Ob komplett in rot, grün oder auch anderen Farben – auf Deutschlands Radwegen, Straßen und unerlaubterweise auch Gehwegen sind immer mehr E-Scooter unterwegs. Innerhalb der Städte machen dabei die Roller der gewerblichen Anbieter zur Selbstfahrvermietung den Löwenanteil aus. Manche dieser Anbieter haben ihre Flotten bereits in mehreren Dutzend Städten stationiert. Die wachsende Verfügbarkeit freut die Menschen, die gerade ein solches Fortbewegungsmittel benötigen.
Gleichzeitig sorgt die steigende Anzahl von Elektrorollern in innerstädtischen Bereichen aber auch für Ärger. Vielerorts werden diese mitten auf Gehwegen abgestellt und erschweren damit Fußgängern das Vorbeikommen. Für Menschen mit Behinderung machen die Vehikel ein Fortkommen teilweise sogar unmöglich.
Dazu kommen die von E-Rollern verursachten Schäden im Straßenverkehr. Im Jahr 2020 registrierte der GDV 1.150 versicherte Fälle dieser Art, verteilt auf 180.000 Vehikel. Die durchschnittliche Schadenhöhe betrug dabei 3.850 Euro – das war mehr als bei Mofas und Mopeds (3.700 Euro). Pkw verursachten vergleichsweise eine durchschnittliche Schadenhöhe von 4.550 Euro. In diesem Zusammenhang sagte GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen: „Die hohen Entschädigungen zeigen, wie gut und richtig die Entscheidung des Gesetzgebers war, eine Versicherungspflicht für E-Scooter einzuführen.“
Versicherungspflicht ja, Gefährdungshaftung nein
Diese ist bei den Versicherern zwar ebenfalls im Bereich Kfz-Versicherung angesiedelt, unterscheidet sich jedoch von der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge. Denn anders als für diese gilt für die sogenannten Elektrokleinstfahrzeuge keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung (§ 7 StVG). Diese regelt bekanntlich, dass geschädigte Dritte immer ihren Schaden vom Haftpflichtversicherer des Verursachers ersetzt bekommen, auch wenn dieser im Hintergrund durch eigenes Verschulden in Regress genommen wird. Hintergrund ist hier der § 8 Nr.1 StVG, wonach Elektrokleinstfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 Stundenkilometern auf ebener Strecke von der Gefährdungshaftung ausgenommen sind. Der Gesetzgeber erachtet E-Scooter also aufgrund ihrer, im Vergleich zu Pkws, geringen Geschwindigkeit als nicht gefährlich genug.
Was dieser Unterschied bedeutet, zeigt zum Beispiel der Fall eines Autofahrers, der im vergangenen Jahr vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main verhandelt wurde. Das geparkte Auto des Mannes wurde nachweislich von einem E-Scooter beschädigt, allerdings konnte kein Fahrer ermittelt werden, den man dafür verantwortlich machen konnte. Es kam zum Prozess zwischen dem Autofahrer und dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Elektrorollers. Da für den Roller keine Gefährdungshaftung gilt und der Schadenverursacher personell nicht festgestellt werden konnte, entschied das Gericht, dass der Versicherer nicht leisten muss. Dem Autofahrer blieb somit, neben Bezahlung der Reparatur aus eigener Tasche, nur die Regulierung des Schadens über seine Vollkasko-Versicherung – abzüglich eventueller Selbstbeteiligung und höherer Prämie im Folgejahr.
Geschädigte sind nachweispflichtig
Eine Rechtslage, die andere Verkehrsteilnehmer potenziell ärgern könnte. Aber ist diese auch ein Freifahrtschein für Fahrerflucht, wenn der gemietete E-Scooter eine Delle am geparkten Fahrzeug verursacht? „Für gewöhnlich können wir den letzten Nutzer eines TIER-Scooters mit Hilfe seines Accounts bestimmen“, erklärt Patrick Grundmann, Pressesprecher DACH-Region des Rollerverleihers TIER, auf procontra-Nachfrage. Allerdings ließe sich anhand der Bewegungsdaten beziehungsweise der GPS-Position des E-Scooters nicht immer zweifelsfrei belegen, dass der letzte Nutzer zum Zeitpunkt der Sachbeschädigung auch der Verursacher selbiger gewesen sei. Kann dieser personell nicht ermittelt werden, geht der Geschädigte leer aus.
„Die Nachweispflicht liegt – aufgrund gesetzlicher Normen – beim Geschädigten. Dieser muss also nachweisen, wer den Unfall verursacht hat, dass ein Verschulden vorliegt und wie hoch der entstandene Schaden ist. Sollte der Geschädigte dies nicht können, sieht das Gesetz keinen Schadenersatz vor“, heißt es dazu von Seiten der Allianz, die hierzulande die Rollerflotten der Verleiher Lime und Jump versichert. Viel Aufwand also für die unschuldigen Opfer eines Unfalls, die der Gesetzgeber mit einer Versicherungspflicht für E-Scooter eigentlich schützen wollte.
Seite 1: Geschädigte sind nachweispflichtig Seite 2: Umfallende Roller und Vandalismus sind problematisch
Dazu kommt noch ein weiterer Aspekt: „In vielen Fällen von Vandalismus wird der Schaden auch durch Dritte beziehungsweise nicht während der aktiven Miete verursacht“, so Grundmann. Beispielsweise, wenn ein Passant einen Elektroroller, der ihm im Weg steht, wütend wegschleudert und damit ein daneben geparktes Fahrzeug beschädigt. Zwar sind die E-Scooter-Fahrer dazu verpflichtet, die Roller ordnungsgemäß abzustellen, also nicht mitten auf dem Bürgersteig. Wenn die Vehikel zur Tatwaffe für Vandalismus werden, bietet aber, unabhängig davon wo sie zuvor abgestellt wurden, keine Police Deckung. Den Geschädigten bleibt in solchen Fällen erneut nur die Inanspruchnahme der eigenen Vollkasko-Versicherung.
„Zukünftig könnte auch die Vandalismus-Absicherung ein Thema für die Versicherer werden. Dies hängt stark von der Rechtsprechung ab“, sagt Aqib Farooq. Er ist Product Owner im Bereich „Neue Mobilität, Reise und Flotte“ bei der Signal Iduna, die unter anderem die Roller-Verleiher Bird, Bolt, Zeus und Grover versichert. Laut eigenen Angaben bieten die Dortmunder als einziger Versicherer in diesem Bereich eine Zusatzdeckung für Schäden an, die durch umgefallene E-Scooter entstanden sind. Dies sei nötig geworden, da sich solche Schäden mit Zunahme des Elektrorollerangebots ebenfalls ausgeweitet haben.
Signal Iduna versichert Umfallen
Bis zu einer vereinbarten Entschädigungsgrenze übernimmt die Signal Iduna Sachschäden, die ohne Zutun des Geschädigten durch umgefallene Roller entstehen. „Dies kann beispielweise durch Sturm oder eine nicht korrekt aufgestellte Standhalterung passieren“, erläutert Farooq. Wird der Scooter aber beispielsweise als Akt des Vandalismus auf ein geparktes Auto geschleudert, besteht auch über diese Zusatzdeckung kein Versicherungsschutz.
Dass sich dieser Deckungsumfang in Zukunft erneut ändern wird und andere E-Scooter-Versicherer dem Beispiel der Signal Iduna folgen werden, ist nicht ausgeschlossen. Denn genau wie die Elektroroller selbst sind auch deren Rahmenbedingungen in Bewegung und müssen sich an die Schutzbedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer anpassen.
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