Nur wenige Wochen nach dem Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 trat sie aus ihrem bisherigen Nischendasein ins Rampenlicht der bundesweiten Berichterstattung: die Betriebsschließungsversicherung (BSV). Bislang hatten solche Policen überwiegend gastronomische Betriebe entschädigt, die für ein paar Tage zusperren mussten, weil das Gesundheitsamt bei ihnen zum Beispiel Salmonellen entdeckt hatte. Selten ging es dabei um große Beträge und noch viel seltener spielten kumulierte Schäden eine Rolle. Doch dann kam Corona. Per Allgemeinverfügungen schlossen die Landesregierungen auf einen Schlag zehntausende Betriebe – und das monatelang. Wer eine BSV hatte, wähnte sich in Sicherheit und verlangte Leistungen für den Zeitraum der Schließung. Nachdem die Versicherer überwiegend nicht zahlen wollten, wurden die Gerichte mit tausenden Klagen geflutet, von denen viele noch anhängig sind.
Letzte Woche aber hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Hoffnungen vieler Kläger eine Abfuhr erteilt. Im Musterfall eines Gastronomen, der seine BSV bei der Axa hat, wurde für weit verbreitete Bedingungsklauseln und Formulierungen entschieden: Für Corona-bedingte Schließungen stehen den Versicherungsnehmern keine Leistungen zu.
Für wen es keinen Sinn mehr macht
Aber ist das Thema damit für alle Gastronomen durch? Zwar handle es sich bei dem BGH-Urteil um eine Einzelfallentscheidung ohne verpflichtende Bindungswirkung, sie habe aber umfassende Ausstrahlung, sagt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte. „Für Betroffene mit identischen Klauseln macht daher eine Fortführung von bereits eingeleiteten Rechtstreitigkeiten mit der jeweiligen Versicherung keine Sinn mehr, es sei denn, es sind noch zusätzliche Aspekte gegeben, die hier nicht betrachtet wurden“, so der Fachanwalt für Versicherungsrecht auf procontra-Nachfrage.
Noch strittig seien etwa diverse weitere Klauseln zum Deckungsumfang und gegebenenfalls wegen mangelnder Transparenz. Auch vorvertragliche Werbeversprechen oder gewisse Aussagen in der Schadenregulierung wären in dem einen oder anderen Fall noch zu betrachten, sagt Wirth.
Was ist mit Fitnessstudios & Co.?
Im Zuge des BGH-Urteils haben sich die Diskussionen und Berichterstattung bisher stark auf die Gastronomie konzentriert. Dabei waren auch viele andere Betriebsarten von den allgemeinverfügten Schließungen betroffen, beispielsweise privatwirtschaftlich betriebene Kitas, Hallen-/Spaßbäder, Fitnessstudios, Reha-Zentren, Kinos und noch einige mehr. Haben diese bessere Chancen auf Leistungen von ihren Versicherern als Gastronomen?
Doch auch hier verweist Wirth auf die abstrahierten Schlussfolgerungen im BGH-Urteil. „Diese Aussagen lassen sich auf alle Versicherungskunden mit den gleichen Versicherungsklauseln übertragen, wie die vom BGH behandelten“, erklärt Wirth. Ob Kita oder Kino, mache keinen Unterschied.
Im Kern hatte das höchste deutsche Gericht entschieden, dass im Musterfall eine abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger vorliegt. Auch wenn allgemein in den Bedingungen regelmäßig auf das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen wird und dieses um weitere Krankheiten oder Erreger erweitert wird, gilt der Versicherungsschutz nur für die bei Vertragsschluss aufgezählten. Dazu zählen weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2.
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