Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verpflichtet Arbeitgeber, bei jeder Entgeltumwandlung ihrer Arbeitnehmer, die dadurch selbst eingesparten SV-Beiträge in Höhe von 15 Prozent in den bAV-Vertrag des Arbeitnehmers einzuzahlen. Bekanntlich gilt das für Entgeltumwandlungen, die ab 2019 vereinbart wurden, schon längst (nach Paragraf 1a BetrAVG). Bei älteren Vereinbarungen muss der AG-Zuschuss ab 1. Januar 2022 gezahlt werden (nach Paragraf 26a BetrAVG).
Was einfach klingt, ist in der Praxis in vielen Fällen schwer umsetzbar. „Eine Vielzahl bestehender Verträge zur Entgeltumwandlung über Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen, um die es hier geht, können schlichtweg nicht erhöht werden“, sagt Karsten Rehfeldt, Geschäftsführer des Rentenberaters BBVS Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungssysteme. Gründe gibt es mehrere. Aber ignorieren lässt sich der AG-Zuschuss auch nicht.
Abweichungen in Tarifverträgen erlaubt
Nun haben die ersten Streitfälle zum AG-Zuschuss das Bundesarbeitsgericht (BAG) erreicht. Sie betreffen Regelungen aus Tarifverträgen (TV), also „kollektive Entgeltumwandlungs-Vereinbarungen“, die ja erst zum 1. Januar 2022 neu geregelt sein müssen. „Denn ‚eigentlich‘ werden Entgeltumwandlungs-Vereinbarungen immer individuell vom jeweiligen Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber vereinbart“, weiß Henriette Meissner, Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung. Was also sind kollektive Entgeltumwandlungs-Vereinbarungen?
Die zweite Frage, die das BAG in Erfurt zu klären hatte, betrifft die häufige Konstellation, dass ein Tarifvertrag einen geringeren, anderen oder gar keinen AG-Zuschuss vor dem Inkrafttreten des BRSG geregelt hatte. Grundsätzlich ist erlaubt, dass per TV von der Regelung des Paragrafen 1a Absatz 1a BetrAVG auch zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf (nach Paragraf 19 Absatz 1 BetrAVG). Aber kann ein Tarifvertrag etwas regeln, was es bei seinem Inkrafttreten noch gar nicht gab? Davon sind alle Tarifverträge vor 2018 zur Entgeltumwandlung betroffen. Einige Tarifvertragsparteien haben durch eine Protokollnotiz klargestellt, dass man auch nach Inkrafttreten des BRSG keinen Arbeitgeberzuschuss wollte. Doch ist das rechtens? Ja!
Zwei Fälle mit kleinem Unterschied
Mit Urteilen vom 8. März 2022 entschied das BAG für beide Fälle aus den Jahren 2019 und 2020, die noch in die Übergangsfrist fallen (nach Paragraf 26a BetrAVG), in denen für kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung noch kein Zuschuss gewährt werden musste: Arbeitnehmer haben für diese beiden Jahre keinen Anspruch auf einen AG-Zuschuss (Az.: 3 AZR 361/21 und 3 AZR 362/22). Dies hatte bereits das Landesarbeitsgericht Niedersachsen so gesehen.
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Beide Arbeitnehmer wandelten auf der Basis des Altersversorgung-TV (Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie und der IG-Metall) von 2008 Entgelt zum Metallrente-Pensionsfonds um. Der Arbeitgeber gewährt ihnen aufgrund des TV zusätzlich einen Altersvorsorgegrundbetrag. Im ersten Fall kommt der TV aufgrund beidseitiger Tarifbindung zur Anwendung, in dem anderen Fall aufgrund eines normativ anwendbaren Haustarifvertrags von 2019, der auf diesen Tarifvertrag verweist. Damit stammt der erste TV aus der Zeit vor Inkrafttreten des BRSG, der zweite aus der Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Kollektivrechtliche Entgeltumwandlung schiebt AG-Zuschuss
Die obersten Richter haben untersucht, ob die Übergangsregelung (nach Paragraf 26a BetrAVG) greift, also ob und wann eine „kollektivrechtliche Entgeltumwandlung“ vorliegt. Ergebnis: Da der TV zur Altersversorgung einen Anspruch auf Entgeltumwandlung enthält und ausgestaltet, bildet er eine kollektivrechtliche Entgeltumwandlungs-Vereinbarung, die wegen der Übergangsregelung frühestens zum 1. Januar 2022 einen Anspruch der Arbeitnehmer auf den AG-Zuschuss auslöst. „Kollektivrechtliche Entgeltumwandlung liegt neben Tarifverträgen vor allem auch bei Betriebsvereinbarungen vor“, schlussfolgert Meissner.
Was gilt ab 2022? Hier unterscheiden die BAG-Richter je nach Fallkonstellation: Verweist ein Haustarifvertrag von 2019 auf den älteren TV (hier: von 2008), ist ein Anspruch auch über den 31. Dezember 2021 hinaus ausgeschlossen. Bei dem Haustarifvertrag handelt es sich um eine kraft Gesetzes zugelassene Abweichung (nach Paragraf 19 Absatz 1 BetrAVG).
Einige offene Fragen
Allerdings hat der Dritte Senat offengelassen, ob der TV zur Altersversorgung von 2008 von der Tariföffnung Gebrauch machen und den Anspruch der Arbeitnehmer modifizieren konnte (nach Paragrafen 19 Absatz 1 BetrAVG), obwohl er vor dem Inkrafttreten des BRSG geschlossen wurde. „Das ist eine sehr häufige Fallkonstellation“, sagt Meissner.
Immerhin: Für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gibt es nun eine praxisnahe Auslegung, wann eine kollektivrechtliche Entgeltumwandlungs-Vereinbarung vorliegt. Das ist Voraussetzung dafür, dass die Übergangsregelung (nach Paragraf 26a BetrAVG) überhaupt greift.
Offengelassen hat das BAG allerdings die Frage, ob „alte“ Tarifverträge, die vor Inkrafttreten des BRSG geschlossen wurden, eine Ausnahmeregelung (zum Paragrafen 1a Absatz 1a BetrAVG) wirksam treffen können. Dazu wird man in Erfurt erst weiteren Streitfällen entscheiden, obwohl dies jetzt bereits möglich schien.
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