Die Marktkapitalisierung aller digitalen Währungen beträgt derzeit rund zwei Billionen US-Dollar. Der mittelamerikanische Staat El Salvador hat Bitcoin bereits als gesetzliches Zahlungsmittel eingeführt. In Deutschland liegen erste Entscheidungen von Finanzgerichten zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen vor. Darauf verwies Christian von Oertzen, Fachanwalt für Steuerrecht und Partner der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg, am Mittwoch bei einem Fachgespräch des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin.
Demnach sind Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen nach Paragraf 23 EStG steuerpflichtig, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg am 11. Juni 2021 (Az.: 5 K 1996/19). Dem schloss sich auch das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 25. November 2021 (Az.: 14 K 1178/20) an. Bei Kryptowerten handele es sich um über das Internet vertriebene digitale, notenbankunabhängige Zahlungsmittel, die digitale Datensätze darstellten. „Bitcoins sind steuerlich cash“, folgert von Oertzen.
Bitcoins bisher keine Währung, aber Zahlungsmittel
„Bitcoins sind zwar keine ‚Währung‘ im klassischen Sinne“, so das FG Köln, „aber doch ein inzwischen bei verschiedenen Händlern faktisch verbreitetes Zahlungsmittel, dessen Legitimität teilweise schon durch die Akzeptanz als Zahlungsmittel bei staatlichen Unternehmen wie den Schweizerischen Bundesbahnen belegt wird.“ Ein Bitcoin entspricht aktuell etwa dem Wert von über 39.000 Euro.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Kryptowerte als Rechnungseinheit (im Sinne von Paragraf 1 KWG) qualifiziert. Da diese Rechnungseinheiten mit Devisen vergleichbar sind, gelten für Kauf/Tausch und Verkauf von Kryptowerten dieselben Grundsätze, die auch für Fremdwährungsgeschäfte maßgeblich seien. Seit 2020 benötigt jedes Unternehmen, das mit dem Kryptogeld handelt und es verwahrt, die Erlaubnis der BaFin.
Aufsicht warnt vor Verlusten, Vermittler bisher ohne Zugriff
Gleichwohl warnen die EU-Aufsichtsbehörden Eba, Eiopa und Esma, dass Kryptowerte für die meisten Endverbraucher als Geldanlage oder Zahlungsmittel nicht geeignet sind. Das Verlustrisiko sei hoch, aber Schadenersatz oder andere Rechtsansprüche könnten Verbraucher oft nicht oder nur sehr schwer durchsetzen. Zudem fielen Produkte und Dienstleistungen nicht unter den Schutz der aktuellen EU-Vorschriften für Finanzdienstleistungen und seien auch nicht durch die Einlagensicherung der Banken geschützt. Auch der Versicherungsschutz der digitalen Werte, die vor allem durch Hackerangriffe gefährdet sind, steckt noch in den Kinderschuhen.
Kaufen und verkaufen kann man Kryptoanlagen wie Bitcoin nur über Plattformen oder Institute mit KWG-Zulassung. Dazu benötigt man ein sogenanntes Wallet. Diese digitale Brieftasche ähnelt in ihrer Funktion einem klassischen Girokonto: Man kann Überweisungen tätigen und im Gegenzug Bitcoins erhalten. Das geht auch direkt von Person zu Person.
„Unabhängige Finanzanlagenvermittler mit Zulassung nach Paragraf 34f GewO dürfen solche Anlagen nicht vermitteln, da Kryptowährungen nicht als Finanzinstrumente von Paragraf 34f erfasst werden“, sagt Rechtsanwalt Daniel Berger, Partner der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte. 34f-Vermittler können damit aber über Zusatzqualifikationen wie Ruhestands- oder Generationenberatung oder Erbschaftsplanung in Berührung kommen.
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Viel Unklarheit beim Nachlass
Bei dem vielschichtigen Thema lenkte Steuer-Fachanwalt von Oertzen am Vorabend des 16. Deutschen Erbrechtstages in Berlin die Aufmerksamkeit auf den Nachlass. „Auch für Kryptowerte muss im Rahmen einer Erbschaft rechtliche und steuerliche Vorsorge getroffen werden, doch das Umfeld ist bisher erbrechtlich und steuerrechtlich kaum geregelt“, so der Experte.
Hintergrund: Digitale Währungen sind keine Währung im eigentlichen Sinne, da sie in der EU kein gesetzliches Zahlungsmittel sind und es auch keine zentrale Ausgabestelle gibt. Das einem Nutzer auf einer Blockchain zugeordnete Guthaben wird meist in passwortgesicherten Wallets angezeigt und verwaltet. Das Wallet enthält einen Schlüssel (Public Key), der als eine Art öffentlich einsehbare Kontonummer fungiert und die faktische Verfügungsgewalt über das Guthaben sichert. Verfügungsgewalt bringt erst ein zusätzlicher "Private Key". „Geht der Schlüssel verloren, erlischt das Zugriffsrecht auf das kryptografische Vermögen dauerhaft“, benennt von Oertzen einen wesentlichen Unterschied zu traditionellen Bankkonten.
Private Key ist der Schlüssel für die Erben
Auch im Erbfall gibt es Unterschiede: Nach der Rechtsprechung steht auch der digitale Nachlass (samt Kryptowährungen) uneingeschränkt den Erben zu. „Daten sind jedoch keine Sachen, damit keine originären Rechtsobjekte und in dieser Konsequenz nicht dem Vermögen zuzuordnen“, schränkt der Fachanwalt ein. Die Vererbbarkeit von Daten unterscheide sich vielmehr nach dem Speicherort: Speichermedien (samt Daten) gehen auf die Erben über, ebenso Daten auf Servern von Providern, die Online-Dienstleistungen anbieten.
Das hilft bei Kryptowährungen womöglich nicht weiter (keine Sache, keine Forderung). „Der Private Key ist das erbrechtliche Bezugsobjekt“, sagt Oertzen. Der Schlüssel könne auf einem physischen Medium (Papier oder Speichermedium) hinterlegt oder in einem Wallet über den Server eines Providers gespeichert sein. Ist er für die Erben nicht auffindbar, dürfte der Vermögensübergang unabhängig von der Kenntnis der Erben erfolgen, schlussfolgert Oertzen.
Was tun, wenn Bitcoins zum Vermächtnis gehören?
Angenommen jemand verfügt im Testament als Vermächtnis, dass sein Freund aus dem Nachlass 3 Bitcoins erhalten soll. Das sei kein Problem, wenn der Erbe über den Private Key verfügt und das Wallet des Erblassers ausreichendes Guthaben aufweist, meint Oertzen. Bei Verlust des Schlüssels sei das kryptografische Vermögen nach heutiger Meinung aber nicht dem Nachlass zuzuordnen, weil „Kryptowährungen derzeit nicht als Geld im originären Sinne anzusehen sind“, so der Experte.
Glück im Unglück sei es, wenn der Private Key in einem zusätzlich passwortgeschützten Online-Wallet hinterlegt ist. Dann müssten die Erben gegenüber dem jeweiligen Provider ihren Zugangsverschaffungsanspruch geltend machen. Provider hätten aber regelmäßig ihren Sitz im Ausland, was die Rechtsdurchsetzung erschwert, so Oertzen.
Digitale Vorsorgemappe als Teil der Erbschaftsplanung
Um solche Widrigkeiten zu umgehen, empfiehlt der Fachanwalt eine verschlüsselte digitale Vorsorgemappe, in der sämtliche digitalen Rechtsverhältnisse mit entsprechenden Zugangsdaten auflistet sind und den Erben im Erbfall zur Verfügung stehen. Darin könne auch der Private Key festgehalten werden. „Die Mappe sollte möglichst als elektronisches Dokument geführt und mit einem Masterpasswort gesichert werden, das den Erben im Rahmen der letztwilligen Verfügung mitgeteilt wird“, empfiehlt Oertzen.
Übrigens: Nach Auffassung der EZB soll der digitale Euro als gesetzliches Zahlungsmittel kommen, aber nicht Blockchain-basiert. Damit gäbe keine erbrechtlichen oder steuerlichen Besonderheiten wie bei kryptografischem Vermögen.
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