bAV: Was die Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst bringt

Betriebsrente als freiwillige Sozialleistung des Chefs ist die Urform der bAV. Doch die Verbreitung stagniert, auch bei der Entgeltumwandlung. Anders im Öffentlichen Dienst. Da bieten Zusatzversorgungskassen ein solides Polster für den Ruhestand.

„Die geschenkten Betriebsrenten großer Konzerne sind für ihre Empfänger ein Geschenk des Himmels“, so Finanzanalytiker Volker Looman. Laut einer Studie des bAV-Lösungsanbieters Lurse ist die bAV für zwei Drittel der Großunternehmen eine wichtige Zusatzleistung. Dennoch hinkt die Privatwirtschaft, wo gerade in KMU noch große bAV-Lücken herrschen, dem Öffentlichen Dienst (ÖD) ausnahmsweise mal hinterher.

Die tarifvertraglich geregelte Betriebsrente im ÖD ist das größte Betriebsrentensystem Deutschlands. Im öffentlichen und kirchlichen Dienst ist infolge der Versorgungstarifverträge bereits nahezu volle Teilnahme erreicht: „Über den Arbeitgeber sind fast sämtliche Beschäftigte versichert“, sagte Stefan Müller, Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA), vergangene Woche auf einer Fachveranstaltung in Potsdam.

ÖD: Größtes Betriebsrentensystem in Deutschland

Die AKA ist Deutschlands größte Fachorganisation im Bereich der kommunalen und kirchlichen Altersversorgung und koordiniert 43 Versorgungseinrichtungen, die mehr als 50.000 Arbeitgeber sowie rund zehn Millionen Versicherte, Rentner, Beamte und Pensionäre vertreten. Die 22 Zusatzversorgungskassen (ZVK) zahlen jährlich zehn Milliarden Euro Pensions- und Rentenleistungen aus.

Müller, im Hauptberuf Vorstand der Bayerischen Versorgungskammer, weist auf die Besonderheit der Zusatzversorgung im ÖD hin. Mit einem tarifvertraglich geregelten und an Kapitaldeckung orientierten Punktemodell werde die Berechnung des Umlagesatzes auf 100 Jahre Deckungsabschnitt kalkuliert. Die BVK zum Beispiel finanziert ihre Leistungen zu 58 Prozent durch Kapitaldeckung und 42 Prozent durch Umlage. Solche Mischsysteme seien bewusst nicht ausfinanziert, was immer wieder zu Misstrauen bei der feuropäischen Aufsichtsbehörde Eiopa führt.

Umstellung 2001 liefert Streit bis heute

Es gibt auch ohne solche Versuche, die ZVK stärker zu regulieren, für die Kassen große Herausforderungen. So haben die ZVK bereits 2001 einen Systemwechsel wegen der Demografie und Finanzlage der öffentlichen Hashalte vorgenommen. An die Stelle der Gesamtversorgung, die sich an der Beamtenversorgung orientiert hatte, trat seinerzeit ein beitragsorientiertes System, das mit einem Punktemodell arbeitet. Das Leistungsniveau der Punkterente liegt rund ein Fünftel unter dem der früheren Gesamtversorgungsystem-Rente, hat die Stiftung Warentest ausgerechnet.

Betroffen sind potenziell etwa vier Millionen Beschäftigte. Aufgrund eines BGH-Urteils und anschließender Änderung der Tarifverträge mussten die „rentenfernen Startgutschriften“ für die Punkterente neu berechnet werden. Hintergrund: Die Rentenanwartschaften wurden ihrem Wert nach festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden, was zu Streit führte.

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OLG Karlsruhe setzte Endpunkt – oder doch nicht?

Das OLG Karlsruhe hat mit mehreren Urteilen am 30. November 2021 entschieden, dass die Bestimmungen zur Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auf der Grundlage des 10. Änderungstarifvertrags zum ATV bzw. des 7. Änderungstarifvertrags zum ATV-K, beide vom 8. Juni 2017, wirksam sind. Da die Revision zum BGH zugelassen wurde, sind die Urteile noch nicht rechtskräftig (Az.: 12 U 112/20).

Vorläufiges Ergebnis: Die ausschließliche Verwendung des Näherungsverfahrens für die Berechnung der Grundversorgung ist rechtlich unbedenklich. Zudem sind die nach Alter gestaffelten Anteilsätze zwischen 2,25 und 2,5 Prozent wirksam. Folge: Die unterschiedliche Behandlung der Versicherten je nach Eintrittsalter bei erstmaliger Pflichtversicherung ist sachlich gerechtfertigt. Durch die gestaffelten Anteilssätze wurden laut OLG die Bedenken ausgeräumt, die der BGH gegen die Vorgängerregelung geäußert hatte (Urteil vom 9. März 2016; Az.: IV ZR 168/15).

Tarifverträge mit großer Breitenwirkung

„Die bAV-Leistungen werden von den Arbeitgebern als beitragsorientierte Leistungszusage zugesagt und durch die jeweilige ZVK erbracht“, erklärt AKA-Hauptgeschäftsführer Klaus Stürmer. „Die Leistungen stellen bei längeren Versicherungszeiten regelmäßig rund 30 Prozent des gesamten Ruhestandseinkommens dar“, so Stürmer weiter.

Der Umlagegrad unterscheidet sich bei den ZVK mitunter in der Höhe. Eine Gesamtübersicht dazu gibt es nicht. Bernd Jünemann, Finanzdirektor des Erzbistums Berlin, dessen Angestellte über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse in Trägerschaft des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) in Köln abgesichert sind, sieht die kirchlichen Kassen von ihrer Struktur mit weitgehender Kapitaldeckung gut für die Zukunft aufgestellt.

Kirchliche Kassen mit hoher Kapitaldeckung

Arne Kupke, juristischer Vizepräsident des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW), deren tariflich Beschäftigte über die KZVK in Dortmund abgesichert sind, bestätigt für sein Haus eine 100-Prozent-Kapitaldeckung bei der Zusatzversorgung der privatrechtlich Beschäftigten (Nicht-Beamte) durch den Arbeitgeber. Man habe „gar keine Umlage, im Gegensatz zur VBL“, was deren Zukunftsfähigkeit trotz der Mitgliedschaft von rund 1.600 kommunalen Arbeitgebern auf die Probe stelle, so Kupke.

Die Vorteile starker Kollektive als Non-Profitbereich sollten unbedingt für die Zukunft gesichert werden, sagen beide Vertreter der kirchlichen Versorgung. Anmerkung: Die Zusatzversorgung im ÖD wird gemäß dem zugrunde liegenden Tarifvertrag über die zuständigen ZVK organisiert und kommt komplett ohne externen Vertrieb aus.

Makler können nur zur Entgeltumwandlung beraten

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