Neben dem Kurzarbeitergeld gehören die Soforthilfen des Bundes zu den wichtigsten finanzpolitischen Maßnahmen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzumildern. Selbstständige und kleine Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern können einen einmaligen Zuschuss von 9.000 Euro beantragen, bei Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern beträgt der Zuschuss bis zu 15.000 Euro.
Gedacht sind die Soforthilfen dazu, dass die Unternehmen ihre wirtschaftliche Existenz sichern können, beispielsweise indem sie Mieten, Kredite oder Leasingraten weiterbezahlen können. Doch können Gläubiger die Soforthilfen auch pfänden lassen, um bestehende Schulden einzutreiben? Mit dieser Frage hatte sich nun das Landgericht Köln (Az: 39 T 57/20) zu beschäftigen.
Ein Steuerberater machte gegenüber einem Unternehmer Honorarforderungen aus dem Jahr 2014/2015 geltend. Der Unternehmer hatte im Rahmen der Corona-Soforthilfen 9.000 Euro auf sein Konto, das als Pfändungsschutzkonto geführt wird, überwiesen bekommen. Das Geld sollte vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Hierfür beantragte der Unternehmer gegenüber dem Amtsgericht die Aufhebung der Pfändung für sein Konto, die der Steuerberater zuvor erwirkt hatte.
Diesem Antrag gab das Amtsgericht statt, wogegen der Steuerberater klagte. So fahre der Unternehmer einen Mittelklassewagen und hätte ihn aus diesem Grunde bereits längst auszahlen können, argumentierte der Steuerberater. Der Unternehmer sei aus seiner Sicht nicht mehr schutzwürdig.
Dieser Einschätzung folgten jedoch sowohl Amtsgericht als auch das Kölner Landgericht nicht. Der Anspruch des Schuldners auf die Corona-Hilfe sei unpfändbar, hielt das Gericht fest. Ein Gläubigerzugriff sei somit ausgeschlossen, sofern dieser mit dem der Zahlung zugrunde liegenden Zweck unvereinbar ist. Der Zweck der Corona-Soforthilfen liege in der Überbrückung von Liquiditätsengpässen und nicht in der Befriedigung von Alt-Schulden, so das Gericht. Es mache hierbei auch keinen Unterschied, dass die Soforthilfe auf ein besonderes Pfändungsschutzkonto überwiesen wurde.
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