Gesprengte Geldautomaten: Wer zahlt für die Schäden?

Noch nie wurden so viele Geldautomaten wie im vergangenen Jahr gesprengt. Durch die Detonationen werden häufig auch angrenzende Geschäfte schwer beschädigt. Wer kommt für diese Schäden auf? Hier besteht bei vielen oftmals noch ein Irrglaube.

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10:02 Uhr | 18. Februar | 2021
Automatensprengung Bild: Richard Böck Versicherungsmakler GmbH

Ein Bild der Verwüstung: Ein Vorfall aus Essen verdeutlicht die Stärke der Explosion. Bild: Richard Böck Versicherungsmakler GmbH

Sie kamen in der Nacht und hinterließen ein Trümmerfeld: Mitte Januar sprengten bislang unbekannte Täter einen Geldautomaten am Rande Bremens. Über die Höhe der Beute macht die Bremer Polizei bislang keine Angaben, der Schaden ist aber auf jeden Fall gewaltig. Laut Radio Bremen lag dieser bei 100.000 Euro.  

Knapp zehn Tage später knallte es im Breisgau: Auch hier hatten die Täter mittels Einleitung eines Gasgemisches versucht, an den wertvollen Inhalt des Geldautomaten zu kommen. Der Versuch blieb erfolglos, doch auch hier entstand durch die Wucht der Detonation ein Sachschaden zwischen 100.000 und 150.000 Euro.  

Die Automaten-Sprengungen aus Bremen-Huchting und Ihringen sind bei weitem keine Einzelfälle. Laut Zahlen des Bundeskriminalamtes wurden im vergangenen Jahr über 400 Automaten gesprengt – Rekord. Die Taten sind dabei meist das Werk hochspezialisierter Banden aus dem Raum Utrecht in den Niederlanden, weshalb die Schwerpunkte der Gas-Gangster im Westen der Republik zu finden sind. Alleine auf Nordrhein-Westfalen entfiel laut Ruhr-Nachrichten knapp die Hälfte der Fälle.  

Auch wenn viele Sprengungen für die Täter nicht den gewünschten Erfolg bringen, erbeuteten sie zuletzt jährlich mehrere Millionen Euro. Der Sachschaden fiel jedoch weit höher aus. Wie hoch, ist schwierig zu ermitteln. Der Versichererverband GDV verfügt über keine entsprechenden Daten, auch die meisten Versicherer erheben keine spezifischen tatbezogenen Statistiken.  

Schäden werden immer größer

Allerdings stellen einige besorgniserregende Trends fest. „Aufgrund der Veränderungen in der Vorgehensweise der Täter – weg von Gassprengungen hin zu der Verwendung von Festsprengstoffen – werden die Schäden leider immer größer, bis hin zu ersten Personenschäden“, teilte ein Provinzial-Sprecher gegenüber procontra mit.  

Auch wenn der Fokus der Täter laut Angaben der Versicherer immer noch auf in Bankfilialen installierten Geldautomaten liegt, geraten durchaus auch freistehende Geräte ins Visier. Anbieter wie Euronet bieten das Aufstellen bankenunabhängiger Automaten an und werben mit einer erhöhten Attraktivität des Standortes. Allerdings steigt durch den Automaten auch das Risiko, wie der Münchener Versicherungsmakler Björn G. Haag in seinem Beratungsalltag selbst feststellen musste. „Die Problematik besteht bei derartigen Fällen häufig darin, dass durch die Wucht der Explosion nicht nur der Geldautomat selbst zerstört wird, sondern auch erhebliche Beschädigungen an den umliegenden Geschäften dgl. entstehen können. Auch ein von uns betreuter Textileinzelhändler war durch ein solches Ereignis ganz erheblich betroffen, obwohl er mit dem Geldautomaten eigentlich nichts zu tun hatte.“    

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Doch was bedeutet diese Entwicklung für den Versicherungsmakler? Inwieweit entstehen durch das Aufstellen eines Geldautomaten neue Beratungspflichten? „Sollte ein Bankautomat nachträglich an einem Wohngebäude angebracht werden, sollte dies der Hauseigentümer seiner Versicherung mitteilen und ggf. den Versicherungsschutz überprüfen“, heißt es von Seiten des GDV.  

Auch Manuela Götte, Prokuristin beim Versicherungsmakler Carl M Götte GmbH weist daraufhin, dass Gefahrerhöhungen stets gegenüber dem Versicherer anzuzeigen sind. Bislang haben jedoch die meisten Versicherer die Installation eines Geldautomaten nicht als beitragspflichtige Gefahrerhöhung angesehen. „Ob sich dies in Zukunft ändert, wird signifikant mit dem weiteren Schadenverlauf in Verbindung stehen.“

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Viele Betroffene verlassen sich aber darauf, dass sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Automatenaufsteller haben, so Haag.  Ein Irrglaube. „In einem Schadenfall, der durch Dritte verursacht wird, zum Beispiel eine Sprengung durch unbekannte Täter, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch keine Haftung durch den Automatenaufsteller vor. Eine Gefährdungshaftung für den Geldautomatenaufsteller gibt es derzeit und vermutlich auch in absehbarer Zeit nicht“, stellt Götte klar.  

Zwar gebe es durchaus die Möglichkeit, dass der Geldautomatenaufsteller auch Gebäudebeschädigungen im begrenzten Umfang über seine Policen mitversichere, führt Götte aus. Allerdings bestehe in diesen Fällen lediglich eine subsidiäre Haftung für den Fall, „dass der Gebäudeeigentümer über seine Versicherung keine Entschädigung erlangt, weil er vielleicht keine hat, ein Selbstbehalt greift oder der Versicherungsschutz aus anderen Gründen versagt wird z.B. weil der Beitrag nicht bezahlt wurde“.  

Entsprechend wichtig ist es folglich, dass Hausbesitzer oder Ladenbetreiber selbst für den entsprechenden Versicherungsschutz sorgen. Dieser ist in der Regel problemlos möglich, weiß Haag. „Explosionsschäden sind im Rahmen der Feuerversicherung mitversichert. Gleiches gilt für den Fall der Betriebsunterbrechung aufgrund eines solchen Explosionsschadens.“

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