Prämiensparen: OLG-Urteil legt erstmals Referenzzins fest

Am Oberlandesgericht Dresden ist eine wegweisende Entscheidung im Streit um Zinsnachzahlungen aus Prämiensparverträgen gefallen: Die Sparkasse Dresden muss Tausende Euro nachzahlen. Das Urteil dürfte Bankkunden trotzdem enttäuschen.

Prämien Bild: Adobe Stock/Tobias Arhelger

In Bezug auf die Prämienspar-Nachzahlungen orientiert sich die Sparkasse Dresden nun an einer OLG-Rechtsprechung zu zwei Individualklagen. Bild: Adobe Stock/Tobias Arhelger

Im Streit um Zinsnachzahlungen bei Prämiensparverträgen stehen nun erstmals die Berechnungsgrundlagen fest. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (OLG) macht detaillierte Vorgaben über den anzuwendenden Referenzzins (Az.: 5 U 1973/20). Damit ist klar: Kunden der Sparkasse Dresden müssen Nachzahlungen erhalten – allerdings nicht in der von ihnen geforderten Höhe. Konkret hatte der Kläger in dem Verfahren 11.000 Euro von der Bank gefordert, rund 6.200 Euro sprachen ihm die Richter schließlich zu. Dabei setzte das OLG als Referenzzins die Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit acht bis 15 Jahren Restlaufzeit an und sprach sich gleichzeitig gegen die Nutzung sogenannter gleitender Durchschnitte bei der Zinsberechnung aus – beide Entscheidungen führen dazu, dass dem betroffenen Kläger eine geringere Summe als gefordert ausgezahlt wird.

Verbraucherschützern geht das Urteil nicht weit genug

Der Entscheidung voraus geht ein Urteil des BGH vom Oktober 2021, in dem die Karlsruher Richter die in den Prämiensparverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklauseln für ungültig erklärten. Über die Höhe des nachzuzahlenden Zinssatzes wurde damals nicht entschieden. Dies sollte das OLG Dresden mit Hilfe von Sachverständigen entscheiden.  

Die von den Dresdner Richtern nun festgelegte Berechnungsgrundlage halten Verbraucherschützer allerdings für zu gering. Wie das „Handelsblatt“ berichtet, wollen sie erreichen, dass der BGH letztlich den Referenzzins festsetzt. „Wir halten einen gleitenden Durchschnitt bei der Berechnung für angemessen", sagte der Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen, Michael Hummel.

Der Hintergrund des seit rund drei Jahren vor Gericht schwelenden Streits um die Zinsnachzahlungen: Viele Prämiensparverträge, die in den 1990er und 2000er Jahren zu Hunderttausenden abgeschlossen wurden, enthalten unzulässige Klauseln. Dementsprechend zahlten die Banken weniger Zinsen aus, als den Sparern zugestanden hätten. Wie die Verbraucherzentrale Sachsen errechnete, gehe es dabei um durchschnittlich 3.600 Euro pro Vertrag. Wie der Ostdeutsche Sparkassenverband in einem Pressestatement erklärte, sähen er und seine Mitgliedssparkassen sich durch das Urteil des OLG Dresden bestätigt. Das Gericht habe „den überzogenen Forderungen Dritter, die in der letzten Zeit im Zusammenhang mit Prämiensparverträgen erhoben worden waren, eine klare Absage erteilt.“

Besonders nach einer entsprechenden Aufforderung der BaFin im vergangenen Jahr waren mehrere Sparkassen auf ihre Kunden zugegangen und hatten Nachzahlungen angeboten. Diese Rückzahlungen dürften sich nun an dem vom OLG Dresden festgesetzten Referenzzins orientieren.   

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