Hausratversicherung: Gothaer siegt im Streit um erweiterte Schlüsselklausel

Wenn Diebe mittels eines gestohlenen Schlüssels in die Wohnung des Opfers gelangen, verweigern viele Versicherer mit Verweis auf Fahrlässigkeit den Leistungseintritt. In Berlin wurde nun verhandelt, wie weit die entsprechende Klausel auszulegen sei.

Die erweiterte Schlüsselklausel stellt immer wieder Besitzer von Hausratversicherungen vor Probleme. Sie besagt nämlich, dass die Versicherung für einen Einbruchschaden nicht einspringen muss, wenn der Schlüssel zuvor wegen grober Fahrlässigkeit entwendet wurde. Wenn beispielsweise einer Fahrradfahrerin die Handtasche samt Schlüssel aus dem Korb ihres unbeaufsichtigten Rads gemopst wird, bleibt sie auf dem Schaden sitzen, der durch den nachfolgenden Wohnungseinbruch des Schlüssel-Diebs entstanden ist – so entschied 2017 das OLG Hamm (Az: 20 U 174/16).  

In einem aktuellen Fall vor dem Berliner Kammergericht (Az: 6 U 125/19, Urteil vom 29.03. 2022) spielte wieder die erweiterte Schlüsselklausel eine entscheidende Rolle – diesmal ging es aber um einen Autofahrer. Der Versicherungsnehmer, der als selbstständiger Getränkefahrer in Berlin Restaurants, Bars und Kneipen mit Getränken belieferte, hatte im November 2016 bei der Gothaer eine Hausratversicherung abgeschlossen. Im August 2017 wurde dem Mann, als er gerade Getränkekisten in eine Gaststätte wuchtete, aus seinem Auto die Aktentasche samt Schlüssel für Wohnung und Tresor gestohlen. Besonders ungünstig: In der Tasche waren auch Rechnungen enthalten, aus denen sich die Wohnadresse des Mannes ablesen ließ.  

Schaden von rund 65.000 Euro

Als der Mann nach Hause kam, war der Taschendieb bereits in der Wohnung gewesen und hatte Laptop, Handy, Handtasche, Jacken, Goldmünzen, Uhren und Schmuck im Wert von rund 37.400 Euro sowie Bargeld in Höhe von 27.000 Euro gestohlen. Auf die Frage hin, ob er den Wagen verschlossen habe, machte der Versicherungsnehmer unterschiedliche Angaben. Nachdem er zunächst erklärt hatte, sein Mitarbeiter habe die Beifahrertür durch Herunterdrücken des Knopfes verschlossen, erklärte er später, es selbst getan zu haben. Zudem gab er an, dass das Beifahrerfenster einen Spalt offen geblieben war. Die Gothaer verweigerte daraufhin die Leistung und verwies unter anderem auf die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls.

Recht bekam der Versicherer dabei vom Landgericht Berlin. Dass der Versicherungsnehmer nicht fahrlässig gehandelt habe, habe dieser nicht schlüssig nachweisen können. Hiergegen legte der Mann Berufung ein und argumentierte unter anderem damit, dass der Schlüssel von außen nicht sichtbar gewesen sei, sondern sich in seiner Aktentasche befunden habe. Der Schlüssel sei somit nur ein Zufallsfund des Diebs gewesen. Die Fahrlässigkeit müsse sich folglich auf das Ansichbringen des Schlüssels beziehen und nicht auf das Ansichbringen der Tasche – ihm sei somit kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

Dieser Argumentation wollte das Kammergericht jedoch nicht folgen. Auch „das Belassen des Wohnungsschlüssels in einer geschlossenen, aber von außen sichtbaren Aktentasche auf dem Sitz eines Fahrzeugs“ stelle ein fahrlässiges Verhalten laut Versicherungsbedingungen dar – vor allem dann, wenn das Fahrzeug unverschlossen ist.  

Fall könnte vor dem BGH landen

„Eine von außen sichtbare Aktentasche berge die erhebliche Gefahr, dass ein potentieller Dieb die Tasche in der Hoffnung auf darin befindliche Wertgegenstände entwendet, auch wenn der konkrete Inhalt von außen nicht erkennbar ist“, befand das Gericht. Dies hätte der Versicherungsnehmer bereits am eigenen Leib erfahren, als ihm zwei Monate zuvor schon einmal seine Aktentasche aus dem Auto gestohlen worden war.

Das Gericht wies die Berufung des Mannes somit zurück, die Gothaer muss folglich nicht für den Schaden aufkommen. Allerdings ließ das Kammergericht eine Revision zu. Gut möglich also, dass in Kürze sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befassen muss, wie weit erweiterte Schlüsselklauseln in Hausratversicherungen ausgelegt werden dürfen.

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