Kfz-Haftpflicht: Wann wird das Gutachten nicht erstattet?

Nach einem Unfall stritten sich die geschädigte Autofahrerin und die gegnerische Haftpflichtversicherung um die Kosten für ein Gutachten. Das Problem: Dieses war vollkommen untauglich gewesen. Eine Entscheidung fällte nun das Saarbrücker Landgericht.

Nicht nur in der Berufsunfähigkeitsversicherung sollten Versicherungsnehmer lückenlos über bestehende Vorerkrankungen informieren, auch beim Bestellen eines Kfz-Gutachtens nach einem Unfall sollte tunlichst auf bestehende Vorschäden hingewiesen werden – ansonsten kann es vorkommen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung dieses als nicht ersatzfähig einstuft. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Saarbrücker Landgerichts (Az: 13 S 139/20) hervor.  

Was war passiert?  

Eine Frau war im Dezember 2016 schuldlos in einen Unfall verwickelt und nahm daraufhin die gegnerische Haftpflichtversicherung in Leistungspflicht. Direkt nach dem Unfall hatte die Fahrzeugbesitzerin ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, das einen Totalschaden an ihrem Renault Twingo feststellte. Den Wiederbeschaffungswert legte der Gutachter auf 2.200 Euro fest, den Restwert auf 180 Euro.  

Die Versicherung ließ das Gutachten von einem Sachverständigen überprüfen, der aufgrund diverser Vorschäden am Fahrzeug nur einen Wiederbeschaffungswert von 500 Euro und einen Restwert von 60 Euro ermittelte. Der Gutachter korrigierte daraufhin seine Einschätzung des Widerbeschaffungswertes auf 1.000 Euro. Er gab an, die Vorschäden aufgrund der Verschmutzung des Fahrzeugs sowie der einsetzenden Dämmerung nicht erkannt zu haben. Zudem habe auch die Fahrzeugbesitzerin keinerlei Angaben gemacht.   Aufgrund dieser Angaben verlangte die Frau 820 Euro sowie die Kosten für das Gutachten in Höhe von 518,84 Euro von der Haftpflichtversicherung. Diese aber weigerte sich: Sie argumentierte, das Gutachten sei unbrauchbar und für sie darum nicht ersatzfähig.  

Auch das zunächst tätig werdende Amtsgericht Saarbrücken schloss sich dieser Ansicht an: Der Gesamtschaden belaufe sich auf 520 Euro, wobei die Sachverständigenkosten wegen Unbrauchbarkeit des Gutachtens nicht zu ersetzen seien. Dagegen widersprach die Frau, schließlich habe sie die Unbrauchbarkeit des Gutachtens nicht zu verantworten – die Vorschäden seien für den Sachverständigen ohne weiteres erkennbar gewesen.  

Überdies könnte die Versicherung die Kosten für das Gutachten nur vom Sachverständigen zurückfordern. Auch die Schadensbemessung des Amtsgerichts wollte die Pkw-Besitzerin nicht akzeptieren, der Fall landete vor dem Saarbrücker Landgericht.  

Das Urteil  

Doch auch dieses wies die Klage der Frau zurück. Diese habe die Unbrauchbarkeit des Gutachtens selbst zu vertreten, da sie gegenüber dem Gutachten offensichtliche Alt- und Vorschäden verschwiegen hatte. So war unter anderem ein umfangreicher Hagelschaden nicht angegeben worden. Die Frau hatte daraufhin argumentiert, dass sie diesen aufgrund seiner Offensichtlichkeit nicht angegeben habe – dieses Argument ließ das Gericht jedoch nicht gelten. Spätestens nach Erhalt des Gutachtens sei sie verpflichtet gewesen, einen etwaigen Irrtum ihres Sachverständigen durch entsprechende Hinweise aufzulösen.  

Auch die Schätzung des Schadens auf 700 Euro durch die Vorgängerinstanz bestätigte das Landgericht. Eine Revision ließ das Landgericht nicht zu.