Zwei Kunden hatten nach der Beratung durch einen „Finanzanlagenberater“ viel Geld verloren. Dieses wollten sie von der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung des Mannes erstattet bekommen. Diese weigerte sich aber – denn der Berater verfügte nicht über die erforderliche Erlaubnis, Finanzanlagen vermitteln zu dürfen. Über den hierüber entstehenden Streit zwischen Anlegern und Versicherung musste nun das OLG Frankfurt (Az: 7 U 147/20, Urteil vom 6. Juli 2022) entscheiden.
Was war passiert?
Ein Honoraranlagenberater hatte im Jahr 2013 zwei Kunden in Vermögensangelegenheiten beraten. Diese Beratung scheint nicht besonders erfolgreich verlaufen zu sein – denn ein Jahr später klagten die beiden auf Schadenersatz in Höhe von 117.777,41 beziehungsweise 41.082,01 Euro.
Die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung des Beraters lehnte eine Begleichung der Ansprüche allerdings ab. Neben diversen anderen Gründen erklärte der Versicherer seine Ablehnung mit der Tatsache, dass der Berater nicht über die erforderliche 34f-Erlaubnis verfügte. Eine solche ist für die Vermittlung von Finanzanlagen laut Paragraph 32 I des Kreditwesengesetzes jedoch erforderlich. So heißt es in den Versicherungsbedingungen, dass Haftpflichtansprüche
„wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung (…)“
ausgeschlossen sind.
Das Urteil
Nachdem sich bereits das Landgericht Wiesbaden der Sichtweise des Versicherers angeschlossen hatte, bestätigte nun das OLG Frankfurt das Urteil der Vorinstanz.
Laut den Frankfurter Richtern gehöre es zu den elementaren Berufspflichten, dass der beabsichtigte Geschäftsbetrieb über die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen verfüge. Es habe also zu den beruflichen Kardinalpflichten des Beraters gehört, sich vor der Aufnahme seiner Tätigkeit über den rechtlichen Rahmen und insbesondere etwaige Erlaubnispflichten zu erkundigen.
Dafür spreche auch, dass sich der Versicherungsschutz auf die Vermittlung von Finanzanlagen gemäß Paragraph 34f Gewerbeordnung beziehe. Besagter Paragraph tituliert allerdings klar, dass es hierfür der „Erlaubnis der zuständigen Behörde“ bedarf. Das nicht weiter ausgeführte Argument der Kläger, der Vermittler habe keine Kenntnis von der Erlaubnispflicht gehabt, verfingt beim Gericht hingegen nicht. Der Versicherer könne aufgrund der aus Sicht des Gerichts vorliegenden wissentlichen Pflichtverletzung folglich den Versicherungsschutz verweigern.
Eine Revision lies das Gericht nicht zu.


