procontra: Stichwort Coronavirus: Wenn ein Betrieb aus freien Stücken vorsorglich schließt, ist er dann zur Fortzahlung der Gehälter verpflichtet?
Pascal Verma: Zwar kann ein Unternehmen die „freiwillige Schließung“ eines Betriebs auf verschiedene Weisen umsetzen. Alle Umsetzungsvarianten führen aber dazu, dass das Unternehmen die Vergütung der Mitarbeiter fortzuzahlen hat. Das Unternehmen kann die Mitarbeiter zum Beispiel freistellen. Die Freistellung hat unter Fortzahlung der Vergütung zu erfolgen.
Das Unternehmen kann auch über die Anordnung von Betriebsurlaub nachdenken. Auch diese Maßnahme hätte zur Folge, dass die Vergütung des Arbeitnehmers fortgezahlt werden muss, allerdings könnte die Zeit des wirksam festgelegten Betriebsurlaubs auf den Urlaubsanspruch der Mitarbeiter angerechnet werden Die wirksame Festlegung eines Betriebsurlaubs setzt jedoch voraus, dass dem Betriebsurlaub eine angemessene Ankündigungsfrist vorangegangen ist. Da diese Voraussetzung bei einer kurzfristigen Betriebsschließung nicht eingehalten werden kann, würde ein angeordneter Betriebsurlaub in diesem Fall nicht den Urlaubsanspruch der Mitarbeiter erfüllen können.
Soweit die betrieblichen Verhältnisse und die Arbeitsprozesse es zulassen, kann das Unternehmen versuchen, die Mitarbeiter im Home-Office tätig werden zu lassen. In diesem Fall wäre die Vergütung für die Tätigkeit zu zahlen. Das Unternehmen kann die Tätigkeit im Home-Office aber nicht einseitig anordnen, sofern dazu keine Regelung im Arbeitsvertrag besteht. Das geht nur im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter.
procontra: Wie sieht es aus, wenn sich Selbstständige, zum Beispiel Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter gemäß § 84 HGB, als Vorsichtsmaßnahme freiwillig in Quarantäne begeben?
Verma: Selbstständige, die nur bei einem ausgeführten Auftrag vom Unternehmen vergütet werden, erhalten ohne die Auftragsausführung keine Vergütung.
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procontra: Sofern die Quarantäne angeordnet wird: Gilt diese für alle gleichermaßen oder gibt es Unterschiede zwischen Angestellten und Selbstständigen?
Verma: Rechtliche Grundlage für eine Quarantäne ist § 30 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, kurz Infektionsschutzgesetz. Danach kann eine Quarantäne Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und sogenannte Ausscheider, also eine Person, die eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein, betreffen. Arbeitnehmer und Selbstständige sind in gleicher Weise betroffen.
procontra: Bei angeordneter Quarantäne: Wie und von welcher Stelle erhalten Makler und Vertreter ihren Verdienstausfall ersetzt?
Verma: Das Infektionsschutzgesetz sieht in § 56 Entschädigungsregelungen für den Fall einer Quarantäne vor, die für Arbeitnehmer und für Selbstständige anwendbar sind. Die Entschädigung entspricht in den ersten sechs Wochen dem Verdienstausfall. Im Anschluss, also ab der siebten Woche, bemisst sich die Entschädigung nach der Höhe des gesetzlichen Krankengeldes.
Bei einem Arbeitsverhältnis trifft die Pflicht, die Entschädigung an den Arbeitnehmer zu zahlen, in den ersten sechs Wochen den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber erhält die ausgezahlten Beträge aber auf Antrag bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem die Quarantäne erlassen worden ist, erstattet. Ab der siebten Woche muss der Arbeitnehmer die Entschädigung selbst bei der zuständigen Behörde beantragen.
Ein Selbstständiger muss die Entschädigung vom ersten Tag an eigenverantwortlich bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Anträge auf Entschädigung beziehungsweise Erstattung sind innerhalb einer dreimonatigen Frist zu stellen.
procontra: Welche Strafen drohen bei Wiedersetzen beziehungsweise Nichteinhalten der Quarantäne?
Verma: Die Nichteinhaltung einer Quarantäne ist eine Straftat und kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe verfolgt werden.
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