BGH: Gründe für salomonisches PKV-Treuhänder-Urteil

Der Bundesgerichtshof will die Frage der Unabhängigkeit von PKV-Treuhändern nicht zivilrechtlich prüfen, sondern nur die Rechtmäßigkeit von Prämienanpassungen. Die Gründe für die Entscheidung vom 19. Dezember 2018 liegen nun vor.

Der BGH hat zur Frage, ob PKV-Treuhänder unabhängig sind oder nicht, gar nichts entschieden. Zivilrechtlich könne nur geprüft werden, ob eine Beitragserhöhung rechtmäßig ist oder nicht.

Der BGH hat zur Frage, ob PKV-Treuhänder unabhängig sind oder nicht, gar nichts entschieden. Zivilrechtlich könne nur geprüft werden, ob eine Beitragserhöhung rechtmäßig ist oder nicht. Bild: BGH/Stephan Baumann

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat am 19. Dezember 2018 die formelle Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung (PKV) bestätigt. In dem Rechtsstreit berief sich ein Kunde auf die fehlende Unabhängigkeit des Treuhänders, der vom Versicherer Axa bestellt worden war und der den Beitragserhöhungen (gemäß Paragraf 203 Absatz 2 Satz 1 VVG) zugestimmt hatte.

Das Landgericht Potsdam hatte die Beitragserhöhungen der Axa Krankenversicherung vom 1. Januar 2012 und 1. Januar 2013 für unwirksam erklärt, weil der damalige Treuhänder nicht unabhängig gewesen sei (Az.: 6 S 80/16). Der BGH lehnt prinzipiell die zivilrechtliche Überprüfbarkeit der Unabhängigkeit des Treuhänders in der PKV ab (Az.: IV ZR 255/17).

„Ist der zustimmende Treuhänder gemäß den Vorschriften des VAG (im Streitfall noch Paragraf 12b alte Fassung) ordnungsgemäß bestellt worden, so findet eine gesonderte Überprüfung seiner Unabhängigkeit durch die Zivilgerichte im Rechtsstreit des einzelnen Kunden über eine Prämienanpassung nicht statt“, heißt es in einer Pressemeldung des BGH (procontra berichtete).

Urteilsgründe liegen nun vor

Die Gründe für das Urteil nannte der BGH seinerzeit noch nicht, sie liegen aber seit Anfang Februar 2019 vor. Klar ist: Das Landgericht muss erneut über die Wirksamkeit der konkreten Beitragserhöhung entscheiden. Der Status des Treuhänders bleibt dabei außen vor. Er gilt solange als unabhängig, solange die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) etwas anderes bestimmt.

Der BGH räumt ein, dass ein Teil der Rechtsprechung und Literatur dies anders sieht. Laut BGH sei die Unabhängigkeit des Treuhänders von den Zivilgerichten im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung aber nicht gesondert zu prüfen. Der Gesetzgeber habe weder mit der Einführung des Zustimmungserfordernisses durch einen unabhängigen Treuhänder 1994 noch bei der Reform des Versicherungsvertragsrechts am 23. November 2007 eine Überprüfungsmöglichkeit für den einzelnen Versicherungsnehmer beabsichtigt.

Anforderungen an Treuhänder bestimmt Aufsichtsrecht

Es spricht laut BGH vielmehr alles dafür, dass der Gesetzgeber jene Person bezeichnen wollte, die wirksam vom Versicherer zum Treuhänder bestellt worden ist. An die Stelle der Aufsichtsbehörde sollte ab 1994 ein unabhängiger Treuhänder treten. Welche Anforderungen an den Treuhänder zu stellen sind, sollte sich allein nach dem Aufsichtsrecht bestimmen, wie in der Gesetzesbegründung ausdrücklich betont wird.

Insgesamt gibt das Aufsichtsrecht damit die Anforderungen an den Treuhänder vor und sichert zugleich die zu beachtenden Interessen der Versicherten. Um die Aufsichtsbehörde in die Lage zu versetzen, auch weiterhin Maßnahmen ergreifen zu können, wenn der Versicherer nach Auffassung des Treuhänders eine notwendige Erhöhung oder Senkung der Prämien nicht durchführt, hat der Gesetzgeber dem Treuhänder eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde auferlegt (Paragraf 155 Absatz 3 Satz 5 VAG).

Seite 1: Treuhänder-Unabhängigkeit bleibt unangetastetSeite 2: BGH betont Zuständigkeit der BaFin

Für den Treuhänder greife Versicherungsaufsichtsrecht, für die Prämienerhöhung Versicherungsvertragsrecht, betont der BGH. Daher biete Paragraf 203 Absatz 2 Satz 1 VVG weiterhin keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber über die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Treuhänderbestellung und das dabei einzuhaltende Verfahren hinaus entsprechende Anforderungen auch für das Vertragsrecht aufstellen wollte.

Der Treuhänder ist Vertreter der Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer, betont der BGH. Seine Einschaltung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass das Gesetz dem Versicherer ein einseitiges Vertragsänderungsrecht einräumt und dadurch die Vertragsfreiheit der Versicherungskunden einschränkt (BGH-Urteil vom 12. Oktober 2005; Az.: IV ZR 162/03).

Diese Anbindung an das Versichertenkollektiv steht einem subjektiven Recht des einzelnen Versicherten auf zivilgerichtliche Überprüfung der aufsichtsrechtlich definierten Bestellungsvoraussetzungen des Treuhänders – samt Unabhängigkeit – entgegen. Darüber zu wachen sei allein Aufgabe der Aufsichtsbehörde. Allein die materielle Prüfung von Voraussetzungen und Umfang von Beitragserhöhungen obliegt den Zivilgerichten (BGH-Urteil vom 16. Juni 2004; Az.: IV ZR 117/02).

Seite 1: Treuhänder-Unabhängigkeit bleibt unangetastetSeite 2: BGH betont Zuständigkeit der BaFin