Kfz-Versicherung: Auch für E-Scooter sollte die Gefährdungshaftung gelten

Weil Elektroroller zu langsam sind, gilt für sie nicht die Gefährdungshaftung wie bei Pkw. Damit hat der Gesetzgeber einen Fehler gemacht, findet procontra-Redakteur Florian Burghardt. Der Umstand benachteiligt manche Geschädigte und vernachlässigt konkrete Gefahren.

Manchmal hat man einfach Pech. Zum Beispiel, wenn einem die eben gekaufte Kugel Eis auf den Boden plumpst oder ein E-Scooter einem das geparkte Auto verbeult. „Moment mal“, mag der eine oder die andere bei letzterem Beispiel denken, „der Roller hat doch eine Versicherung.“ Das ist zwar korrekt, jedoch gibt es bei der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung für Elektroroller eine Besonderheit. Anders als zum Beispiel bei Pkw gilt für sie keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG. Im § 8 ist dann auch gleich geregelt, warum. Weil E-Scooter auf ebener Bahn nicht schneller als 20 Stundenkilometer fahren können, geht von ihnen, aus Sicht des Gesetzgebers, nicht genug Gefahr aus, vor der man Gesundheit und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer gesondert schützen müsste. Nämlich in der Form, dass jegliche von E-Scootern verursachte Schäden auf jeden Fall von deren Kfz-Haftpflichtversicherer bezahlt werden – so wie beim Pkw eben.

Das hätte auch einem Autofahrer geholfen, dessen geparktes Auto von einem E-Scooter beschädigt wurde. Ein Unfallfahrer konnte in diesem Fall zwar nicht ermittelt werden, wohl aber der Versicherer des Elektrorollers. Dabei wurde auch gar nicht bestritten, dass der Roller den Schaden am Auto des Mannes verursacht hatte, was diesem aber wenig nützte. Denn weil der Schaden nicht mit einer versicherten Fahrt des Scooters in Verbindung gebracht werden konnte, blieb der Autofahrer auf seinem Schaden sitzen. Zwar handelt es sich bei verbeulten Pkw normalerweise nicht um ruinöse Schäden. Unschuldige Autofahrer frustriert und mit einem Gefühl ungerechter Behandlung zurückzulassen, kann hierzulande aber nicht der Standard sein.

Gefahr entsteht nicht nur durch Geschwindigkeit

Die Politik sieht bei E-Rollern keine Notwendigkeit für eine Gefährdungshaftung nur aufgrund ihrer Geschwindigkeit – und genau darin liegt der Fehler. Erstens verursachen die Scooter im Durchschnitt höhere Schäden als Mofas und Mopeds, obwohl diese schneller fahren und für sie dementsprechend die Gefährdungshaftung gilt.

Und zweitens kann von Fahrzeugen auch eine Gefahr unabhängig von ihrer Geschwindigkeit ausgehen. Nämlich dann, wenn sie plötzlich, vor allem in Städten, öffentlichen Raum in Anspruch nehmen, der eigentlich für Fußgänger gedacht ist. Dazu zählen auch Menschen mit Behinderung und Eltern, die Kinderwägen schieben. Für sie ist oft kein Vorbeikommen an den mitten auf den Bürgersteigen abgestellten Elektro-Vehikeln. Das kann dazu führen, dass diese beim Versuch, sich vorbei zu zwängen, die Scooter aus Versehen umwerfen und diese auf Autos fallen, die am nebenliegenden Straßenrand geparkt sind. In solchen Fällen gehen die geschädigten Autofahrer leer aus.

E-Mietroller bergen eine außergewöhnliche Gefahr

Dazu kommen Vandalismusschäden, wenn sich Passanten derart von den Rollern gestört fühlen, dass sie diese absichtlich umtreten oder herumwerfen und dabei umstehende Autos beschädigen. Das ist nicht rechtens und natürlich muss Versicherungsschutz auch irgendwo seine Grenzen haben. Aber solche Geräte vielfach im öffentlichen Raum zu platzieren beziehungsweise von Laien dort platzieren zu lassen (gemeint sind die Nutzer der Mietroller), verursacht ja auch eine außergewöhnliche Gefahr. Ganz überwiegend geht es dabei natürlich um die Flotten von Verleihanbietern, die auch die Mehrheit der E-Scooter ausmachen. Denn die wenigen Roller, die sich im Eigentum von Personen befinden, werden nicht nach dem Motto „nach mir die Sintflut“ abgestellt. Doch auch in solchen Vandalismusfällen, sprich wenn der E-Scooter zur Tatwaffe wird, würden die unverschuldet geschädigten Dritten vom Versicherer entschädigt werden, wenn eine Gefährdungshaftung bestünde.

Ein weiteres Argument: Die Elektroroller können auch einfach von selbst auf daneben geparkte Autos umkippen und diese dabei beschädigen. Nämlich wenn die Standhalterung nicht ordnungsgemäß aufgestellt wurde oder sie vom Sturm umgeweht werden. Auch in diesen Fällen bleibt der Autofahrer auf seinem Schaden sitzen. Fallszenarien, die bei der Signal Iduna angekommen sind und etwas bewirkt haben. Der Versicherer mehrerer Rollerverleiher bietet diesen für ihre Flotten mittlerweile eine Zusatzdeckung an, die eben dieses Umkippen miteinschließt. Außerdem glauben die Dortmunder, dass zukünftig auch die Vandalismus-Absicherung ein Thema für die Versicherer werden könnte. Schließlich hat die Anzahl der E-Mietroller in den letzten Jahren stark zugenommen und immer mehr Verleiher erschließen sich immer mehr Städte mit ihren Flotten.

Am einfachsten ließen sich deren Haftungsprobleme durch die Einführung der Gefährdungshaftung für E-Scooter lösen. Auf jeden Fall ist es aber offensichtlich, dass noch mehr Versicherer von Elektrorollern ihre Deckung erweitern sollten. Damit es für die Geschädigten in Zukunft nicht immer wieder heißen muss: „Pech gehabt.“

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