Beitragsbemessungsgrenzen 2022: Gute Nachrichten für Gutverdiener
Die Veröffentlichung der Rechengrößen in der Sozialversicherung für das kommende Jahr wird in der Regel mit Spannung erwartet – zeigen sie doch beispielsweise, bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge für die Kranken- sowie Pflegeversicherung einkommensabhängig berechnet werden oder ab welchem Verdienst Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln können.
Nun hat das Bundesarbeitsministerium einen ersten Referentenentwurf für 2021 vorgelegt, an dem sich – wie in den Vorjahren – nicht mehr viel ändern dürfte. Nachdem die Rechengrößen in den vergangenen Jahren stets erhöht wurden, ist das Bild in diesem Jahr ein anderes – viele Werte bleiben unverändert, manche fallen im kommenden Jahr sogar niedriger aus.
Rückläufige Lohnentwicklung
Grund hierfür ist die Lohnentwicklung des vergangenen Jahres, auf der die Berechnung der Sozialversicherungsrechnungsgrößen basiert. So gingen die Bruttolöhne im vergangenen Jahr je Arbeitnehmer durchschnittlich um minus 0,15 Prozent zurück, in den alten Bundesländern sogar um 0,34 Prozent.
Daraus resultierend sinkt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung in den alten Bundesländern von monatlich 7.100 auf 7.050 Euro im kommenden Jahr. Im Osten Deutschlands steigt sie hingegen leicht von 6.700 auf 6.750 Euro.
Wer in Köln beispielsweise im kommenden Jahr auf ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 84.600 Euro beziehungsweise mehr als monatlich 7.050 Euro kommt, muss für das über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Einkommen keine Rentenbeiträge mehr zahlen. Stagnierende Beitragsbemessungsgrenzen sind somit insbesondere für Gutverdiener eine willkommene Nachricht.
Für die gesetzliche Kranken- wie Pflegeversicherung bleibt die Beitragsbemessungsgrenze im kommenden Jahr unverändert bei monatlich 4.837,50 Euro brutto – dieser Wert gilt für die alten wie die neuen Bundesländer gleichermaßen.
Auch Versicherungspflichtgrenze bleibt unverändert
Für Makler besonders interessant ist die Entwicklung der Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung. Der hier festgelegte Wert gibt Auskunft, ab welchem Einkommen ein Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung möglich ist.
In den vergangenen Jahren war die Versicherungspflichtgrenze jeweils deutlich angehoben worden. So stieg sie zwischen 2020 und 2021 von brutto 62.550 Euro auf 64.350 Euro im Jahr beziehungsweise von 5.212,50 Euro auf 5.362,50 Euro brutto im Monat. Auch in den Vorjahren fiel der Anstieg zumeist recht deutlich aus. Für 2022 bleibt die Versicherungspflichtgrenze, die auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt wird, jedoch unverändert bei 64.350 Euro im Jahr.
Noch handelt es sich bei den Rechengrößen nur um einen Referentenentwurf, ihr Beschluss durch die Bundesregierung und die Zustimmung des Bundesrates stehen noch aus. In der Regel kommt es dabei aber zu keinen Änderungen.
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