Neuerdings ist auch eine fondsgebundene Rückdeckungsversicherung zur Absicherung einer U-Kassenverpflichtung zulässig. Bislang war dazu nur eine Klassikpolice erlaubt. Dabei wird doch bei kongruenter Rückdeckung das gesamte Risiko der Versorgung versicherungsförmig abgesichert. Die Versorgungszusagen sehen grundsätzlich vor, dass die Höhe der Leistungen der Versorgungsberechtigten den Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung entspricht.
Der GDV und auch namhafte Aktuare wähnten sich sicher, dass für versicherungsgebundene beitragsorientierte Leistungszusagen (BoLZ) Fondspolicen mit garantierter Mindestleistung als Rückdeckungsversicherung genutzt werden können. Durch die Mindestleistung und eine im Leistungsfall vollständige „Weitergabe“ der darüberhinausgehenden Kapitalmarkterträge über dynamische Umschichtungskonzepte seien die steuerlichen Anforderungen (§ 4d EStG) erfüllt.
Kapitalmarktnahe Rückdeckung nun bundesweit möglich
Versagt das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt die Zulässigkeit, drohen Steuernachteile sowie zusätzliche Aufwendungen für die arbeitsrechtliche Zusage der bAV. Nun gibt es Entwarnung: Das BMF hat am 31. August die U-Kassen-Rückdeckung mit Fonds bundesweit erlaubt. Dabei wurden vier Punkte betont:
Das BMF vergibt damit aber keinen Freibrief für leichtfertige Steuergestaltungen. Für die Beurteilung der jeweiligen steuerlichen Einzelfälle seien aber die Finanzbehörden der Länder zuständig, so das BMF. „Die neue Möglichkeit sollte sorgfältig ausgestaltet werden“, sagt denn auch Henriette Meissner, Generalbevollmächtigte für bAV der Stuttgarter Lebensversicherung. „Insbesondere die Mindestgarantie und die Kongruenz zwischen Zusage/Leistungsplan und Rückdeckungsversicherung werden künftig im Fokus der Betriebsprüfung stehen“, blickt Meissner, die auch Leiterin der Fachvereinigung Unterstützungskassen der Aba ist, voraus.
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Folgen für die Praxis
Was bedeutet das für die Beratungspraxis? BMF und GDV sprechen von einer Mindestgarantie. „Da die Steuer regelmäßig an das Arbeitsrecht anknüpft und dort die mittlerweile herrschende Meinung für als Untergrenze für eine BoLZ mindestens 50 Prozent Garantie annimmt, sollte dies auch bei Rückdeckungsversicherungen für U-Kassen als Untergrenze beachtet werden“, so Meissner. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass der Betriebsprüfer im Einzelfall davon ausgeht, dass keine bAV vorliegt.
Durch fondsgebundene Gestaltungen erhalten U-Kassen-Zusagen eine höhere Renditechance. Dies sei gerade für die breite Belegschaftsversorgung wichtig, erinnert Meissner, die nun auch wegen der nötigen Fachkräftebindung in den Unternehmen mit einer Ausweitung der arbeitgeberfinanzierten Versorgung rechnet. „Dafür bieten sich die bilanzneutrale U-Kasse an, da die Durchführungswege nach § 3 Nr. 63 EStG häufig schon für die Entgeltumwandlung genutzt werden“, betont die Expertin. Darüber hinaus verbessert die modernere Rückdeckung nun die U-Kassenversorgung eine Rolle für die Versorgung von höher dotierten Geschäftsführern und Führungskräften.
Chancen und Risiken bei der U-Kasse
Zur Erinnerung: Der Arbeitgeber gründet allein oder mit anderen Unternehmen einen rechtlich selbstständigen Versorgungsträger oder bedient sich einer schon bestehenden Gruppenunterstützungskasse. Er muss in der Firmenbilanz keine Rückstellungen bilden. So werden viele steuerliche Probleme vermieden, die bei Pensionszusagen auftreten. Der Arbeitgeber zahlt nur Beiträge, die U-Kasse lagert das Risiko auf eine kongruente Rückdeckungsversicherung aus. „Dabei können auch Kapitalzusagen erteilt werden, die das Langlebigkeitsrisiko und die Anpassungsprüfungspflicht vermeiden“, betont Meissner.
Zuwendungen des Arbeitgebers zur U-Kasse sind erst ab dem 23. Geburtstag der Begünstigten möglich. Ausnahmen bestätigen die Regel, etwa Entgeltumwandlung oder unverfallbare Zusagen. Der Arbeitnehmer kann Entgelt zwar unbegrenzt in U-Kasse umwandeln, ohne Einkommensteuer zu zahlen. Bei der Sozialversicherung gilt aber: Bei Entgeltumwandlung können zusätzlich zum Paragraf 3 Nr. 63 EStG und Paragraf 40b EStG (alte Fassung) nochmals vier Prozent der BBG SV-frei umgewandelt werden, für arbeitgeberfinanzierte Versorgungen sind die Zusagen unbegrenzt steuer- und SV-frei.
Durchführungsweg mit den wenigsten Deckungsmitteln
Die U-Kasse führt in der Öffentlichkeit noch ein Schattendasein. Dabei bezifferte Ralf Klein von der Höchster Pensionskasse kürzlich die Deckungsmittel in U-Kassen für 2020 auf insgesamt 38,9 Milliarden Euro (+ 4,0 Prozent gegenüber 2019) für rund 460.000 Rentner und etwa 1,72 Millionen Versorgungsanwärter. Das entspricht 5,8 Prozent aller Deckungsmittel in der deutschen bAV. Damit ist die U-Kasse der Durchführungsweg mit den wenigsten Deckungsmitteln.
Für spezialisierte Makler boomt das Geschäft aber schon länger. Laut der Studie „Betriebliche Altersversorgung 2022" der BBG Betriebsberatung entfallen 30,3 Prozent des aktuellen Geschäftsumsatzes auf die bAV. Die meisten Erfahrungen bestehen bei der Beratung zu Direktversicherungen, sagen 98 Prozent der Makler, gefolgt von U-Kasse (59 Prozent) und Pensionskasse (42 Prozent). Top-Anbieter bei der U-Kasse aus Maklersicht ist aktuell die Allianz, gefolgt von Nürnberger, Alte Leipziger und Canada Life.
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