Wann ist eine Verletzung unfallbedingt? Diese Frage ist seit Jahrzehnten immer wieder ein Streitpunkt zwischen Versicherten und Versicherungen und beschäftigt immer wieder die Gerichte. Auch beim Bundesgerichtshof (Az: IV ZR 125/18) stand ein solch gelagerter Fall nun zur Verhandlung.
Was war passiert?
Ein als Maler tätiger Mann hatte sich im Oktober 2013 verletzt, als er einen 20 Kilogramm schweren Farbeimer anzuheben versuchte, um diesen auf eine höhere Gerüstetage zu stellen. Die Diagnose der Ärzte: Ein Riss der Supraspinatussehne der rechten Schulter. Die Supraspinatussehne verbindet als Teil der Rotatorenmanschette den Oberarm mit Schulter und Rumpf.
Seit 2002 verfügte der Mann über eine Unfallversicherung mit einer vereinbarten Grundsumme von 143.000 Euro. In den Versicherungsbedingungen heißt es unter anderem:
„Als Unfall gilt/gelten auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.“
Den Leistungsantrag des Malers lehnte die Versicherung ab: Ein vom Versicherer beauftragter Gutachten war zu dem Schluss gekommen, dass die strukturelle Schädigung der Supraspinatussehne nicht auf das Anheben des Eimers zurückzuführen sei. Stattdessen seien unfallfremde Erkrankungen für die festgestellten Gesundheitsstörungen des Mannes (deutliche Bewegungseinschränkungen des Arms sowie Kraftminderung) verantwortlich, bedingt durch einen Rollerunfall 2002.
Hiergegen klagte der Mann. Nachdem das Landgericht Trier die Klage des Mannes abgelehnt hatte, erkannte das OLG Koblenz eine Verpflichtung der Versicherung, dem Kläger Versicherungsschutz unter Zugrundelegung einer mitursächlichen Vorschädigung von 90 Prozent zu gewähren. Hiergegen ging der Kläger in Revision, so dass der Fall vor dem BGH landete.
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Das Urteil
Die Karlsruher Richter bestätigten das Urteil des Oberlandesgerichts. Dieses habe rechtsfehlerfrei erkannt, dass es sich bei dem Riss der Supraspinatussehne um eine von den Versicherungsbedingungen gedeckte Verletzung handelt.
Für das Vorliegen einer erhöhten Kraftanstrengung sei es unerheblich, ob die Tätigkeit, die zum Schadensereignis geführt hat, zum Lebens- oder Berufsalltag des Versicherten gehört und deswegen häufiger oder regelmäßig ausgeübt wird. Schließlich fordere der erweiterte Unfallbegriff aus den Versicherungsbedingungen nur eine „erhöhte“, nicht aber eine „außergewöhnliche“ Kraftanstrengung.
Die Klausel erfordere auch keine Verletzung der Gliedmaßen selbst, sondern lediglich an den Gliedmaßen. Der typische Versicherungsnehmer verstehe diese Klausel so, dass auch solche Körperteile erfasst werden sollen, die sowohl mit den Gliedmaßen als auch mit dem Rumpf verbunden sind, befand das Gericht. Hierzu zähle auch besagte Supraspinatussehne.
Allerdings bestätigte der BGH auch die Einschätzung der Vorinstanz, dass durch den 2002 stattgefundenen Unfall eine Vorschädigung der Supraspinatussehne vorgelegen habe, die maßgeblich für den späteren Sehnenriss verantwortlich gewesen sei.
Der Kläger hatte gefordert, dass der in den Versicherungsbedingungen festgelegte Mitwirkungsanteil im vorliegenden Fall unberücksichtigt bleiben sollte, da die Zerrung oder Ruptur einer Sehne ohne entsprechende Vorschädigung bei einem gesunden Versicherungsnehmer nicht auftreten könne. Eine ungeminderte Entschädigung könne somit niemals erfolgen, weswegen die entsprechende Klausel den Kunden benachteilige.
Dieser Argumentation folgten die Karlsruher Richter allerdings nicht. So seien Zustände, die noch im Rahmen der medizinischen Norm lägen, selbst dann keine Gebrechen, „wenn sie eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten“. Hierzu zählten Abnutzungs-, Verschleiß- oder Schwächeerscheinungen, die sich innerhalb des altersbedingten Normalzustands bewegten.
Entscheidend sei somit auch bei Muskel- und Sehnenverletzungen ob ein alterstypischer Zustand innerhalb der medizinischen Norm oder – wie im vorliegenden Fall – eine altersvorauseilende Vorschädigung vorliegt. Eine pauschale Beurteilung sei hier nicht möglich, entscheidend sei stets der Einzelfall.
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