PSV: bAV-Ansprüche bei Insolvenz womöglich gefährdet

Ist der Arbeitgeber insolvent, haftet der Pensionssicherungsverein größtenteils für die Betriebsrente. Der Beitragssatz steigt 2022 deutlich. Ungemach droht zudem bei grenzüberschreitenden Firmen-Umwandlungen ab 2023, warnt der Verein.

Deutschland ist in puncto bAV-Absicherung bei Firmeninsolvenzen gut aufgestellt. Durch den Pensionssicherungsverein (PSV), die Selbsthilfeeinrichtung der deutschen und luxemburgischen Wirtschaft, gehen unverfallbare Betriebsrenten-Ansprüche aus Pensionszusagen, U-Kassen und Pensionsfonds nicht verloren. Seit 2021 sind dort auch Ansprüche aus Firmen-Pensionskassen abgesichert.

Der Schutzschirm umfasst rund 70 Prozent des Verpflichtungsumfangs der deutschen bAV, weist der Geschäftsbericht 2021 des Vereins aus. Derzeit stehen 13,8 Millionen Versorgungsberechtigte, davon 4,6 Millionen Rentner und 9,2 Millionen Anwärter, unter Insolvenzschutz. Seit seiner Gründung 1975 hat der PSV Ansprüche von über 1,5 Millionen Versorgungsberechtigten aus Insolvenzen ihrer Arbeitgeber gesichert.

Weniger Insolvenzen, aber unsichere Prognose

Die Zahl der Insolvenzen ist 2021 trotz Pandemie erstaunlicherweise niedrig geblieben. Es gab weniger Insolvenzen. Unterm Strich musste der PSV in 282 „Sicherungsfällen“ einspringen (- 54 Prozent). Konkret wurden aus diesen Fällen 14.400 Renten und Anwartschaften übernommen (- 72 Prozent bei neuen Schäden gegenüber 2020).

Im ersten Halbjahr 2022 blieb das Insolvenzgeschehen von den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine weitestgehend verschont und liegt unter den Werten des Vorjahres, teilte der Verein vergangene Woche auf seiner Mitgliederversammlung am neuen Geschäftssitz in Köln-Gremberghoven mit. Für das zweite Halbjahr mochte der PSV noch keine verlässliche Prognose abgeben. „Die Spätfolgen der Corona-Pandemie, gestörter Lieferketten sowie des Kriegs in der Ukraine lassen das nicht zu“, so Vorstand Benedikt Köster.

Beitragssatz steigt auf voraussichtlich unter 2,7 Promille

Dagegen wirke sich die Absenkung des Höchstrechnungszinssatzes von 0,9 Prozent auf 0,25 Prozent schon jetzt belastend aus: Sie führt für den PSV zu höheren Beiträgen an das Konsortium von Lebensversicherern und zu höheren Rückstellungen für gesicherte Anwartschaften aus neuen Insolvenzen. Hintergrund: Der PSV versichert seine Rentenleistungen über ein Konsortium von 47 Lebensversicherern unter Federführung der Allianz. Dieses Konsortium hat 2021 den Löwenanteil der Renten an Versorgungsberechtigte gezahlt (922 Millionen Euro).

Das Marktumfeld für die Kapitalanlagen bleibt herausfordernd, betont Köster. Die seit Jahresbeginn steigenden Zinsen können zu Abschreibungen auf die Kapitalanlagen führen. „Nach aktuellem Kenntnisstand wird aber der im November 2022 festzusetzende Beitragssatz für das laufende Jahr voraussichtlich das langjährige Mittel von 2,7 Promille unterschreiten“, so der Vorstand weiter. Hintergrund: Endgültig wird der Beitragssatz erst Mitte November bekanntgegeben, da noch Insolvenzen bis 30. September 2022 in die Bemessungsgrundlage einfließen.

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Zur Entwicklung des Beitragssatzes und Ausgleichsfonds

Zum Vergleich: Für 2021 betrug der Beitragssatz 0,6 Promille - der niedrigste Satz seit 2016. Der durchschnittliche Beitragssatz der letzten zehn Jahre liegt bei 2,1 Promille. Der Beitragssatz für die Beitragszahlungen der Firmen spiegelt den Schadenaufwand (Insolvenzen) eines Kalenderjahres wider. Das Finanzierungsverfahren ist ziemlich komplex. Die Beitragsbemessungsgrundlage wuchs 2021 um 12 Milliarden auf 360 Milliarden Euro.

Ein Ausgleichsfonds, der Beitragsspitzen abmildern und die Liquidität der Mitgliedsfirmen schonen soll, ist 2021 mit 74 Millionen Euro aufgefüllt worden, so dass er mit 3,3 Milliarden seine von der BaFin 2017 verlangte Zielgröße von 9,0 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage erreicht hat. Gespeist wurde er aus Erträgen der Kapitalanlagen, die sich 2021 auf 83 Millionen Euro beliefen, zuzüglich einer Überschussbeteiligung des LV-Konsortiums von 201 Millionen Euro.

Warnung vor Missbrauch bei grenzüberschreitenden Firmenumwandlungen

Aktuell läuft die Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie in nationales Recht, um grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel von Kapitalgesellschaften zu harmonisieren. Es geht auch darum, die Rechte der Minderheitsgesellschafter zu vereinheitlichen und den Schutz der Gesellschaftsgläubiger im Umwandlungsverfahren zu stärken.

Bei bestimmten Fällen von grenzüberschreitenden Umwandlungen sieht der PSV Gefahren für die Versorgungsberechtigten und die gesetzlichen Insolvenzsicherung. „Vor allem, wenn kein Rechtsträger mehr in Deutschland verbleibt, kommen die Haftungsregelungen, die bei vergleichbaren nationalen Umwandlungsvorgängen Anwendung finden würden, nicht zum Tragen“, kritisiert Köster.

Jemand muss für die übertragenen bAV-Verpflichtungen haften

Damit meint er sowohl die Nachhaftung der beteiligten Rechtsträger (nach Paragraf 133 Absatz 3 Seite 2 UmwG) als auch die dem Betriebsrentengesetz immanenten Regelungen für die Ablösung und Übertragbarkeit von Versorgungsverpflichtungen. „Danach haftet in Deutschland entweder ein neuer Arbeitgeber oder ein anderer Rechtsträger für die übertragenen Verpflichtungen“, erklärt Köster auf Nachfrage von „procontra“.

Die im Referentenentwurf des Umwandlungsgesetzes vorgesehene Erlaubnis, die Nachhaftung zu kippen, könne zu Missbrauch und schwierigen Rechtsverfolgungen in einem anderen europäischen Staat zu Lasten der Versorgungsberechtigten oder des PSV führen, fürchtet Köster. Hintergrund: Umwandlungsvorgänge mit dem Ziel, sich missliebiger Verpflichtungen wie der bAV zu entledigen, scheitern in Deutschland an der zehnjährigen Nachhaftung der beteiligten Rechtsträger.

Diese deutsche Norm wird nach Kösters Einschätzung nicht für solche Unternehmen gelten, deren Sitz vollständig ins Ausland verlegt wird, ohne dass ein Rechtsträger in Deutschland verbleibt. Folge: Es könnte für diese Unternehmen einfacher sein, durch weitere Abspaltungen oder Umwandlungsvorgänge im Ausland die bAV auf Dritte zu verschieben.

PSV will weiter einfachen Zugriff auf Beiträge und Forderungen 

Grundsätzlich gilt zusätzlich: Verlegt ein Unternehmen seinen Sitz ins Ausland, bleibt es für die bis dahin entstandenen Verpflichtungen aus insolvenzsicherungspflichtiger bAV melde- und beitragspflichtig. „Zur Durchsetzung dieser Pflichten kann der PSV in Deutschland selbst Bescheide erlassen und die Zwangsvollstreckung betreiben“, so Köster weiter. Dies dürfte im Ausland auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Auch müssten im Insolvenzfall die Forderungen des PSV im ausländischen Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.

Aus diesen Gründen schlägt der PSV eine Regelung vor, dass bei grenzüberschreitenden Umwandlungen zumindest für den Zeitraum von zehn Jahren eine ausreichende Vermögensmasse in Deutschland eingerichtet werden muss, auf die Arbeitnehmer und im Falle der Insolvenz der PSV zugreifen könnten. „Alternativ könnte den Firmen auferlegt werden, ihre Verpflichtungen aus bAV grundsätzlich auf einen Rechtsträger in Deutschland zu übertragen (Rentnergesellschaft)“, so Köster.

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