Ein Beinbruch kann schon einmal Monate in Anspruch nehmen, bis er vollständig verheilt ist. Kommt dann noch ein längerer Zeitraum hinzu, während dem man beispielsweise wegen einer Corona-Erkrankung nicht arbeiten kann, reißt das schnell ein Loch in den Geldbeutel.
Denn der Arbeitgeber zahlt nur in den ersten sechs Wochen das Gehalt weiter. Danach gibt es für GKV-Versicherte von ihrer Kasse ein Krankengeld, Privatversicherte stehen allerdings ohne jegliches Netz dar. Es sei denn, sie haben eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen.
Allerdings weisen diese Policen häufig einen bislang weitgehend unbeachteten Malus auf, auf den nun das Analyseunternehmen Premium Circle hinweist. Betroffen von diesem sind Versicherungskunden, die mehrfach innerhalb von zwölf Monaten ihre Krankentagegeldpolice in Anspruch nehmen. Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit müssen Versicherungsnehmer nämlich mit schmerzlichen Leistungskürzungen rechnen.
Schwammige Klauseln
Grund hierfür sind laut Premium Circle Passagen in den Versicherungsbedingungen, die schwammig formuliert sind. So heißt es, dass maximal das in den letzten zwölf Monaten aus einer beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen versicherbar ist. Unklar ist allerdings, was zu besagtem Nettoeinkommen zu zählen ist.
Nun kommt die wiederholte Arbeitsunfähigkeit ins Spiel. Denn die Zahlung von Krankentagegeld muss von den Versicherern nicht als Nettoeinkommen gewertet werden. Entsprechend fällt das in den letzten zwölf Monaten erzielte Nettoeinkommen geringer aus, der Versicherer kann folglich – trotz eines anderweitig vereinbarten Krankentagegeldes – die Zahlungen kürzen. Insbesondere bei längeren Phasen der Arbeitsunfähigkeit kann dies entsprechend schwerwiegende finanzielle Auswirkungen haben. Gleiches gelte auch für andere Formen des Einkommensersatzes, beispielsweise Kurzarbeitergeld, das gerade zu Pandemiezeiten viele Arbeitnehmer in Deutschland erhielten.
Das hier skizierte Problem umfasst laut Premium Circle die gesamte Branche. Von insgesamt 28 privaten Krankenversicherern habe man die Vertragswerke im Hinblick auf die vertraglich zugesagten Leistungen analysiert – alle Versicherer fallen dabei durch. 21 PKV-Versicherer erhielten vom Analysehaus die Note „mangelhaft“, die übrigen sieben wurden gar mit „ungenügend“ bewertet.
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Allerdings – und das ist die für Versicherungskunden gute Nachricht – sieht die Leistungspraxis der Versicherer wesentlich besser aus, da sie sich kulanter zeigen, als sie vertraglich verpflichtet wären. Von den 28 angefragten Versicherern beteiligten sich 20 vollumfänglich an einer von Premium Circle durchgeführten Umfrage zum Leistungsverhalten. Lediglich DEVK, HUK und Universa meldeten sich nicht zurück, die Allianz sowie der Münchener Verein teilten mit, nicht an der Studie teilnehmen zu wollen. Die LVM, Generali und Axa wollten keine Fragen zur Leistungspraxis beantworten.
Zwölf der verbleibenden Unternehmen (Marktanteil: 51,10 Prozent) erhielten bei der Bewertung der tatsächlichen Leistungspraxis die Note „sehr gut“ – hier entstehen für den Kunden auch bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit keine wirtschaftlichen Einbußen. Fünf weitere Versicherer erhielten die Note „gut“ – hier drohen nur im Fall von eventuellen Gehaltssteigerungen innerhalb der letzten zwölf Monate Einbußen. Fünf Unternehmen wurden weiterhin mit „mangelhaft“ bewertet, nur eines jedoch noch mit „ungenügend“.
Wenn viele Versicherer trotz mangelnder Verpflichtung dennoch zahlen, könnte man meinen, dass kein Problem vorliegt. Hier argumentiert Premium Circle energisch dagegen: Der Kunde habe keine vertragliche Klarheit und sei letztlich dem guten Willen seines Versicherers ausgesetzt. „Für Versicherte ein existenzielles Glücksspiel, das von den Versicherern selbst durch Überarbeitung der Vertragsbedingungen oder vom Gesetzgeber beendet werden muss.“
Auch die Gerichte könnten sich in Zukunft mit der kritisierten Klausel befassen. Bereits 2016 hatte sich der Bundesgerichtshof mit den Vertragsklauseln der Krankentagegeldversicherung beschäftigt (Az: IV ZR 44/15). Konkret ging es um eine Klausel, mit der die Versicherer bei Einkommensminderungen des Versicherungsnehmers die vereinbarten Leistungen kürzten – Einkommenszugewinne spielten indes keine Rolle auf das ausgezahlte Krankentagegeld. Diese Klausel bewerteten die Karlsruher Richter als intransparent und damit nicht wirksam, die Versicherer wurden dazu verpflichtet, ihre Klauseln zu überarbeiten. Das haben sie gemacht – besser geworden sind sie dadurch laut Premium Circle aber nicht.
Die Studie kann unter diesem Link kostenlos heruntergeladen werden.
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