Neue Regeln für gebündelten Vertrieb

Bündelprodukte der Versicherer gibt es seit langem. Wird die Versicherung nur als Nebenprodukt verkauft, gelten härtere Informationspflichten. Doch es gibt noch viel Intransparenz, wurde auf einer versicherungswissenschaftlichen Tagung deutlich.

Bündelprodukte werden von der Versicherungswirtschaft bereits seit Mitte der 60er-Jahre in Deutschland entwickelt und vertrieben. Die BaFin hat dazu in mehreren Rundschreiben die Grundsätze zur Behandlung gebündelter und gekoppelter Versicherungen sowie zur Verbindung von Waren und Dienstleistungsgeschäften mit Versicherungsschutz fixiert, zuletzt 1990 (R 3/90).

Letztere waren bis vor kurzem noch gültig und wurde erst mit dem BaFin-Rundschreiben 03/2021 (VA) vom 3. März 2021 zu echten Gruppenversicherungsverträgen aufgehoben, berichtet Joachim Grote, geschäftsführender Partner der Kanzlei BLD Bach, Langheid, Dallmayr Rechtsanwälte. Es gehe dabei sowohl um gebündelte Versicherungen (Zusammenfassung mehrerer rechtlich selbständiger Versicherungsverträge in einer Urkunde, wobei für jeden Versicherungsvertrag die jeweils in Betracht kommenden AVB zugrunde gelegt werden) als auch um gekoppelte Versicherungen (mehrere rechtlich selbständige Versicherungsverträge in einem Antragsvordruck, wobei die Dokumentierung nicht in einer Urkunde erfolgt), so Grote.

Versicherte Person wird gestärkt

Neu im Rundschreiben 03/2021 sei die Forderung eines eigenen Lösungsrechts für die versicherte Person bei der Beitrittserklärung sowie die Möglichkeit, Informationen zum Gruppenversicherungsvertrag für die versicherte Person abzurufen, erklärte Grote kürzlich auf dem Versicherungsrechtstag im Rahmen der virtuellen Jahrestagung 2021 des Deutschen Vereins für Versicherungswissenschaft (DVfVW). Dort war bereits die seit 2018 gültige neue VVG-Fassung nach der IDD-Umsetzung gewürdigt worden, speziell der Paragraf 1a.

Hintergrund für gebündelte oder gekoppelte Policen: Das Rundschreiben präzisiert die IDD-Umsetzung in Form von Paragraf 7a VVG. Dort wird der Querverkauf – besser: Zusammenstellung und Verkauf mehrerer getrennter Produkte oder Dienstleistungen in einem Paket (cross-selling) – geregelt.

Paragraf 7a VVG birgt viele rechtliche Probleme

„Paragraf 7a bestätigt, dass der gemeinsame Vertrieb von Versicherungsprodukten mit anderen Produkten und Dienstleistungen nicht verboten ist, sondern ‚nur‘ Informations- und Ermittlungspflichten des Versicherers auslöst“, betont der Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Zugleich werde im Falle der Restschuldversicherung der Beginn der Widerrufsfrist beeinflusst: Dort ist der Kunde eine Woche nach Abgabe seiner Vertragserklärung für das Versicherungsprodukt erneut in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. Das Produktinformationsblatt ist dem Versicherungsnehmer mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen (Paragraf 7a Absatz 5 VVG).

Folge: Der Versicherer muss nach Paragraf 7a VVG den Versicherungsnehmer, aber nicht die versicherte Person darüber informieren, ob die Bestandteile auch getrennt voneinander gekauft werden können. Dabei muss er eine Beschreibung der Bestandteile zur Verfügung stellen und gesondert die einzelnen Kostenpunkte aufführen.

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Widerspruch zum Europarecht?

„Die Vorschrift läuft bei echten Gruppenversicherungsverträgen und bei der Fremdversicherung möglicherweise aus Sicht eines Verbrauchers ins Leere, wenn der Gruppen-Versicherungsnehmer als Anbieter eines Nebenproduktes den Verbraucher als versicherte Person wirtschaftlich mit dem Beitrag belastet“, kommentiert Grote. Denn dann muss der Versicherer den Verbraucher selbst nicht informieren, sondern nur seinen Vertragspartner, den Gruppenversicherungsnehmer. „Das könnte europarechtswidrig sein, da nach Artikel 24 Absatz 1 IDD der ‚Kunde‘ zu informieren ist, der das Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung erwirbt“, so Grote weiter.

Allerdings sind diese Konstellationen weder von Artikel 24 Absatz 1 IDD noch von Paragraf 7a VVG erfasst, da es hier nur um die Einzelversicherung geht, bei der der Verbraucher sowohl Versicherungsnehmer als auch Kunde des Nicht-Versicherungsproduktes ist, betont Grote. Für die Fälle echter Gruppenversicherung bleibt es daher bei der Anwendung des neuen BaFin-Rundschreibens vom 3. März 2021.

Einheitliche Deckung von Einzelprodukt und Paket sinnvoll

Der Gesetzgeber wollte Differenzierungen zwischen Stand-alone-Lösungen und Paket-Lösungen in der Versicherungsdeckung vermeiden. Unterscheidet sich die Deckung im Paket von der Deckung beim getrennten Erwerb, muss der Versicherer jedoch nicht nur die Bestandteile des Pakets beschreiben, sondern auch, in welcher Art und Weise die Wechselwirkung der Bestandteile des Pakets die Deckungen ändert, sowie die Deckungsunterschiede zwischen Paket und Einzelverkauf beschreiben, erklärt Grote. „Der Versicherer ist also gut beraten, die Deckung im Paket und beim Einzelverkauf nicht unterschiedlich zu gestalten.“

Immerhin: Wenn die Versicherung ein Nebenprodukt ist, das eine Nicht-Versicherungs-Dienstleistung oder Ware als Teil eines Pakets ergänzt, muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit bieten, die Ware oder Dienstleistung gesondert zu kaufen. Ausnahmen: Die Police ist eine Ergänzung für eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit, für einen Kreditvertrag oder ein Zahlungskonto.

Probleme bei Versicherung als Nebenprodukt

„Allerdings könne der Versicherer nicht über den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen Dritter verfügen, so dass die Erfüllung von Paragraf 7a Absatz 3 VVG für ihn unmöglich ist“, gibt Grote zu bedenken. Daher sollte dem Versicherer beim Querverkauf eines Versicherungs-Nebenproduktes stets die Chance zum getrennten Verkauf eingeräumt werden. Andernfalls drohe dem Versicherer eine Schadenersatzpflicht – unter Umständen mit Regressanspruch gegenüber dem Anbieter des Hauptproduktes.

Beratungspflichten des Versicherers auch über das Versicherungsprodukt hinaus verneint Grote. Insgesamt hält er die deutsche Umsetzung von Artikel 24 IDD, der mit Wirkung zum 23. Februar 2018 in weiten Teilen wortgleich in Paragraf 7a Absätze 1 - 4 VVG umgesetzt worden ist, und die Sonderregelungen zur Restschuldversicherung für „wenig gelungen“. Sie dienten letztlich nur formal dazu, den Vertrieb von Querverkäufen europaweit einheitlich zu regeln. In Deutschland sei der Regelungsbedarf sehr gering gewesen.

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