Grundfähigkeitsversicherungen: Wie Versicherer für mehr Klarheit sorgen

Bei Grundfähigkeitsversicherungen liegt der Teufel oftmals im Detail – insbesondere die Leistungsauslöser sind häufig unklar formuliert. Allerdings wollen erste Anbieter diesen Mangel mittlerweile beheben, zeigt eine Auswertung von Assekurata.

Gerne präsentieren die Versicherer die Grundfähigkeitsversicherung als Alternative für all diejenigen, für die eine BU-Versicherung aus gesundheitlichen oder finanziellen Gründen nicht infrage kommt. Auch wenn die Grundfähigkeitspolicen dem Kunden gegenüber nicht als „BU light“ angepriesen werden sollten – schließlich versichern sie einzelne körperliche Fähigkeiten und nicht das Einkommen –, erfreuen sich Grundfähigkeitsversicherungen zunehmender Beliebtheit. Das Angebot wächst. Konnte das Analysehaus Morgen & Morgen im vergangenen Jahr „nur“ 53 Tarife und Tarifkombinationen überprüfen, waren es in diesem Jahr bereits 78.  

Für den Makler ist durch die Vielzahl neuer Tarife die Beratung noch herausfordernder geworden – insbesondere dann, wenn mittels Grundfähigkeitspolice doch die Arbeitskraft abgesichert werden soll. Dies liegt auch darin begründet, dass viele Vertragsbedingungen bislang unzureichend formuliert sind. „Ob das jeweilige Produkt den Kundennutzen erfüllt oder übertrifft, ist in vielerlei Hinsicht für Interessenten und Vermittler kaum zu erfassen“, sagt Arndt von Eicken, der sich für die Kölner Ratingagentur Assekurata das Angebot an Grundfähigkeitstarifen einmal angeschaut hat.

Mangel an eindeutigen Formulierungen

Oftmals fehle es hinsichtlich der Erreichbarkeit eines Leistungsversprechens an praxisnahen Beispielen und eindeutigen Formulierungen in den Vertragsbedingungen. Ein Beispiel zur Grundfähigkeit „Heben und Greifen“. Hier heißt es in bestimmten AVB:  

„Die versicherte Person kann nicht mit der rechten oder der linken Hand oder mit beiden Händen eine Tasse greifen, halten und daraus trinken.“  

Hier sei alleine schon unklar, wie groß besagte Tasse sein darf, moniert von Eicken. Zudem erschwere der Umstand, dass der versicherten Person auch zugemutet werden kann, mit beiden Händen die Tasse zu greifen, den Leistungsauslöser zu erreichen. „Vielen massiv eingeschränkten Personen dürfte es nämlich noch gelingen, durch Vorbeugen des Oberkörpers und der Fixierung der Tasse mit beiden Händen aus der Tasse zu trinken“, erklärt von Eicken.  

Ein weiteres Beispiel führt der Assekurata-Analyst zu den Grundfähigkeiten Bücken/Knien und Erheben an. Hier heißt es beispielsweise:  

„Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, sich aus eigener Kraft zu bücken oder hinzuknien, um den Boden zu berühren, und sich danach wieder aufzurichten.“  

"Mehr Auslöser bedeutet nicht gleich mehr Leistung"

Unklar bleibt hier beispielsweise, ob das Hinknien mit einem oder beiden Beinen möglich bzw. unmöglich sein muss. Auch die Frage, ob sich der Versicherungsnehmer bei besagtem Vorgang abstützen darf, bleibt unbeantwortet. „Abweichende Auslegungen in der Leistungsregulierung sind somit vorprogrammiert“, vermutet von Eicken.  

Zudem bestünden im Hinblick auf die Leistungsauslöser in den Tarifen oftmals Schnittmengen und Redundanzen. Viele Versicherer präsentieren immer neue Leistungsauslöser, um sich von den Wettbewerbern abzuheben. Ein Mehrwert ergibt sich für die Kunden daraus aber nicht, da die „besonderen“ Leistungsauslöser häufig bereits durch andere Leistungsauslöser innerhalb der AVB abgedeckt würden. „Mehr Auslöser bedeuten nicht gleich mehr Leistung“, stellt von Eicken klar. Durch die fehlenden Erfahrungen in der Regulierung von Leistungsfällen, sei für den Kunden zudem das Risiko groß, im Schadensfall leer auszugehen. Vermittler drohen somit, in die Haftungsfalle zu geraten.  

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Allerdings stellt Eicken auch fest, dass einige Anbieter zuletzt um mehr Klarheit in ihren Bedingungen bemüht waren. So formuliert beispielsweis die Nürnberger Versicherung ihre Anforderungen an die Grundfähigkeit „Greifen und Halten“ so, dass neben Fingerfertigkeit auch Kraft und Ausdauer gewürdigt werden:  

"Die Fähigkeit der versicherten Person, mit einer Hand einen Gegenstand zu greifen und zu halten, ist zumindest an einer ihrer beiden Hände stark beeinträchtigt. Das bedeutet, dass sie mit der linken oder mit der rechten Hand nicht mehr in der Lage ist, einen leichten Alltagsgegenstand (z. B. ein leeres Wasserglas, einen Stift oder einen Kochlöffel) zu greifen und ununterbrochen für fünf Minuten, auch unter Ablage des Unterarms, in der Luft zu halten, ohne dass er ihr aus der Hand fällt."  

Allianz überarbeitet KörperSchutzPolice

Positiv erwähnt von Eicken auch die überarbeitete KörperSchutzPolice der Allianz. Hier heißt es zur Grundfähigkeit „Knien und Bücken“:  

„Die versicherte Person kann sich nicht mehr so weit auf den Boden knien, dass sie mit beiden Knien den Boden berührt, und sich danach wieder aufrichten kann, oder sie kann sich auch mit gebeugten Knien nicht so bücken, dass sie einen leichten Gegenstand (z. B. einen Bleistift) vom Boden aufheben und sich danach wieder aufrichten kann.“  

Die Definition „mit beiden Knien“ sei für den Kunden vorteilhaft, erklärt von Eicken. So dürfe es der Kunde bei der alternativen Formulierung „weder mit dem rechten noch mit dem linken Knie“ nicht schaffen, sich noch auf einem der beiden Knie abzuknien – bei der Formulierung „mit beiden Knien“ sei dies aber möglich, ohne dass es zur Ablehnung des Leistungsfalls komme, so von Eicken.  

Insgesamt bleibt die Vermittlung von Grundfähigkeitspolicen herausfordernd – „der Teufel steckt hier im Detail“, so von Eicken. Allerdings sind erste Anbieter bemüht, für mehr Klarheit zu sorgen. Es bleibt abzuwarten, ob andere Versicherer hier nachziehen werden.

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