraucherkrediten zieht weiter Kritik nach sich. Nachdem der AfW kürzlich vor einer Ungleichbehandlung von hauptberuflichen Vermittlern und Absatzfinanzierern wie Auto- oder Möbelhäusern gewarnt hatte, weist der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) auf weitere Nachteile für persönliche Vermittler hin.
„Die neuen Anforderungen, insbesondere die verpflichtende Eintragung ins Vermittlerregister bei der DIHK und der Sachkundenachweis durch eine IHK-Prüfung, führen zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand für Vermittler“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. Noch dürfen Kredite über die weit verbreitete Zulassung nach § 34c GewO vermittelt werden. Doch ab dem 20. November benötigen Berater dazu den neu geschaffenen § 34k. Hintergrund ist die Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht.
Der BVK kritisiert zudem eine fehlende „Alte-Hasen-Regelung“. Dies führe dazu, dass erfahrene Vermittler, die bislang ohne Beanstandung tätig waren, keine Erleichterungen erhalten würden. Einzig wer bereits eine Sachkundeprüfung nach § 34i GewO für die Vermittlung von Immobiliendarlehen abgelegt hat, werde anerkannt.
„Zudem soll es später durch eine Rechtsverordnung gegebenenfalls sogar möglich sein, dass Provisionen offenzulegen sind“, echauffiert sich Heinz weiter über den in dieser Woche veröffentlichten Gesetzentwurf des Justizministeriums. Der BVK wünscht sich eine „praxistauglichere und verhältnismäßige Umsetzung“.