Mit dem Jahreswechsel kommen stets auch neue Regeln und Vorschriften: 2021 bildet hier keine Ausnahme. Ob Soli-Wegfall, verbesserte Förderbedingungen beim Immobilienerwerb oder Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung – Makler können einige der neuen Gesetzesstatuten als Anlass für ein Kundengespräch nutzen. Ein Überblick:
"Soli" entfällt für Großteil der Deutschen
Für neun von zehn Steuerzahlern wird der Soli-Rechner vor.
Die direkte Umwandlung dieser Ersparnis zugunsten der Altersvorsorge bietet die Chance, die Versorgungslücke ohne zusätzliche Mittel zu verringern, heißt es beim Finanzvertrieb MLP. Allerdings werden Kapitalanleger nicht entlastet – sie müssen den Soli weiter in voller Höhe auf Erträge oberhalb des Sparerfreibetrags zahlen.
bAV: Mehr Steuerersparnis und SV-Freiheit
Zum 1. Januar haben sich wie gewöhnlich die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) erhöht. Gemeint ist der maximale Bruttolohnbetrag, bis zu dem in die Sozialversicherung eingezahlt werden muss. In der gesetzlichen Rentenversicherung West – maßgeblich für Einzahlungen in die Betriebsrente – ist er laut Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung auf 85.200 Euro für 2021 gestiegen (2020: 82.800 Euro).
Arbeitnehmer können bekanntlich bis zu acht Prozent der jeweils aktuellen BBG steuerfrei und vier Prozent sozialabgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen. 2021 steigt der steuerfreie Anteil somit um 16 Euro auf 568 Euro im Monat (85.200 x 8% : 12) und der maximale sozialabgabenfreie Anteil von acht Euro auf 284 Euro (85.200 x 4% : 12). Der Förderbetrag lässt sich noch erweitern, wenn der Arbeitgeber ergänzend eine U-Kasse oder Direktzusage anbietet (unbegrenzt steuerfrei).
Höhere Förderung für die Basisrente
Inhaber einer Basisrente können 2021 erneut einen größeren Teil ihrer Beiträge als Sonderausgaben geltend machen. Zum einen steigt der steuerliche Höchstbetrag, der an den Maximalbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung/West gekoppelt ist, von 25.046 auf 25.787 Euro. Gleichzeitig wächst der prozentuale Anteil, den das Finanzamt von den eingezahlten Beiträgen berücksichtigt, von 90 auf 92 Prozent. Somit sind 2021 maximal 23.724 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig (2020: 22.541 Euro). Für Ehegatten verdoppeln sich diese Beträge.
Als Sonderausgaben zählen Basisrentenbeiträge gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Wer also als Angestellter viel verdient, hat seine Sonderausgaben damit meist schon ausgeschöpft und profitiert dann nicht von den Steuervorteilen der Basisrente – anders als Selbstständige, die voll auf die Basisrente setzen.
Höhere Kranken-BBG und Versicherungspflichtgrenze
Angestellte können 2021 ab 64.350 Euro Brutto-Jahreseinkommen (= 5.362,50 Euro) von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Bislang lag diese Versicherungspflichtgrenze bei 62.550 Euro Bruttoeinkommen pro Jahr (= 5.212,50 Euro). Für PKV-Vollversicherte erhöht sich der maximale Arbeitgeberzuschuss auf nun 379,74 Euro (2020: 367,97 Euro).
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Gleichzeitig steigt 2021 die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV. Künftig werden jährlich 58.050 Euro (4.837,50 Euro pro Monat) für die Berechnung der Beiträge herangezogen, aktuell sind es 56.250 Euro. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur GKV steigt gegenüber 2020 um 0,2 Prozentpunkte auf 1,3 Prozent. Im Gegenzug ist ein vereinfachter Wechsel der Krankenkasse möglich: Der neuen Kasse muss nur noch schriftlich mitgeteilt werden, dass man Mitglied werden will. Eine schriftliche Kündigung bei der alten Kasse ist nicht mehr nötig.
Grundrente für Geringverdiener
Mit der neuen Grundrente für Geringverdiener soll die Altersrente von Neu- und Bestandsrentnern in Deutschland aufgewertet werden. Die Grundrente erhalten Rentner, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen können und – bezogen auf das gesamte Berufsleben – im Durchschnitt nur zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland bekommen hatten. Der Zuschlag beträgt im Schnitt 75 Euro brutto im Monat; möglich sind maximal 418 Euro. Zudem findet eine Einkommensprüfung statt.
Beantragt werden muss die Grundrente nicht: Sie wird als Bestandteil der gesetzlichen Rente automatisch berechnet und ausgezahlt, allerdings erst ab 1. Juli 2021 rückwirkend zum 1. Januar. Begonnen wird dabei mit den Neurenten, ehe die Bestandsrenten folgen.
Mehr Kindergeld und Freibeträge
Eltern dürfen sich über einige Erleichterungen freuen. Pro Kind gibt es ab Januar 15 Euro mehr Kindergeld. Für die Kinder eins und zwei bedeutet das künftig 219 Euro, für Kind drei 225 Euro und für die Kinder ab Nummer vier sogar 250 Euro pro Monat.
Zudem erhöht sich der Kinderfreibetrag für Elternpaare, auf den keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, auf 5.460 Euro jährlich (2020: 5.172 Euro). Auch der Grundfreibetrag für jeden Steuerbürger steigt 2021. Damit wächst der Anteil des Einkommens, auf den keine Steuern gezahlt werden muss, auf 9.744 Euro pro Jahr (2020: 9.408 Euro).
Verbesserte Wohnungsbauprämie
Die Wohnungsbauprämie sowie die begünstigten Einkommensgrenzen werden deutlich erhöht. Der maximal zulagenbegünstigte Sparbetrag steigt für Singles von 512 auf 700 Euro pro Jahr (Ehepaare das Doppelte).
Dieser Sparbetrag wird nun mit einem Zuschuss in Höhe von 10 Prozent gefördert (2020: 8,8 Prozent). Auch die Einkommensgrenzen verschieben sich deutlich nach oben: Singles haben bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro Anspruch auf den Zuschuss (2020: 25.600 Euro), bei Ehepaaren beträgt die Einkommensgrenze das Doppelte.
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