Ob Griechenland, Balearen oder Südostasien – der Trend zum Auswandern im Ruhestand hält an. Bezieht ein Rentner außerhalb von Deutschland Versorgungsleistungen aus einer Direktzusage oder gegebenenfalls auch einer Unterstützungskasse, betrifft der Ausstieg auch seinen früheren Arbeitgeber, weiß Michael Hoppstädter, Geschäftsführer des bAV-Dienstleisters Longial, der zur Ergo-Gruppe gehört.
Longial hat 2021 nach eigenen Angaben für seine Arbeitgeber-Kunden Renten in gut 40 Staaten rund um den Globus überwiesen, nahezu doppelt so viele wie 2010. „Nicht zuletzt aufgrund des hohen administrativen Aufwands lassen immer mehr Unternehmen die Abrechnung und Auszahlung der Betriebsrenten von spezialisierten Beratern und Dienstleistern erledigen“, so Hoppstädter, der das Unternehmen Ende September verlassen wird. Longial verwaltet 20.000 Rentner und zahlt 100 Millionen Euro Renten- und Kapitalzahlungen pro Jahr aus.
Outsourcing der Pensionsverwaltung
Die Kosten für diesen Service lassen sich nicht pauschal beziffern, da sie wesentlich von der Anzahl der Personen abhängen, darüber hinaus davon abhängen, wie die Versorgungszusage aussieht. Der Preis beschränkt sich laut Hoppstädter auch nicht auf die Auszahlung und Abrechnung. Es gibt ja auch noch andere Geschäftsvorfälle bei Betriebsrentnern, etwa Pfändungen, Vorsorgevollmachten, Scheidungen, Lebensbescheinigungen, Änderungen der Krankenkasse, Adressänderungen, geänderte Bankverbindungen. „All dies gehört zu einer Pensionsverwaltung dazu. Eine besondere Zulassung braucht man für die reine Auszahlung und Abrechnung nicht, man braucht 'nur' ein passendes Abrechnungssystem und ein Grundverständnis für die Prozesse einer Abrechnung (Zahlstellenmeldeverfahren, Lohnsteuerbescheinigungen, Abrechnungen)", so der Experte. Denkbar sei dies auch für Makler.
Kostenübernahme und administrativer Aufwand
Wer die Kosten einer Überweisung der Betriebsrente ins Ausland trägt, richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen des Versorgungswerks. In vielen Fällen ist vorgesehen, dass Kosten in Zusammenhang mit der Zahlung einer Betriebsrente ins Ausland zu Lasten der Versorgungsberechtigten gehen. Aber auch der administrative Aufwand sei für die Unternehmen meist höher als innerhalb des Bundesgebiets, vor allem, wenn der Mitarbeiter nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nach seinem aktiven Berufsleben in sein Heimatland zurückkehrt.
„Sogenannte Lebensbescheinigungen sind in vielen Ländern unbekannt und offizielle Dokumente werden meist nur in der Landessprache ausgefertigt“, benennt Hoppstädter zwei Problemfelder. Oft stellt sich auch die Frage, wer die Kosten für eine professionelle Übersetzung zu tragen hat. Darüber hinaus gelten meist vollkommen andere Rechtsgrundlagen, die Fragen aufwerfen, etwa ob eine Betriebsrente im Ausland pfändbar ist oder der Arbeitgeber einen Pfändungsbeschluss im Ausland gegen sich gelten lassen muss.
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Komplizierte Nachweise bei Witwen und Waisen
Ein weiterer Aspekt, der spezifisches Know-how erfordert, ist die Hinterbliebenenversorgung. „Wenn sich Hinterbliebene melden und Hinterbliebenenrente geltend machen, muss deren Rentenberechtigung geprüft werden“, so der Experte. Das heißt: Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, ob eine Ehe bestand und bis zu welchem Zeitpunkt, was anhand ausländischer Regelungen bzw. Bescheinigungen aufwändig sein kann. Zudem muss er klären, ob die Waisen zum Bezug der Waisenrente berechtigt sind.
Grundsätzlich gelten für die Auszahlung einer Betriebsrente ins Ausland die gleichen Regeln wie beim Rentenbezug innerhalb Deutschlands. „Versorgungsberechtigte müssen ihren Rentenanspruch bei ihrem früheren Arbeitgeber geltend machen und nachweisen“, sagt Hoppstädter. Ist der Leistungsempfänger im Ausland steuerlich ansässig, unterliegt die Leistung im Allgemeinen auch dort der Besteuerung. Darum muss sich das Unternehmen in Deutschland allerdings nicht zu kümmern. Bei der Abführung der deutschen Lohnsteuer hat es lediglich zu beachten, ob der Leistungsempfänger in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Dies müsse der Betriebsrentner klären.
Überweisungskosten und Wechselkurse berücksichtigen
Für den Zahlvorgang ins Ausland können Kosten anfallen, erinnert Hoppstädter. Überweisungen innerhalb des SEPA-Zahlungsraums (unter anderem die 27 Mitgliedstaaten der EU, aber zum Beispiel auch die Schweiz, Norwegen und Großbritannien) sind für Rentner meist kostenfrei. Außerhalb des SEPA-Raums, zum Beispiel in Serbien und der Türkei, fallen unterschiedlich hohe Gebühren an: Die Mindestgebühr beträgt bis zu 20 Euro, hinzu kommen betragsabhängige Gebühren von 1 Promille und mehr je Überweisung.
Zudem müssen frühere Arbeitgeber die Wechselkurse bei der Zahlung berücksichtigen. „Da das Unternehmen seinem ehemaligen Mitarbeiter die Betriebsrente in Euro schuldet, gehen Änderungen der Wechselkurse zu Lasten des Versorgungsberechtigten“, so Hoppstädter.
Übrigens: Bei einer bAV-Auslandszahlung aus Direktversicherung, Pensionskasse oder -fonds sind Arbeitgeber in aller Regel nicht betroffen, denn da zahlt der Versorgungsträger direkt an den Rentner. Der Versorgungsträger hat aber die gleichen Themen wie der Arbeitgeber bei Direktzusage und U-Kasse: Kommunikation über Sprachbarrieren hinweg, Lebensbescheinigungen, Überweisungskosten im Nicht-SEPA-Raum.
Steuerliche Unterschiede bei Durchführungswegen
„Auszahlungen aus versicherungsförmigen Durchführungswegen haben für in Deutschland Steuerpflichtige aber ein anderes Steuerregime“, erinnert der Experte. Sie sind als sonstige Einkünfte (nach Paragraf 22 Nr. 5 EStG) zu versteuern – statt als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Paragraf 19 EStG) bei Direktzusage und U-Kasse. Auszahlungen ins Ausland richten sich womöglich auch nach anderen steuerlichen Rahmenbedingungen (Stichwort: Doppelbesteuerungsabkommen).
Bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen haben die Versorgungsberechtigten auch einen Direktanspruch auf Leistungen vom Versicherer, der Pensionskasse und dem Pensionsfonds, erinnert Hoppstädter. Wenn der Vertrag ausläuft, aber der Versorgungsberechtigte im Ausland noch arbeitet, wird die Leistung aus dem Vertrag dennoch fällig. Nur bei vorgezogenen Leistungen (Vorruhestand) oder vorzeitigen Leistungsfällen wie Tod oder Berufsunfähigkeit müssten gegebenenfalls weitere Bescheinigungen vorgelegt werden (Sterbeurkunde, Atteste).
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