Die Lebensversicherer haben 2020 insgesamt 82,1 Milliarden Euro an ihre Kunden ausgezahlt, 3,4 Prozent weniger als ein Jahr zuvor. Tag für Tag flossen rund 225 Millionen Euro an Versicherungsnehmer, wie die neueste Statistik des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ausweist. Jeder vierte Vertrag stammt aus der bAV, die das Alterseinkommen vieler Deutscher merklich aufbessert.
Manche scheinen die betriebliche Versorgung jedoch zu vergessen. Mit einem solch skurrilen Fall musste sich kürzlich das Arbeitsgericht im sauerländischen Arnsberg befassen. Der Sohn eines Mannes fand im Nachlass seines Vaters einen alten Arbeitsvertrag mit einer Zusage auf Betriebsrente. Die war schlicht formuliert: „Wenn Sie bei uns 1 Jahr beschäftigt sind, erhalten Sie eine Altersrente in Höhe von 1.500 DM monatlich.“ Der Vater hatte aber vergessen, sich diese bAV auszahlen zu lassen.
Daher meldete sich der Sohn beim alten Arbeitgeber seines Vaters – vergeblich, obwohl der Ex-Arbeitgeber nicht beweisen konnte, dass die Rente aus der rückgedeckten Pensionszusage ausgezahlt wurde, da er die Unterlagen des bereits 1994 ausgeschiedenen Ex-Arbeitnehmers nicht aufbewahrt hatte. Der auf bAV spezialisierte Rechtsanwalt Christian Guse aus Hamburg zog daher im Auftrag des Sohnes vor Gericht – mit Erfolg.
Arbeitgeber muss auch an die Erben zahlen, …
Das Arbeitsgericht Arnsberg hat am 31. Mai 2021 dem Sohn die nicht verjährten Anteile der Betriebsrente seines Vaters zugesprochen, und zwar den gesamten geltend gemachten Betrag in Höhe von rund 29.000 Euro (Az.: 2 Ca 896/20 – noch nicht rechtskräftig). Hintergrund: Grundsätzlich geht die Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über und damit auch das Recht auf Auszahlung der Betriebsrente des Vaters.
Aufgrund der geltenden Verjährungsfrist kann die Betriebsrente jedoch nicht lückenlos von Beginn an geltend gemacht werden. „Nach dem BetrAVG (§ 18a Satz 2) verjähren wiederkehrende Leistungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, also nach drei Jahren mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist“, sagt Guse. Als er das Mandat übernimmt, sind die anteiligen Renten seit 2018 noch einklagbar.
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… aber nur den noch nicht verjährten Teil
„Davon zu unterscheiden ist das sogenannte Rentenstammrecht, das erst nach 30 Jahren verjährt (§ 18a Satz 1 BetrAVG)“, erklärt Guse. Anders gesagt: Wer mit 65 in Rente geht und Anspruch auf eine bAV-Altersrente hat, sich aber 30 Jahre lang nicht meldet, hat den Anspruch verwirkt. Meldet er sich aber ein Jahr vorher, also mit 94, ist das gerade noch rechtzeitig. Folge: „Er bekommt – falls er noch lebt – nicht nur für die Zukunft seine bAV-Altersrente, sondern auch rückwirkend für den nicht verjährten Zeitraum“, so der auf bAV spezialisierte Jurist.
„Mir sind bei ähnlichen Fällen, in denen die Betriebsrentner vergessen, sich ihre Rente auszahlen zu lassen, keine gegensätzlichen Gerichtsentscheidungen bekannt“, sagt Guse. Es gebe eine hohe Dunkelziffer solcher „vergessenen Betriebsrenten“. Oft würden sich die Versorgungsträger auch von selbst bei den Rentnern melden. Doch es gebe immer wieder Fälle, in denen die Bezugsberechtigten unbekannt verzogen und nicht mehr auffindbar sind. Beim Thema Erbe können auch Makler helfen, indem sie einen Anwalt aus ihrem Netzwerk einschalten.
Unterlagen über Ansprüche aufbewahren
„Gerade bei häufigerem Arbeitgeberwechsel und lediglich kleinen Rentenansprüchen wird beim Umzug regelmäßig vergessen, die neue Adresse mitzuteilen“, weiß Guse aus Erfahrung. Erben hätten stets sehr gute Chancen, nicht verjährte Ansprüche ausgezahlt zu bekommen, sofern man die Papiere über die Versorgung hat und die Versorgung nicht schon an den Erblasser gezahlt wurde.
Dies hatte der Anwalt auch in einem anderen Fall vergessener bAV erreicht. Das Arbeitsgericht Hannover bejahte am 14. Juli 2020 den exakt von Guse geforderten Auszahlungsanspruch der Erben einer bAV des Vaters, die nie ausgezahlt wurde (Az.: 9 Ca 276/18 B).
Wurde die bAV nicht vergessen, also planmäßig ausgezahlt, kann die Betriebsrente streng genommen gar nicht vererbt werden, weder an Geschwister und Eltern, noch an andere Verwandte oder Freunde. Ansprüche, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, können in den engen Grenzen des Einkommensteuergesetzes an Ehepartner, Lebenspartner (mit Namen, Geburtsdatum, Adresse benannt) und Kinder (mit Anspruch auf Kindergeld) ausgezahlt werden.
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