Keine Klassenfahrt kommt gefühlt ohne heimlichen Besuch der Mitschüler in den anderen Zimmern aus. Der Nervenkitzel ist dabei groß, beim Gang über die Gänge nicht von den Lehrern beziehungsweise dem Aufsichtspersonal erwischt zu werden. Manch ein Schüler kann im jugendlichen Überschwang auf die gefährliche Idee kommen, eine Alternativroute übers Dach zu wählen. Für einen Jugendlichen aus Baden-Württemberg nahm ein solcher Ausflug ein böses Ende. Anschließend ging es um die Frage, ob der Sturz vom Dach zumindest unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.
Was war passiert?
Im November 2014 nahm ein 17-Jähriger im Rahmen seiner Ausbildung zum Fachpraktiker Hauswirtschaft an einer dreitägigen Einführungsveranstaltung in einer Jugendherberge teil.
Mit den drei Mädchen aus dem Nachbarzimmer verstand sich der junge Mann gut. Nach einem gemeinsam verbrachten Abend, an dem der 17-Jährige auch zwei Wodka Orange trank, wurde zur Bettruhe aufgerufen. Diese wurde von einem Betreuer auch kontrolliert, der sich hierfür auf dem Flur der Jugendherberge aufhielt.
Der junge Mann wollte den netten Abend allerdings fortsetzen und versuchte, über das Dach ins nebenan gelegende Mädchenzimmer zu gelangen. Bei seiner Kletteraktion verlor er allerdings den Halt und stürzte acht Meter in die Tiefe. Beim Aufprall auf dem Boden zog er sich mehrere Brüche zu, unter anderem am linken Oberarm, am Becken und an der Wirbelsäule. Trotz mehrerer Operationen kann der junge Mann auch heute seinen linken Arm nur noch stark eingeschränkt bewegen.
Die Berufsgenossenschaft sah in dem nächtlichen Ausflug keinen Arbeitsunfall – der Entschluss, durch das Fenster in das benachbarte Mädchenzimmer zu klettern, stehe grundsätzlich in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Teilnehmer der Ausbildung und sei somit dem privaten unversicherten Bereich zuzuordnen.
Sieg vor Gericht
Nachdem der Mann geklagt hatte und bereits in erster Instanz Recht erhielt, landete der Fall vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az: L 9 U 180/20, Urteil vom 14.12.2021). Doch auch dessen Richter sahen in dem Sturz vom Dach einen Arbeitsunfall.
Als Teilnehmer an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Ausbildungsmaßnahme sei der Kläger bei allen Verrichtungen während des Einführungsseminars unfallversichert gewesen, die in innerem Zusammenhang mit der Ausbildung standen. Hierzu gehöre auch die nächtliche Kletterpartie.
Den Sturz wertete das Gericht als Folge der altersbedingten Unreife und eines für Jugendliche seines Alters typischen gruppendynamischen Prozesses. Dieser sei am Abend im Mädchenzimmer bei gemeinsamen Gesprächen und „Quatsch machen“ in Gang gesetzt worden. Dass der junge Mann diesen verlängern wollte, schien aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar. Gleiches gelte für die leichtsinnige Idee, statt über den überwachten Flur über das Dach ins Mädchenzimmer zu gelangen. Dass sich das Unfallopfer dabei selbst überschätzt habe, bewertete das Gericht als alterstypisch.
Auch die Tatsache, dass der junge Mann zuvor Alkohol konsumiert hatte, lasse den Versicherungsschutz nicht entfallen, so das Gericht. So hatten Zeugen – auch später im Krankenhaus – den Jugendlichen nicht als stark, sondern lediglich als leicht betrunken beschrieben.
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