Magen-Darm-Erkrankung: Tiergefahr oder nicht?

Hundekot im gesamten Wohnzimmer, beschmierte Wände und ein nicht mehr zu gebrauchener Parkettboden: Eine Magen-Darm-Erkrankung eines Hundes kann für einen hohen Schaden sorgen. Allerdings stellte sich nun die Frage: Muss die Tierhalterhaftpflichtversicherung in einem solchen Fall leisten?

Mit einem eher unappetitlichen, nichtsdestotrotz relevanten Fall hatte sich vor Kurzem das Oberlandesgericht Bamberg zu befassen (Az: 3 U 272/20, Urteil vom 28.04.2021). Die Zutaten: Ein eingesperrter Hund, eine Magen-Darm-Erkrankung und eine Haftpflichtversicherung, die die Zahlung verweigerte.  

Was war passiert?  

Ein Hundebesitzer hatte – da er in den Urlaub fahren wollte – seinen Hund bei seiner Tochter einquartiert. Als diese einmal für mehrere Stunden nicht zu Hause war, passierte das Malheur. Die Hündin, die an einer zuvor nicht diagnostizierten Magen-Darm-Erkrankung litt, verteilte in der gesamten Wohnung blutigen Kot, der sowohl an den Wänden, auf dem Parkett sowie einigen Möbeln landete. Da sowohl die Wände neu gestrichen werden mussten als auch neues Parkett nötig wurde, betrug der Gesamtschaden insgesamt rund 6.600 Euro.    

Die Versicherung weigerte sich allerdings zu zahlen. Unter anderem argumentierte sie, dass sich die Tiergefahr nicht realisiert habe: So fehle es an einem tierischen, also willens- oder zumindest instinktgesteuertem Verhalten – dies sei allerdings Voraussetzung dafür, dass Paragraph 833 BGB (Haftung des Tierhalters) greife. Eine Krankheit hingegen sei keine einem Tier innewohnende Gefahr.  

Dies sah auch das Landgericht Hof so und wies die Klage zurück. Der Fall landete nur vor dem Oberlandesgericht Bamberg.  

Das Urteil  

Auch das OLG Bamberg bestätigte, dass Paragraph 833 BGB nicht sämtliche durch die Beteiligung eines Tieres entstehenden Schäden abdecke, es sich folglich nicht um eine Verursachungshaftung, sondern eine Gefährdungshaftung handele. Laut Gericht äußere sich eine typische Tiergefahr „in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren oder aber auch instinktgemäßen selbsttätigen Verhalten“. An der Tiergefahr fehle es hingegen, „wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist oder wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt“.  

Allerdings sei der unkontrollierte Kotabsatz durchaus als selbsttätiges Verhalten des Hundes zu werten.   Eine typische Tiergefahr könne auch nicht mit dem Argument ausgeschlossen werden, dass auch Menschen an Magen-Darm-Erkrankungen leiden können. Denn im Gegensatz zu einem Hund könne ein seelisch gesunder Erwachsener auch bei einer überfallartig einsetzenden Magen-Darm-Erkrankung noch besonnen und damit schadensvermeidend reagieren. Ein Hund reagiere hingegen auf eine Erkrankung nicht so adäquat. So hatte im vorliegenden Fall die Hündin ihren Schlafplatz im Flur verlassen und sich fluchtartig ins Wohnzimmer zurückgezogen, wodurch der Schaden maximiert wurde.  

Entsprechend habe der Hundehalter – und damit seine Versicherung – für den Schaden zu haften, befand das Gericht. Um die Höhe des entstandenen Schadens zu klären, verwies das OLG Bamberg den Fall zurück ans Hofer Landgericht.