Die Umorganisationsklausel ist ein Knackpunkt in den BU-Verträgen für Selbstständige. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, den Betrieb auf eigene zumutbare Kosten umzugestalten, damit er auch mit gesundheitlichem Handicap zu mehr als 50 Prozent dort in einer angemessenen Position weiterarbeiten kann. So steht es sinngemäß in der Regel im Kleingedruckten. Damit steht und fällt zugleich die Berufsunfähigkeitsrente.
Nur wenn die Umorganisation aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sein sollte, gibt es grünes Licht für die BU-Rente. Längst nicht jeder Anbieter definiert das allerdings in genauen Grenzen. Das führe in der Praxis dann nicht selten zur Überforderung des Selbstständigen und die Beteiligten vor Gericht, so der BU-Sachverständige Bert Heidekamp aus Berlin. Was da unter Umständen verlangt werde, grenze teils an wirtschaftlichen Unsinn, bestätigt Brigitte Mayer von der Verbraucherzentrale Hessen.
Wo sich die Spreu vom Weizen trennt
„Wenn die Umorganisation mehr als 20 Prozent des Betriebsgewinns schluckt, gilt das in guten Verträgen als nicht zumutbar“, so die Verbraucherschützerin. „Das muss der Unternehmer dann aber auch beweisen können. Dazu braucht er eine ordentliche Buchhaltung. Und er muss dann auch anhand von Zahlen belegen können, wie teuer es wird, Teile seiner Arbeitskraft zu ersetzen.“ Je konkreter die Klausel, umso besser: Die Einkommensminderung sollte sich auf 20 Prozent vor Steuern beziehen, so dass beispielsweise Vorsorgeaufwendungen einbezogen sind, empfiehlt Heidekamp.
Bei kleineren Betrieben lohne sich eine Um- organisation erfahrungsgemäß häufig nicht, so Mayer. Hier lassen aber inzwischen relativ viele Versicherer in den Premiumtarifen Ausnahmen zu, unter anderem Alte Leipziger, die Bayerische, Allianz und Swiss Life. Danach ist eine Umorganisation nicht zumutbar, wenn der Betrieb weniger als fünf Mitarbeiter hat. Oder wenn der Betriebsinhaber über eine akademische Ausbildung verfügt und zu 90 Prozent kaufmännisch oder verwaltend tätig ist; hier spielt dann die Mitarbeiterzahl keine Rolle. Was passt am besten auf welchen Betrieb – das wäre dann die Frage, die von Fall zu Fall zu klären ist.
„Es lohnt sich, diese Klauseln näher anzuschauen – weil da im Moment sehr viel Musik drin ist“, befindet die Verbraucherschützerin aus Hessen. Vor allem in den letzten anderthalb Jahren hat sich nach ihrer Beobachtung hier einiges getan. Zwei Anbieter – Condor und R+V – verzichten demnach auch bei Betrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern auf die Pflicht zur Umorganisation. „Das Beste, was man in dieser Hinsicht derzeit am Markt findet“, so Mayer. Der Tarif dieser Gesellschaften gehöre von den Bedingungen her durchaus zum oberen Drittel, allerdings auch im Preis. Unter diesen Aspekten müsse der Inhaber das Potenzial des eigenen Betriebs sehr gut kennen und abwägen: Wie könnte dieser weiterwachsen?
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Verzicht besser als Zubrot
Wie komplex das Thema ist und wie entscheidend die Klausel für den Betriebsinhaber sein kann, macht ein Gerichtsurteil deutlich, auf das Heidekamp verweist. Beim erstmaligen Bezug der BU-Rente hatte der betreffende Handwerksbetrieb demnach insgesamt drei Mitarbeiter einschließlich des Inhabers. Bei der Nachprüfung waren es – infolge guter Auftragslage – nunmehr sechs. Deshalb sahen die Richter des OLG Dresden eine Umorganisation des Betriebs als zumutbar an. Selbst dann, wenn der Handwerker deshalb seine Ehefrau als Bürokraft entlassen muss, um ihre Aufgaben zu übernehmen.
„Mit einer guten Umorganisationsklausel beziehungsweise Umorganisationsverzicht wäre dem Unternehmer der Gang vor Gericht und erst recht dieser Ausgang erspart geblieben“, zeigt sich Heidekamp überzeugt. Da ist die Umorganisationshilfe von häufig sechs Monatsrenten, die einige Gesellschaften anbieten, nach seinen Worten allenfalls ein kleines Zubrot, das beim Tarifvergleich nicht sonderlich ins Gewicht fällt.
Gerade dann, wenn es Spitz auf Knopf steht, sei die klare Begrenzung der zumutbaren Umorganisationskosten viel wichtiger. Hier gibt es beispielsweise bei HDI eine Sonderregelung für einmalige Aufwendungen. „Damit weiß man immer genau, woran man ist und was auf einen zukommt“, urteilt Heidekamp. Um so detailliert zu beraten, müsse der Makler jedoch tief ins Vertragswerk einsteigen. Damit könne er sich auch gegenüber Rating- und Plattformanbietern profilieren, die diesen Aspekt nach seiner Einschätzung in ihren Vergleichen – wenn überhaupt – eher am Rande behandeln.
Selbstständigen sei die Bedeutung der Umorganisationsklausel oft nicht bewusst, weiß Mayer aus ihrer Beratungspraxis. „Und Vermittler reden auch eher selten darüber.“ – Das sollte sich ändern lassen.
Die vollständige Version inklusive Zusatzmaterial lesen Sie in der Print-Ausgabe 01/2020 der procontra.
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